BGer 4A_380/2015 |
BGer 4A_380/2015 vom 13.08.2015 |
{T 0/2}
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4A_380/2015
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Urteil vom 13. August 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Exmission,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 15. Juni 2015.
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In Erwägung, |
dass das Bezirksgericht Höfe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2015 dazu verurteilte, die 4.5-Zimmerwohnung im 2. Stock an der Strasse U.________ sowie das Parkfeld xxx in der zur Liegenschaft gehörenden UN-Garage zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zurückzugeben;
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dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangte, das mit Beschluss vom 15. Juni 2015 seine Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Juli 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. Juni 2015 mit Beschwerde anzufechten, und das Gesuch stellte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt;
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dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
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dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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