Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_251/2015
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Urteil vom 12. August 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2015
des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiter.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 12. September 2014 sprach das Bezirksgericht Zofingen, Abteilung Strafgericht, A.________ schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs, des Raubes, des versuchten Raubes, der Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Geldfälschung, des In-Umlaufsetzens von Falschgeld und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es bestrafte ihn deswegen mit sieben Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem widerrief es den bedingten Strafvollzug einer früher ausgefällten Geldstrafe. Sowohl die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm als auch der Beschuldigte erklärten gegen das Urteil vom 12. September 2014 Berufung. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren, der Beschuldigte einen Freispruch.
B.
Wegen eines weiteren Vorfalls (vom 26. April 2014) eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine separate Strafuntersuchung wegen einfacher (eventuell schwerer) Körperverletzung und Drohung.
C.
Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 12. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht (gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO) die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten. Mit Beschluss vom 12. September 2014 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft ab. Diesen Beschluss eröffnete es (unmittelbar danach) ebenfalls mündlich. Im Anschluss daran meldete die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht die Berufung an. Gleichzeitig beantragte sie (erneut, diesmal gestützt auf Art. 231 Abs. 2 StPO) die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten. Mit separatem Beschluss vom 12. September 2014 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (nach Anmeldung der Berufung) erneut ab. Auch diesen (zweiten) Beschluss eröffnete es sogleich mündlich.
D.
Gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes vom 12. September 2014 (nach Urteilseröffnung bzw. nach Berufungsanmeldung) erhob die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 je Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte, der Beschuldigte sei (gestützt auf Art. 231 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO) in Sicherheitshaft zu setzen.
E.
Im Rahmen der noch hängigen Strafuntersuchung (wegen Körperverletzung und Drohung) stellte die Staatsanwaltschaft am 14. September 2014 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch noch separat den Antrag, es sei gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft (Art. 226 StPO) anzuordnen. Mit Verfügung vom 16. September 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft ab.
F.
Auch gegen die Verfügung vom 16. September 2014 des Zwangsmassnahmengerichtes erhob die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte, der Beschuldigte sei (gestützt auf Art. 226 StPO) vorläufig für drei Monate in Untersuchungshaft zu setzen. Mit Verfügung vom 16. September 2014 versetzte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Aargau den Beschuldigten vorsorglich (für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) in Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 (SBK.2014.323) schrieb das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (betreffend Untersuchungshaft) mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab.
G.
Mit separatem Entscheid vom 13. Oktober 2014 (SBK.2014.324) hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 12. September 2014 ("nach Urteilseröffnung") gut. Es hob den Beschluss auf und versetzte den Beschuldigten (vorläufig bis am 12. Dezember 2014) in Sicherheitshaft. Am 11. Dezember 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 12. März 2015.
H.
Eine vom Beschuldigten gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 13. Oktober 2014 betreffend Sicherheitshaft (SBK.2014.324) erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2014 ab (Verfahren 1B_377/2014). D as Bundesgericht erwog, dass nach diesem Urteil betreffend Sicherheitshaft kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der (damals allenfalls noch hängigen) konnexen kantonalen Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft mehr bestand. Nach erfolgter Rechtshängigkeit der Berufung (Aktenübergang an die Berufungsinstanz) richte sich das Haftverfahren künftig nach Art. 232-233 StPO .
I.
Mit Verfügung vom 12. März 2015 ordnete die Verfahrensleitung des kantonalen Obergerichtes die Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens an. Am 9. Juni 2015 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Er beantragte seine Haftentlassung gegen eine Sicherheitsleistung von mindestens Fr. 50'000.-- bis 75'000.--; eventualiter seien noch zusätzliche Ersatzmassnahmen für Haft anzuordnen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies der Verfahrensleiter des Obergerichtes des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, das Gesuch ab.
J.
Gegen den Haftprüfungsentscheid vom 6. Juli 2015 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 22. Juli 2015 erneut an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Haftentlassung. Eventualiter sei (als Ersatzmassnahme für Haft) eine Sicherheitsleistung von mindestens Fr. 50'000.-- bis 75'000.-- anzuordnen, nötigenfalls verbunden mit zusätzlichen geeigneten Ersatzmassnahmen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 27. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 24. Juli (Posteingang: 29. Juli) 2015 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. August 2015.
Erwägungen:
1.
Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet dessen Verfahrensleitung innert 5 Tagen. Dieser Entscheid ist nicht mit StPO-Beschwerde anfechtbar (Art. 233 i.V.m. Art. 222 Satz 2 und Art. 380 StPO ). Da die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat, ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben und besteht eine zulässige gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz des doppelten kantonalen Instanzenzuges (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG; Urteile des Bundesgerichtes 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.2; 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 2; 1B_174/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.
2.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er bestreite weder den (dringenden) Tatverdacht von Vergehen oder Verbrechen noch (grundsätzlich) das Bestehen von Fluchtgefahr. Diese sei jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sie mit wirksamen Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend gebannt werden könnte. Vorliegend habe er die Leistung einer Haftkaution angeboten. Diese müsse nicht zwingend durch ihn selbst erbracht werden. Der blosse Umstand, dass er finanziell bedürftig und nicht in der Lage sei, selbst eine Sicherheit zu leisten, schliesse die Haftentlassung gegen Kaution nicht aus. Seine Eltern seien bereit, Fr. 50'000.--, allenfalls sogar Fr. 75'000.--, als Sicherheit zu leisten. Bei deren Bemessung sei der Höhe der zu erwartenden Strafe und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern Rechnung zu tragen. Sie hätten kein steuerbares Reinvermögen, besässen jedoch (zur Kreditsicherung) eine Liegenschaft, welche offiziell einen Wert von ca. Fr. 300'000.-- habe. Da sich ein Kautionsverlust geradezu ruinös für seine Eltern auswirken würde, werde er es nicht zulassen, dass die Sicherheitsleistung verfällt. Darüber hinaus könne die Haftkaution, soweit dies als nötig angesehen würde, mit weiteren geeigneten Ersatzmassnahmen (Rayonverbot, Meldepflicht, Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, Ausweis- und Schriftensperre, Abstinenzkontrolle, Kontaktverbot, elektronische Fussfessel) kombiniert werden. Neben einer unrichtigen Anwendung von Art. 237 ff. StPO rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der richterlichen Begründungspflicht.
3.
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Eine gewisse Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung kann sich im Einzelfall auch aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer langjährigen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.1; 1B_108/2015 vom 27. April 2015 E. 5.1; 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1; 1B_88/2014 vom 2. April 2014 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).
3.2. Strafprozessuale Haft darf allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f.; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279). Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen eine Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d). Bei Fluchtgefahr kommt ferner die Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 238 StPO in Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn dieser stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.2; 1B_108/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2; 1B_400/ 2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2.2; 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; 1B_61/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.4-3.5; 1B_181/ 2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
4.
4.1. In seinem Urteil 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 (E. 4) hat das Bundesgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht und die Ablehnung einer Haftentlassung des Beschwerdeführers (auch gegen Ersatzmassnahmen) als bundesrechtskonform erkannt. Es erwog dabei, dass der 25 Jahre alte Beschwerdeführer aus der Türkei stamme, wo noch Verwandte von ihm wohnten. Seine Aussagen zu seinen Kenntnissen der türkischen Sprache seien schwankend; jedenfalls könne er sich auf türkisch verständigen. Angesichts der Anzahl und Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte müsse er mit einer langjährigen Freiheitsstrafe und einer anschliessenden ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme (bzw. mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung) rechnen. Zudem verfüge er weder über eine Berufsausbildung, noch über eine Arbeitsstelle bzw. ein geregeltes Erwerbseinkommen. Seit seinem Schulabschluss sei er im Wesentlichen bloss Gelegenheits- bzw. Temporärarbeiten nachgegangen. Nach eigenen Aussagen lebte er bei seinen Eltern und bezog er Krankentaggelder.
Angesichts des Strafurteils vom 12. September 2014 müsse der Beschwerdeführer mit der Ausfällung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ernsthaft rechnen. Hinzu komme eine drohende Zusatzstrafe wegen des neu untersuchten Körperverletzungsdeliktes. Die Umstände, dass er bisher nicht geflüchtet sei, dass er seit dem 3. Januar 2011 (und bis zur Anklageerhebung) keine länger dauernde Untersuchungshaft mehr absolviert habe und dass die Staatsanwaltschaft am 12. September 2014 (erstmals) die Sicherheitshaft beantragte, liessen die Annahme von Fluchtgefahr nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Wie sich aus den Akten ergebe, habe der Beschwerdeführer (vor der Anklageerhebung) insgesamt 93 Tage Untersuchungshaft erstanden. In ihrer Anklageschrift vom 16. Juli 2012 habe die Staatsanwaltschaft zum Strafpunkt noch keine Anträge gestellt. Noch an der Hauptverhandlung vom 11. September 2014 (bei der die Staatsanwaltschaft eine langjährige Freiheitsstrafe beantragte) habe der Beschwerdeführer auf Freisprüche bei den schwersten ihm zur Last gelegten Anklagepunkten bzw. höchstens auf eine bedingte Freiheitsstrafe plädiert. Seit seiner erstinstanzlichen Verurteilung am 12. September 2014 habe sich die Wahrscheinlichkeit, dass er (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu vollziehen haben könnte, somit deutlich konkretisiert. Die Ansicht der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes, damit habe sich die Fluchtneigung beim Beschwerdeführer unterdessen erhärtet, halte vor dem Bundesrecht stand. Auch die dargelegten persönlichen Verhältnisse (schlechte berufliche Integration, angespannte finanzielle Situation, Wurzeln bzw. Kontakte in seinem Herkunftsland usw.) habe die Vorinstanz willkürfrei als Indizien für eine Fluchtneigung mitberücksichtigen dürfen.
Bundesrechtskonform und sachlich vertretbar sei auch die Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Obergerichtes, es seien momentan keine Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ersichtlich, mit denen die dargelegte Fluchtgefahr ausreichend gebannt werden könnte. Es könne offen bleiben, ob (neben der Fluchtgefahr) auch noch ein weiterer besonderer Haftgrund, etwa Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO), erfüllt wäre (Erwägung 4 des Urteils 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014).
4.2. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, der Haftgrund der Fluchtgefahr sei schon mehrfach gerichtlich festgestellt und vom Beschwerdeführer im kantonalen Haftprüfungsverfahren nicht bestritten worden. Die Fluchtneigung erscheine im vorliegenden Fall ausgeprägt, und es habe sich daran seit den letzten Haftprüfungen nichts geändert (drohende langjährige Freiheitsstrafe, mögliche ausländerrechtliche Folgen, insbes. Entfernungsmassnahmen, Auslandsbezug sowie persönliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz). Die angebotene Haftkaution, welche von seinen Eltern geleistet würde, sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Ebenso wenig stelle eine Ausweis- und Schriftensperre eine ausreichend wirksame Ersatzmassnahme dar. Die schweizerischen Behörden könnten den ausländischen nicht verbieten, deren Staatsangehörigen neue Reisepapiere auszustellen. Zudem würden an den Landesgrenzen der Schweiz (seit ihrem Beitritt zum Schengen-Abkommen) grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr durchgeführt. Auch eine Meldepflicht oder das Tragen einer elektronischen Fussfessel könnten die drohende Flucht nicht verhindern; diese Ersatzmassnahmen ermöglichten es der Polizei nur, nach einer Flucht möglichst rasch Fahndungsmassnahmen einzuleiten. Die richterliche Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, vermöge ebenfalls kein Fluchthindernis zu begründen.
4.3. Die vom Beschwerdeführer beiläufig erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Begründungspflicht (bzw. von Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich als unbegründet. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lassen sich die wesentlichen Überlegungen entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen der beantragten Haftentlassung gegen mildere Ersatzmassnahmen als nicht erfüllt erachtet. Es ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern ihre Urteilsbegründung es ihm verunmöglicht hätte, den Rechtsweg an das Bundesgericht wirksam zu beschreiten.
4.4. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern hätten sich bereit erklärt, eine Kaution für ihn zu leisten. Sie verfügten zwar über kein steuerbares Reinvermögen, besässen jedoch eine Liegenschaft, welche einen Wert von ca. Fr. 300'000.-- habe. Sein Vater verdiene monatlich Fr. 5'200.-- brutto. Nach den Abklärungen der Eltern könnten diese einen Kredit von Fr. 50'000.-- bis 75'000.-- erhältlich machen. Seine Eltern stünden ihm sehr nahe. Unter keinen Umständen werde er zulassen, dass die Sicherheitsleistung verfällt, was sich geradezu ruinös für die Eltern auswirken würde. Ein Kautionsverlust würde ihn selbst "erheblich härter treffen, als wenn es nur sein eigenes Geld wäre". Die Sicherheitsleistung könne ausserdem mit weiteren Ersatzmassnahmen kombiniert werden, etwa einem Rayonverbot, einer Meldepflicht, einem Electronic Monitoring oder der Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Eine entsprechende Arbeitsstelle habe er bereits in Aussicht.
4.5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall besteht nach wie vor eine ausgeprägte Fluchtgefahr (im Sinne der in E. 3.2 dargelegten Rechtsprechung; drohende mehrjährige Freiheitsstrafe, schlechte berufliche Integration, angespannte finanzielle Situation, Wurzeln bzw. Kontakte in seinem Herkunftsland usw.). Das Angebot einer Sicherheitsleistung vermag daran nichts zu ändern. Eine Haftentlassung gegen Kaution käme nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet wäre, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme in der Regel ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_400/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.5.2; 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; 1B_61/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.5; 1B_148/ 2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3; s.a. Matthias Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 238 N. 4). Nach Einschätzung der kantonalen Strafbehörden reicht die vom Beschwerdeführer angeregte Kautionsleistung als Ersatzmassnahme für Sicherheitshaft hier nicht aus. Diese Ansicht hält umso mehr vor dem Bundesrecht stand, als er wegen Gewaltdelikten zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe erstinstanzlich verurteilt wurde und die angebotene Sicherheitsleitung nicht von ihm selbst geleistet würde, sondern von seinen Eltern. Er bestreitet nicht, dass er über keine Berufsausbildung verfügt und vor seiner Verhaftung weder eine Arbeitsstelle hatte, noch ein geregeltes Erwerbseinkommen erzielte. Nach den Darlegungen der kantonalen Instanzen ist er seit seinem Schulabschluss im Wesentlichen bloss Gelegenheits- bzw. Temporärarbeiten nachgegangen. Nach eigenen Aussagen lebte er vor seiner Verhaftung bei seinen Eltern und bezog er Krankentaggelder. Bei dieser Sachlage scheint es fraglich, ob ein drohender Verfall der Sicherheitsleistung die dargelegten erheblichen Fluchtanreize beim Beschwerdeführer entscheidend mindern könnte. Auch die von ihm angeregten zusätzlichen Ersatzmassnahmen (Rayonverbot, elektronische Fussfessel usw.) sind derzeit weder einzeln noch in Kombination geeignet, der dargelegten ausgeprägten Fluchtneigung hinreichend zu begegnen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster