BGer 6B_743/2015 |
BGer 6B_743/2015 vom 18.08.2015 |
{T 0/2}
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6B_743/2015
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Verfügung vom 18. August 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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2. Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Diebstahl, Veruntreuung usw.),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2015.
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Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 15. August 2015 zurückgezogen.
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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