Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_269/2015
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Urteil vom 18. August 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Assista Rechtsschutz AG TCS Rechtsschutz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad; abgestufte Rente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. März 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, reiste 1992 aus Serbien in die Schweiz ein. Ab 1999 arbeitete sie als Raumpflegerin für die Firma B.________ AG im Spital C.________. Am 19. März 2008 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn wegen seit drei Jahren anhaltender Rücken- und Fussschmerzen zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit zwei Verfügungen vom 2. Juni 2010 rückwirkend für die Dauer vom 1. Mai bis 31. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze und mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42% zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. März 2011 in dem Sinne gut, als es die Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab 1. Januar 2009 aufhob und die Sache diesbezüglich im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung - insbesondere zur Einholung eines rheumatologisch-orthopädischen Gutachtens - an die Verwaltung zurück wies.
A.b. Nach Durchführung der Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend für die befristete Dauer vom 1. Mai 2008 bis 31. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu (Verfügung vom 30. November 2012, welche die Verfügung vom 2. Juni 2010 ersetzte).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. März 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 30. November 2012 auf und verpflichtete Letztere, der Versicherten auch über den 31. Mai 2009 hinaus unbefristet eine ganze Invalidenrente auszurichten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 30. November 2012 vollumfänglich zu bestätigen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während A.________ unter Verzicht auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
2.
Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Februar 2009 in anspruchsrelevanter erheblicher Weise verbessert hat, so dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2012 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von zuerst 100% sowie ab Februar 2009 noch 20% rückwirkend zu Recht nur für die befristete Dauer vom 1. Mai 2008 bis 31. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, oder ob im Gegenteil - wie vom kantonalen Gericht festgestellt - eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist, und die Versicherte deshalb auch über den 31. Mai 2009 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Anspruch und Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Richtig sind auch die Ausführungen zur Praxis, wonach der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos ist; denn wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165; 125 V 413 Erw. 2d mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.2. Beizufügen ist, dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV), wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung kann auch ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eine Rentenrevision rechtfertigen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
4.
Die Parteien sind sich einig, dass dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten der Gutachterstelle D.________ (polydisziplinäres Gutachten vom 18. August 2011 der Gutachterstelle D.________) grundsätzlich voller Beweiswert zukommt.
5.
5.1. Nach einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht mit Blick auf die ausschlaggebenden fachärztlichen Befunde ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass daraus nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad auf eine im Februar 2009 eingetretene anspruchserhebliche "graduelle Verbesserung des Gesundheitszustands" geschlossen werden könne. Dem Gutachten der Gutachterstelle D.________ seien nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für eine positive Krankheitsentwicklung oder eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Letzteres lasse sich gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle D.________ auch nicht mit einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung begründen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Gutachter der Gutachterstelle D.________ den im Wesentlichen befundmässig gleich gebliebenen Sachverhalt im Vergleich zu den früheren medizinischen Grundlagen unterschiedlich beurteilt hätten, was jedoch praxisgemäss revisionsrechtlich unbeachtlich bleiben müsse (vgl. dazu hievor E. 2.2 i.f.).
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die nach Art. 17 ATSG und der einschlägigen Rechtsprechung geltenden Grundsätze in Bezug auf die rückwirkende Zusprechung einer befristeten Invalidenrente verletzt.
5.2.1. Vorweg scheint die IV-Stelle zu beanstanden, das kantonale Gericht sei nach Massgabe seines rechtskräftigen Rückweisungsentscheides vom 24. März 2011 an seine eigene Auffassung gebunden geblieben. Der Zeitraum bis Ende 2008 sei daher - unabhängig davon, dass damals im Wege der Rückweisung eine rheumatologisch-orthopädische Abklärung nachzuholen war - im aktuellen Beschwerdeverfahren keiner neuen Beurteilung mehr zugänglich gewesen.
5.2.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass anlässlich der ersten Beurteilung durch das kantonale Gericht die von der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2008 verfügte Abstufung (ganze Rente bis 31. Dezember 2008 und Viertelsrente ab 1. Januar 2009) im Zusammenhang mit der rückwirkenden Rentenzusprechung vom 2. Juli 2010 strittig und durch ergänzende medizinische Abklärungen zu überprüfen war. Hätte das danach von der Verwaltung eingeholte Gutachten der Gutachterstelle D.________ den für die ursprüngliche Abstufung der Rente per 31. Dezember 2008 notwendigen Nachweis des Eintritts einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes im September 2008 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachträglich erbracht, wäre eine von der IV-Stelle im zweiten Rechtsgang erneut erlassene Verfügung mit rückwirkender Zusprache einer identisch abgestuften Rente wohl durch das kantonale Gericht zu bestätigen gewesen.
Am Streitgegenstand der ab 1. Mai 2008 rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente mit Abstufung bzw. Befristung änderte sich im zweiten Rechtsgang - abgesehen von der nunmehr per 31. Mai 2009 verfügten Befristung - grundsätzlich nichts. Dementsprechend ersetzte denn auch die IV-Stelle ihre Verfügung vom 2. Juni 2010 durch diejenige vom 30. November 2012, mit welcher sie die vom 1. Mai 2008 bis 31. Mai 2009 befristete Rente in einer einzigen Verfügung zusprach. Praxisgemäss war dabei die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung hätten ausgeklammert bleiben müssen (vgl. hievor E. 2.1 i.f.).
5.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der eben erwähnten Überprüfungsbefugnis des kantonalen Gerichts zu beanstanden scheint, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dabei die rechtserheblichen Tatsachen offensichtlich unrichtig - also willkürlich (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 1.1 mit Hinweisen) - festgestellt oder anderweitig Bundesrecht verletzt haben sollte.
5.3. Soweit die Beschwerde führende IV-Stelle entsprechende Einwände überhaupt rechtsgenüglich erhob und begründete (Art. 42 Abs. 2 BGG), ist nach dem Gesagten weder die Beweiswürdigung noch die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Jedenfalls vermögen die Vorbringen der Verwaltung den mit angefochtenem Entscheid verneinten Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes im Februar 2009 nicht in Frage zu stellen.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Hochuli