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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_264/2015
Verfügung vom 19. August 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Sozialdienste Bezirk Dielsdorf,
Fachbereich Erwachsenenschutz,
Nadia Gosswiler-Giacomini,
gegen
Rechtswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich, Dekanat.
Gegenstand
Bewertung des Moduls Staatsphilosophie,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Februar 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ studiert an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Im Frühjahrssemester 2013 erzielte sie im Modul Staatsphilosophie die ungenügende Note 3. Einsprache sowie Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen blieben erfolglos; mit Urteil vom 18. Februar 2015 schliesslich wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine diesbezügliche Beschwerde ab.
Unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte A.________ am 31. März 2015 mit verschiedenen Begehren an das Bundesgericht; sie beantragte unter anderem, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nichtig zu erklären, eventualiter sei es aufzuheben; das Ergebnis der schriftlichen Arbeit sowie die mündliche Note im Fach Staatsphilosophie seien aufzuheben oder eine Note 4 zu setzen, eventualiter sei ihr die Wiederholung zu gewähren, ohne dass der bisherige Versuch zähle; es sei festzustellen, dass das bisherige Verfahren gravierende Verfahrensmängel aufweise. Die schnellst mögliche Nachreichung der schriftlichen Begründung wurde in Aussicht gestellt, im Hinblick worauf um Erstreckung der Beschwerdefrist aufgrund von Krankheit ersucht wurde.
Mit Schreiben vom 1. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Beschwerdefrist nicht möglich sei, diese jedoch angesichts des Friststillstandes über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) noch bis zum 20. April 2015 laufe. Das Schreiben enthielt auch Darlegungen über die Natur des Rechtsmittels im vorliegenden Rechtsstreit und zu den Begründungsanforderungen. Am 20. April 2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe und sie seit dem 11. Februar 2015 prozessier- und arbeitsunfähig sei, weswegen bei der zuständigen Behörde eine freiwillige Beistandschaft beantragt worden sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 orientierte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf über die Beschwerdeführerin eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 397 in Verbindung mit Art. 393, Art. 394 Abs. 1 und 3 ZGB an; es wurde eine Berufsbeiständin bestellt. Letztere teilte dies dem Bundesgericht am 17. Juni 2015 mit, und auf ihr Begehren hin orientierte das Bundesgericht sie über den Stand des Verfahrens, indem es ihr am 23. Juni 2015 Kopien sämtlicher bisheriger in diesem Verfahren ergangener Dokumente zukommen liess.
Bis heute sind keine weiteren Akteneingänge zu verzeichnen.
2.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen; auf nach Ablauf dieser Frist erhobene Beschwerden ist nicht einzutreten. Fristwahrend ist die Beschwerdeeinreichung nur dann, wenn eine Rechtsschrift mit Begründung eingereicht wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Gemäss Art. 50 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist der Beschwerdeführerin am 5. März 2015 eröffnet worden; unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG endete die Beschwerdefrist am Montag, 20. April 2015. Eine mit Begründung versehene Rechtsschrift wurde innert dieser Frist nicht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist gesundheitlich angeschlagen. Ob sie dies daran hinderte, rechtzeitig formgültig Beschwerde zu führen oder wenigstens eine dritte Person damit zu betrauen, kann dahingestellt bleiben. Mit der Ernennung einer Beiständin, die ihrerseits am 17. Juni 2015 in der vorliegenden Streitsache an das Bundesgericht gelangte, fielen entsprechende Hindernisse definitiv dahin. Da die Beiständin keine mit Begründung versehene Rechtsschrift nachgereicht hat, ist Verzicht auf Beschwerdeführung anzunehmen. Das Verfahren ist mithin mit Verfügung des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG) abzuschreiben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 2 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller