BGer 1B_237/2015 |
BGer 1B_237/2015 vom 11.08.2015 |
{T 1/2}
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1B_237/2015
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Urteil vom 11. August 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,
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Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Unbekannt,
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Gegenstand
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Technische Überwachung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2015
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des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.
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Sachverhalt: |
A. Zwischen Sommer 2013 und Februar 2015 beging eine noch unbekannte Täterschaft diverse Vandalenakte auf einer Sportanlage, darunter Brandstiftungen und Sachbeschädigungen mit hohem Sachschaden. Am 31. März 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Bewilligung einer (am 30. März 2015 angeordneten) technischen Überwachung der Sportanlage (Installation einer verdeckten Videokamera). Mit Verfügung vom 1. April 2015 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Überwachung für die Dauer vom 30. März bis 30. Juni 2015. Gleichzeitig verfügte es diverse Auflagen, insbesondere, dass im Falle einer Verlängerung vor Ablauf der Überwachung ein begründeter Verlängerungsantrag einzureichen sei, in dem über die bisherigen Ermittlungen zu berichten sei.
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B. |
Am 23. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Verlängerung der Überwachung bis zum 30. September 2015. Zur Begründung wies sie unter anderem darauf hin, dass am 4. Mai 2015 eine neuerliche Brandstiftung an einer unmittelbar benachbarten Freizeitsport-Anlage festgestellt worden sei und die (vermutlich identische) Täterschaft bisher noch nicht habe ermittelt werden können. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Überwachungsmassnahme bis zum 30. September 2015. Es schränkte die Videoüberwachung an Werktagen (Montag-Freitag) auf jeweils 20.00 bis 05.30 Uhr ein; für Samstage, Sonntage und Feiertage wurde die Überwachung zeitlich nicht beschränkt.
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C. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes vom 25. Juni 2015 gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 6. Juli 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit darin eine zeitliche Einschränkung der Überwachung an Werktagen erfolgt sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Bis zum 1. Januar 2016 bzw. bis nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft sei der bundesgerichtliche Entscheid vorläufig nicht zu publizieren.
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Das Zwangsmassnahmengericht hat innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Für technische Überwachungen (nach Art. 280-281 StPO) gelten subsidiär die Bestimmungen über die Fernmeldeüberwachung von Art. 269-279 StPO (Art. 281 Abs. 4 StPO). Gegen (Nicht-) Bewilligungsentscheide des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes (nach Art. 274 Abs. 2 StPO) sieht das Gesetz keine StPO-Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz (im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO) vor. Solche Entscheide bilden somit eine zulässige Ausnahme vom Grundsatz des doppelten kantonalen Instanzenzuges für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG; BGE 137 IV 340 E. 2.2.2 S. 343).
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1.2. Nichtgenehmigungen oder Beschränkungen von Überwachungsmassnahmen kann die verfahrensleitende bzw. gesuchstellende Staatsanwaltschaft grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen anfechten (vgl. BGE 137 IV 340 E. 2.3 S. 344-346; nicht publ. E. 1 des zur amtlichen Publikation bestimmten Urteils 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015; nicht amtl. publizierte E. 1 von BGE 138 IV 232; Urteile 1B_19/2014 vom 28. Mai 2014 E. 1.3; 1B_441/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1). Im vorliegenden Fall ist insbesondere das Sachurteilserfordernis des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt. Die Staatsanwaltschaft legt dar, dass die streitige Beschränkung der Überwachung die Untersuchung beeinträchtigen und zu einem empfindlichen Beweisverlust führen könnte.
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2. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz habe die grundsätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen der technischen Überwachung (Katalogtat, Subsidiarität usw.) mit Recht als erfüllt erachtet. Zu Unrecht habe das Zwangsmassnahmengericht jedoch die Überwachung an Werktagen auf jeweils 20.00 bis 05.30 Uhr eingeschränkt. Dafür bestehe kein Grund. Zwar seien einige Meldungen von Straftaten innerhalb dieses Zeitfensters erfolgt. Dies müsse jedoch nicht zwingend bedeuten, dass die Delikte auch innerhalb dieses Zeitfensters verübt worden wären. Die Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 280 lit. a i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StPO sowie des rechtlichen Gehörs (richterliche Begründungspflicht).
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3. Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 280 StPO technische Überwachungsgeräte einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen (lit. a), Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen (lit. b) oder den Standort von Personen oder Sachen festzustellen (lit. c). Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden (Art. 281 Abs. 1 StPO). Vorbehältlich der Bestimmungen von Art. 280-281 StPO richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Art. 269-279 StPO (Art. 281 Abs. 4 StPO).
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4. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer technischen Überwachung sind hier grundsätzlich erfüllt. Insbesondere liegt der dringende Tatverdacht einer Katalogtat vor (im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a-b und Abs. 2 i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO), nämlich von wiederholten Brandstiftungen (Art. 221 Abs. 1-2 StGB) und qualifizierten Sachbeschädigungen (Art. 144 Abs. 3 StGB). Der Tatverdacht kann sich grundsätzlich auch gegen noch unbekannte Täterschaft richten (vgl. BGE 137 IV 340 E. 6.2-6.5 S. 350 f.). Auch die Subsidiarität der Überwachungsmassnahme (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO) wird von den kantonalen Instanzen ausreichend dargetan. Zu prüfen ist, ob die im angefochtenen Entscheid verfügte zeitliche Beschränkung bundesrechtskonform erscheint:
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4.1. Das Zwangsmassnahmengericht möchte mit der zeitlichen Limitierung offenbar dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 13 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) Rechnung tragen. Insbesondere ist zu verhindern, dass alle sich rechtskonform verhaltenden Benutzer der überwachten Sportanlage unbeschränkt einer strafprozessualen optischen Überwachung ausgesetzt werden. Technische Überwachungen können namentlich der Beobachtung oder Aufzeichnung von Vorgängen an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten dienen (Art. 280 lit. b StPO). Dazu gehören auch Anlagen von privaten Sport- und Freizeitvereinen. Wohl sind entsprechende Einrichtungen weder öffentlich noch (für Nicht-Vereinsmitglieder) allgemein zugänglich, die Angebote solcher Clubs richten sich aber an einen relativ breiten Kreis von Vereinsangehörigen und anderen Nutzungsberechtigten. Das Gesetz schreibt sodann vor, dass Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO). Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden (Art. 281 Abs. 1 StPO). Zwar können sich geeignete gesetzliche Überwachungsmassnahmen grundsätzlich auch gegen eine noch unbekannte Täterschaft richten. Nach der Bundesgerichtspraxis ist jedoch zu vermeiden, dass ein unnötig grosser Kreis von unbeteiligten Personen in den Fokus der Überwachung gerät (vgl. BGE 137 IV 340 E. 6.2-6.6 S. 350-352). Nach Massgabe des konkreten Einzelfalles haben die Anordnungs- und Bewilligungsbehörden im Übrigen darauf zu achten, dass möglichst milde Zwangsmassnahmen eingesetzt werden, mit denen der Untersuchungszweck noch ausreichend gewahrt werden kann (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).
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4.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die zeitliche Beschränkung der Videoüberwachung durch das Zwangsmassnahmengericht als sachgerecht und verhältnismässig: Die Konzentration der Überwachung auf Nachtzeiten (bzw. Samstage, Sonn- und Feiertage) trägt zunächst dem Umstand Rechnung, dass in der Nacht (und an gewissen Sonn- und Feiertagen ohne Sportbetrieb) das Risiko von einschlägigen Vandalenakten erhöht erscheint, da die Wahrscheinlichkeit, von Zeugen beobachtet oder gestört zu werden, aus der Sicht der potenziellen Täterschaft geringer ist als tagsüber bzw. in den Hauptbetriebszeiten der Anlage. Gleichzeitig wird der Kreis von sich rechtskonform verhaltenden Nutzern und Besuchern, die von der Videoüberwachung mitbetroffen sind, deutlich reduziert. Hinzu kommt, dass die untersuchten Straftaten im verfügten Überwachungs-Zeitfenster offenbar gehäuft verübt wurden: Wie die Staatsanwaltschaft selber darlegt, erfolgten vier Delikte (zwischen Sommer 2013 und Herbst 2014) um ca. 20.40 Uhr, zwischen 20.00 und 07.50 Uhr, um ca. 06.15 Uhr bzw. um ca. 00.50 Uhr. Eine weitere Brandstiftung (im Mai 2015) wurde um 05.35 Uhr festgestellt. In diesem Zusammenhang ist kein bundesrechtswidriges Ergebnis des angefochtenen Entscheides ersichtlich.
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4.3. Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass der angefochtene Entscheid ungenügend begründet wurde. Die Vorinstanz scheint im angefochtenen Verlängerungsentscheid vom 25. Juni 2015 davon auszugehen, dass die zeitliche Beschränkung der Überwachung (an Werktagen auf jeweils 20.00 bis 05.30 Uhr) schon im ersten Bewilligungsentscheid vom 1. April 2015 verfügt (und begründet) worden sei. Dies trifft jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu. Da die Staatsanwaltschaft ihre diesbezüglichen materiellen Einwendungen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht ausführlich darlegen konnte und das Bundesgericht im Interesse des Beschleunigungsgebotes in Überwachungssachen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 StPO) hier selber über die Verlängerung der Bewilligung entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 138 IV 232 E. 7 S. 240), ist der erstinstanzliche Begründungsmangel mit dem vorliegenden Urteil als geheilt anzusehen. Er führt nicht zur (von der Staatsanwaltschaft eventualiter beantragten) Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Der Rechtsschutz der Staatsanwaltschaft als antragstellende verfahrensleitende Behörde ist ausreichend gewahrt.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. August 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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