BGer 4D_43/2015 |
BGer 4D_43/2015 vom 13.08.2015 |
{T 0/2}
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4D_43/2015
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Urteil vom 13. August 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Dübendorf
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vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Exmission,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Juni 2015.
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In Erwägung, |
dass das Bezirksgericht Uster die Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. April 2015 dazu verurteilte, die 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss an der Strasse U.________, in V.________, sofort zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben;
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dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangten, das mit Beschluss vom 16. Juni 2015 auf deren Beschwerde nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Juli 2015 datierte Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Obergerichts vom 16. Juni 2015 mit Beschwerde anzufechten, und sinngemäss das Gesuch stellten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abwies;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, vom 22. Juli 2015 datierte Eingabe einreichten, mit der sie ihre Beschwerdeschrift ergänzen;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
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dass die Beschwerdeführer ihre ergänzende Eingabe vom 22. Juli 2015 abrupt abbrechen mit der handschriftlichen Bemerkung, sie müssten jetzt sogleich die Wohnung verlassen;
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dass ein Ausweisungsverfahren mit dem Auszug des Mieters gegenstandslos wird (Urteil 4A_272/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 m.H.);
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dass aber offen bleiben kann, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Auszug der Beschwerdeführer gegenstandslos geworden ist, da sich die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin als unzulässig erweist;
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dass gegen den Entscheid des Obergerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
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dass die Eingaben der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
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dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG) und es davon nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei mit einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3);
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dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge vortragen;
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dass sich die Beschwerdeführer zudem auf neue bzw. nicht vorinstanzlich festgestellte Tatsachen berufen, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt sein sollen;
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dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
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dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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