Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5D_7/2015
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Urteil vom 13. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich und Stadt Kloten, vertreten durch Steueramt der Stadt Kloten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. November 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vom Kanton Zürich und von der Stadt Kloten für ausstehende Steuern von Fr. 1'498.05 nebst Zins betrieben (Betreibung Nr. 102168 des Betreibungsamts Kloten). Am 16. Dezember 2013 erteilte das Bezirksgericht Bülach den Gläubigern die definitive Rechtsöffnung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich hob den Rechtsöffnungsentscheid auf. Es folgte A.________s Standpunkt, wonach das Bezirksgericht ihm eine öffentliche Verhandlung zu Unrecht verweigert und damit seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) missachtet habe, und wies die Sache an die erste Instanz zurück (Beschluss vom 11. April 2014). Auf A.________s Beschwerde gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5D_77/2014 vom 20. Juni 2014). Am 16. September 2014 fand vor dem Bezirksgericht die Hauptverhandlung statt. Mit Urteil vom 17. Oktober 2014 erteilte das Bezirksgericht dem Kanton Zürich und der Stadt Kloten für Fr. 1'498.05 nebst Zinsen, Kosten und Entschädigung die definitive Rechtsöffnung. Ausserdem bewilligte es A.________ mit Verfügung vom gleichen Tag die unentgeltliche Rechtspflege.
C.
A.________ gelangte mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er wehrte sich gegen die Erteilung der Rechtsöffnung und hielt daran fest, dass ihm im Beschluss vom 11. April 2014 zu Unrecht eine Parteientschädigung versagt worden sei. Mit Urteil vom 17. November 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die zweitinstanzliche Entscheidgebühr. Ausserdem beschloss es, auf die Beschwerde gegen die Bewilligung des Armenrechts für das erstinstanzliche Verfahren nicht einzutreten. Das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen; der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgeschrieben.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass das kantonale Verfahren insgesamt die Garantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und nach Art. 14 und 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPBPR; SR 0.103.2) verletzt. Die Sache sei daher zur "Durchführung eines fairen und waffengleichen Verfahrens" und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Ziffer 1). Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer ausserdem das Begehren, das Rechtsöffnungsgesuch des Kantons Zürich und der Stadt Kloten (Beschwerdegegner) "wegen Nichtigkeit der Betreibung" abzuweisen (Ziffer 2). Im Weiteren wehrt er sich dagegen, dass ihm "sowohl im obergerichtlichen als auch im bezirksgerichtlichen Verfahren" das Armenrecht verweigert worden sei (Ziffer 3). Schliesslich will er eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und 3 BV sowie von Art. 3 und 8 EMRK und Art. 7 und 17 IPBPR festgestellt haben (Ziffer 4). Auf weitere "prozessuale Anträge" des Beschwerdeführers wird im konkreten Zusammenhang zurückzukommen sein.
D.b. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um das Armenrecht. Seinen Antrag, das Bundesgericht möge darüber vorab, das heisst vor dem Entscheid in der Sache befinden, beantwortete die II. zivilrechtliche Abteilung am 8. Januar 2015 mit der Mitteilung, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst später entschieden werde und eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ausgeschlossen sei. Im gleichen Schreiben wies die II. zivilrechtliche Abteilung auch das Gesuch ab, es seien vorgängig die am vorliegenden Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer tadelt dieses "Abschmettern begründeter Anträge" als krass rechtsmissbräuchlich und wider Treu und Glauben. Er erblickt darin "Angriffe der verantwortlichen Gerichtspersonen auf meine Integrität" und beantragt dem Bundesgericht deshalb den Ausstand aller Gerichtspersonen der II. zivilrechtlichen Abteilung (Eingabe vom 22. Januar 2015). Zugleich lässt er dem Bundesgericht eine als "Honorarnote" bezeichnete Aufstellung seines Aufwands für das bundesgerichtliche Verfahren zukommen.
D.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist in der Sache der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, 75 Abs. 1 und 90 BGG; BGE 134 III 141 E. 2 S. 143). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist nicht erreicht. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Das Bundesgericht kann die Eingabe deshalb nicht als Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegennehmen (Art. 113 BGG). Unter den gleichen Voraussetzungen steht die Beschwerde auch gegen den Entscheid offen, der dem Beschwerdeführer für das kantonale Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege teilweise versagt, denn das Obergericht hat diesen Entscheid nicht unabhängig von der Hauptsache gefällt (s. Urteil 5A_740/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1). Dass das Obergericht mit Bezug auf das Armenrechtsgesuch für das Rechtsmittelverfahren nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG entschieden hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt, vor Bundesgericht eine mündliche und öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen. Der Antrag ist abzuweisen. Wie der Beschwerdeführer aus früheren Verfahren weiss, findet eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt. Die Parteien haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch (Urteil 5D_77/2014 vom 20. Juni 2014 E. 1.3). Wer trotzdem eine Verhandlung fordert, muss besondere Umstände dartun, die ausnahmsweise eine Verhandlung gebieten (s. Urteil 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR. Diese Vorschriften würden ihm in der vorliegenden Streitigkeit einen Anspruch darauf verschaffen, dass mindestens einmal im innerstaatlichen Instanzenzug eine mündliche und öffentliche Verhandlung stattfindet. Was es damit im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung auf sich hat, wurde dem Beschwerdeführer bereits ausführlich erläutert und braucht hier nicht wiederholt zu werden (s. BGE 141 I 97 E. 5 S. 98). Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass das Bezirksgericht Bülach am 16. September 2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (s. Sachverhalt Bst. B). Warum eine weitere Verhandlung vor Bundesgericht trotzdem unabdingbar sein soll, vermag er mit seinen pauschalen Behauptungen nicht zu erklären.
Abzuweisen ist auch der Antrag, vor Bundesgericht eine mündliche und öffentliche Urteilsberatung durchzuführen. Gemäss Art. 58 BGG entscheidet das Bundesgericht grundsätzlich auf dem Wege der Aktenzirkulation und nur unter speziellen, im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen in einer öffentlichen Sitzung. Art. 58 BGG verschafft dem Rechtsunterworfenen keinen Rechtsanspruch auf eine öffentliche Beratung. Soweit sich der Beschwerdeführer auf völkerrechtlich verbriefte Rechte beruft, um sich vor Bundesgericht mündlich zu äussern, vergisst er, dass das Bundesgericht die Parteien nicht persönlich anhört, wenn es seinen Entscheid mündlich und öffentlich berät.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand aller Gerichtspersonen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und verlangt ein Vorgehen nach Art. 37 Abs. 3 BGG. Er beruft sich auf den Ausstandsgrund der persönlichen Feindschaft (Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG). Dass das Bundesgericht seine Anträge um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um vorgängige Behandlung seines Armenrechtsgesuchs abgewiesen hat (s. Sachverhalt Bst. D.b), wertet der Beschwerdeführer als strafrechtlich relevanten Amtsmissbrauch. Weil diese "Angriffe der verantwortlichen Gerichtspersonen" auf seine persönliche Integrität strafrechtliche Schritte nach sich zögen, sei eine Feindschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG anzunehmen. Wie dem Beschwerdeführer aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt ist, lässt sich ein Ausstandsbegehren nicht damit begründen, dass Gerichtspersonen an ihn betreffenden bundesgerichtlichen Urteilen oder Verfügungen mitgewirkt haben (Urteil 2C_13/2014 vom 13. April 2015 E. 1). Auch Verfahrensmassnahmen eines Gerichts, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen (Urteil 2C_222/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die fragliche Mitteilung der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 8. Januar 2015 als "Rechtsbeugung und Rechtsmissbrauch" bezeichnet und in Aussicht stellt, diesbezüglich eine Strafanzeige einzureichen. Sein Ausstandsgesuch, das inhaltlich und im Ton an entsprechende Gesuche in anderen bundesgerichtlichen Verfahren erinnert (Urteil 2C_13/2014 vom 13. April 2015 E. 1; 2D_6/2014 vom 20. März 2014 E. 4.2; Verfügung 8C_755/2014 vom 7. November 2014), ist rechtsmissbräuchlich (Art. 42 Abs. 7 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Ein Vorgehen nach Art. 37 Abs. 3 BGG erübrigt sich.
4.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft Verfassungsrügen nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen substantiiert darlegen, worin genau die Verletzung besteht (Rügeprinzip; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3 S. 399 f.). Sind die Anforderungen des Rügeprinzips erfüllt, prüft das Bundesgericht allerdings frei, ob die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt sind (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 mit Hinweisen). Angesichts dieser Begründungs- und Rügeanforderungen ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und 3 BV , Art. 3 EMRK und Art. 7 IPBPR geltend macht (s. Sachverhalt Bst. D.a). Diesbezüglich fehlt es an jeglicher Begründung.
5.
In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass das kantonale Verfahren die Garantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR verletze. Er verweist auf die Aussagen des Leiters des Steueramts Kloten in der Hauptverhandlung (s. Sachverhalt Bst. B). Dieser habe dort eingeräumt, dass während eines laufenden Erlassverfahrens eine Betreibung nicht eingeleitet worden wäre. Der Beschwerdeführer beruft sich nun auf seinen Anspruch auf eine "billige Anhörung und Beurteilung". Er macht geltend, dass ihn das Bezirksgericht "auch über die von ihm später im Urteil vorgenommenen Erwägungen" hätte anhören müssen, insbesondere "deshalb, weil diese Darlegungen nicht von der Klägerin [sc. den Beschwerdegegnern] vorgebracht worden sind" und die Beschwerdegegner sehr wohl gewusst hätten, dass er beim Finanzdepartement des Kantons Zürich Rekurs eingelegt hatte. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Bezirksgericht sein Urteil entgegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht öffentlich verkündet, sondern nur schriftlich mitgeteilt habe. Mit alledem ist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören, denn er hat diese Rügen vor der Vorinstanz nicht erhoben. Untersteht ein Vorbringen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren - wie hier (E. 4) - dem Rügeprinzip, so ergibt sich aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass die rechtsuchende Partei die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640 mit Hinweisen). Vielmehr muss sich der Rechtsuchende in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu einer Rüge auseinandersetzen, die er bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat und die er nunmehr auch dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet.
6.
Auch vor dem Obergericht soll nach der Meinung des Beschwerdeführers kein im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR "faires und waffengleiches Verfahren durchgeführt" worden sein. Der Beschwerdeführer beklagt sich über einen "kurzen Prozess". Wollte das Obergericht "neue Elemente einfliessen lassen", so hätte es ihm Gelegenheit geben müssen, "seine Sicht der Dinge darzulegen". Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, welche seiner Vorbringen die Vorinstanz unzulässigerweise übergangen haben soll, verkennt er offensichtlich die Tragweite von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Soweit diese Norm im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5 S. 98 ff.), verschafft sie einer Prozesspartei jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass ihr das Gericht die Überlegungen, die es seinem Urteilsspruch zugrunde zu legen gedenkt, zuerst zur Stellungnahme unterbreitet.
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, seine Vorbringen nicht "in rechtlicher Hinsicht nach Treu und Glauben" überprüft zu haben, übersieht er, dass sich die Behörde nicht zu allen Punkten einlässlich äussern und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 83 a.a.O., 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist vielmehr das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Partei berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist dem Kantonsgericht keine Verfassungswidrigkeit vorzuwerfen. Der angefochtene Entscheid bringt sehr wohl zum Ausdruck, warum das Kantonsgericht den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts bestätigt. Ob es dies zu Recht getan hat, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Rechtsanwendung (dazu E. 7).
7.
Im Streit um die definitive Rechtsöffnung wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, Art. 81 Abs. 1 SchKG willkürlich anzuwenden.
7.1. Dem angefochtenem Entscheid zufolge fusst das Rechtsöffnungsgesuch auf einem Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern für Kapitalleistungen 2012 vom 8. Oktober 2012, auf der rechtskräftigen Schlussrechnung vom 29. Oktober 2012 sowie auf der Rechtskraftbescheinigung für die Einschätzung vom 15. Oktober 2013. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Schuldner die definitive Rechtsöffnung nur abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Bezogen auf den vorliegenden Fall führt das Obergericht aus, dem Bezug des geschuldeten Betrags stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer bei der Stadt Kloten ein Gesuch um Steuererlass gestellt und gegen den abschlägigen Bescheid vom 19. April 2013 bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Rekursverfahren angestrengt habe. Zwar sei dem kantonalen Rekurs gegen den Erlassentscheid aufschiebende Wirkung zugekommen. Der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels hemme jedoch nur die Vollstreckbarkeit des konkret angefochtenen Entscheids. Deshalb lasse die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen den negativen Erlassentscheid den Einschätzungsentscheid, die Schlussrechnung und die Rechtskraftbescheinigung unberührt. Um die Vollstreckung der rechtskräftigen Steuerschuld zu verhindern, hätte der Beschwerdeführer zusätzlich eine Stundung gemäss § 177 des zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; LS 631.1) oder zumindest den Erlass einer vorsorglichen Massnahme nach § 6 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) erwirken müssen, so die Erwägungen des Obergerichts.
7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibungsforderung sei nicht fällig. Er weist der Vorinstanz aber keine Willkür bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 SchKG nach. Vielmehr schildert er dem Bundesgericht lediglich seine gegenteilige Sichtweise, wonach die aufschiebende Wirkung seines kantonalen Rekurses gegen die Verweigerung des Steuerlasses auch den "Bezug der Forderung" verhindert. Auf die Erkenntnis des Obergerichts, wonach der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels nur die Vollstreckbarkeit des konkret angefochtenen Entscheids hemmt, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Allein mit dem Vorwurf, das Obergericht begnüge sich mit juristischen Spitzfindigkeiten, lässt sich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht begründen. Der Beschwerdeführer kommt auch nicht gegen die vorinstanzliche Erwägung auf, wonach im Erlassverfahren nicht die Steuerschuld an sich, sondern nur die Frage überprüft wird, ob die rechtskräftig bestehende Steuerschuld erlassen werden kann. An der Sache vorbei geht insbesondere die Behauptung, wonach "ein Erlass ja eine Stundung und Aussetzung beinhaltet und daher selbstverständlich eine aufschiebende Wirkung zur Folge hat". Wie das Obergericht feststellt, hat die Stadt Kloten dem Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Steuern gerade nicht erlassen. Die oberen kantonalen Instanzen und das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid (s. Urteil 2C_13/2014 vom 13. April 2015). Gab es aber keinen Erlass der Steuerschuld, so gab es auch nichts, was - wie der Beschwerdeführer meint - eine Stundung hätte beinhalten können. Von vornherein unbehelflich ist schliesslich die (sinngemässe) Behauptung, das Gesuch um Steuererlass hätte als Gesuch um Stundung verstanden werden müssen. Um der definitiven Rechtsöffnung zu entgehen, muss der Schuldner durch Urkunden beweisen, dass die Schuld
tatsächlich gestundet wurde (Art. 81 Abs. 1 SchKG; vgl. dazu Urteil 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008). Ein blosses Gesuch des Schuldners um Stundung kann die Stundungserklärung des Gläubigers nicht ersetzen.
8.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung Art. 117 ff. ZPO i.V.m. Art. 9 BV (Willkür in der Rechtsanwendung) sowie Art. 29 Abs. 3 und Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK bzw. Art. 14 und Art. 26 IPBPR verletzt seien. Auch damit vermag er vor Bundesgericht nichts auszurichten. Den Vorwurf, dass das Bezirksgericht ihm keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite gestellt habe, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht nicht erhoben. Entsprechend ist er mit dieser Verfassungsrüge vor dem Bundesgericht mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht zu hören (s. E. 5). Das Armenrechtsgesuch für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren weist die Vorinstanz gestützt auf Art. 117 Bst. b ZPO "zufolge Aussichtslosigkeit" ab. Der Beschwerdeführer gibt sich mit dem Einwand zufrieden, es könne "nicht ernsthaft behauptet werden", dass sein kantonales Rechtsmittel aussichtslos sei. Die Voraussetzungen der "Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit und Notwendigkeit der Rechtsvertretung" seien allesamt erfüllt gewesen. Gilt aber - wie hier (E. 4) - das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), so kommt der Beschwerdeführer allein mit solchen Gegenbehauptungen nicht gegen den angefochtenen Entscheid auf. Schliesslich stösst sich der Beschwerdeführer daran, dass die Vorinstanz über sein Armenrechtsgesuch sowie über die mutmasslichen Kosten entgegen seinem Antrag keinen Zwischenentscheid gefällt habe; dadurch sei ihm "jegliche Interventionsmöglichkeit" geraubt worden. Nach der Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Armenrechtsgesuchs zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und danach keine weiteren Vorkehren erforderlich sind (Urteil 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.2, in: Praxis 101/2012 Nr. 91 S. 611 f.). Nun tut der Beschwerdeführer aber nicht dar, welche weiteren prozessualen Massnahmen im Anschluss an seine kantonale Beschwerde noch vonnöten gewesen wären. Er irrt sich, wenn er meint, dass ihm im Falle eines Rückzuges der Beschwerde nach einer allfälligen Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten hätten erwachsen können (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
9.
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich die Parteientschädigung im ersten kantonalen Beschwerdeverfahren, das mit dem Rückweisungsbeschluss vom 11. April 2014 endete (s. Sachverhalt Bst. B).
9.1. Im besagten Beschluss führt das Obergericht aus, für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit könne grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden. Immerhin könne einer selbständig erwerbstätigen Person, die ihren Prozess selbst führt und infolgedessen einen Verdienstausfall erleidet, gestützt auf Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Was den Beschwerdeführer angeht, stellt das Obergericht fest, er sei seinen eigenen Angaben zufolge zur Zeit fürsorgeabhängig und habe einen Verdienstausfall weder behauptet noch belegt. Daher rechtfertige es sich nicht, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. In den Augen des Beschwerdeführers verletzt dieser Entscheid eine ganze Reihe von Vorschriften. Die Rügen sind jedoch allesamt unbegründet, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
9.2. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, nicht näher bezeichnete Normen der Zivilprozessordnung missachtet zu haben, ist er damit nicht zu hören. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (E. 4). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 und 29 BV . Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist nur dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324). Dass der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, den die Verfassung jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen garantiert (Art. 29 Abs. 1 BV), in seinem konkreten Fall über die Rechtsgleichheitsgarantie (Art. 8 Abs. 1 BV) hinausgeht, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Vor allem aber tut er auch nicht dar, inwiefern die Verweigerung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung in seinem Fall auf einer Unterscheidung beruht, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. An der Sache vorbei geht auch der weitere Vorwurf, der angefochtene Entscheid verletze das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK und Art. 26 IPBPR. Diese Vorschriften haben keine selbständige Geltung als Menschenrecht (BGE 123 II 472 E. 4c f. S. 477 ff.). Zwar ruft der Beschwerdeführer auch andere Normen der EMRK und des IPBPR an. Warum das Obergericht mit der Verweigerung der Entschädigung sein Privat- und Familienleben, seine Wohnung oder seine Korrespondenz missachtet hat (Art. 8 EMRK und Art. 17 IPBPR), vermag er aber nicht zu erklären. Im Dunkeln bleibt auch, wer den Beschwerdeführer in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten oder gezwungen haben soll, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Art. 4 EMRK und Art. 8 IPBPR). Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf Art. 50 EMRK. Diese Norm bestimmt lediglich, dass die Kosten des Gerichtshofs vom Europarat getragen werden. Was sich daraus für das innerstaatliche Verfahren vor der Schweizer Justiz ergeben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen regelt die Norm auch nicht, wer im Falle der Feststellung einer Konventionsverletzung für die Kosten des Betroffenen aufzukommen und diesem eine Genugtuung zu bezahlen hat. Vergeblich führt der Beschwerdeführer schliesslich noch das "Verursacherprinzip" ins Feld. Diesem Grundsatz zufolge sind Kosten derjenigen Person anzulasten, die sie verursacht. Dabei handelt es sich nicht um ein selbständiges verfassungsmässiges Individualrecht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer direkt vor Bundesgericht geltend machen kann. Abgesehen davon beantwortet das Verursacherprinzip lediglich die Frage,
wer für bestimmte Kosten aufzukommen hat. Diese Frage stellt sich nur, falls überhaupt ersatzpflichtige Kosten entstanden sind. Letzteres aber verneint das Obergericht gerade (E. 9.1).
10.
10.1. Nach alledem erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
10.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um das Armenrecht. Ohne Erfolg bemüht er sich darzulegen, weshalb seine vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der vor ihm hängigen Rechtsbegehren hatte das Bezirksgericht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2014 (s. Sachverhalt Bst. B) die Frage, ob das Steuererlassgesuch des Beschwerdeführers die Fälligkeit der Steuerforderung aufhebt, nicht beantworten konnten. Mit Blick auf das bundesgerichtliche Verfahren kann der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Denn für den Entscheid über das Armenrechtsgesuch für das bundesgerichtliche Verfahren kommt es allein auf die Prozessaussichten in diesem Verfahren an. Bei deren Beurteilung sind die Urteile der kantonalen Instanzen zu beachten, die mit den gestellten Beschwerdeanträgen verglichen werden können. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: V. Monn