BGer 9C_245/2015 |
BGer 9C_245/2015 vom 19.08.2015 |
{T 0/2}
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9C_245/2015
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Urteil vom 19. August 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
A. Der 1968 geborene A.________, zuletzt als Fabrikationsmitarbeiter bei der B.________ AG tätig gewesen, meldete sich am 14. September 1998 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) sprach A.________ nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 16. November 2001 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 1999 zu (Invaliditätsgrad von 100 %). Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde mit Mitteilung vom 16. Oktober 2006 bestätigt.
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Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung durch die medizinische Gutachterstelle C.________ (Expertise vom 14. Mai 2013) und hob - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 25. Juli 2013 die Invalidenrente per Ende August 2013 hin auf. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Da A.________ Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG zuerkannt wurde, verfügte die IV-Stelle am 29. August 2013 die Weiterausrichtung der Rente mit Wirkung ab 1. September 2013. Gleichzeitig hielt sie fest, die Rente werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis 31. August 2015. Die Weiterausrichtung der Rente falle auf Ende des Monats dahin, in welchem die Massnahmen beendet oder abgebrochen würden. Nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und gestützt auf den Abschlussbericht Integration vom 14. Januar 2014 stellte die IV-Stelle am 17. Januar 2014 die Einstellung der Wiedereingliederungsmassnahmen und der Invalidenrente per 31. Januar 2014 in Aussicht, wogegen A.________ Einwände erhob. Am 21. Mai 2014 verfügte die IV-Stelle wie in Aussicht gestellt.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Februar 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Rentenleistungen wieder aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Am 2. Juli 2015 lässt sich A.________ erneut vernehmen.
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Erwägungen: |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Lit. a SchlBest. IVG sieht die Überprüfung der Renten vor, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
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Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3).
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3. Die Vorinstanz erwog, gemäss Aktenlage sei die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen, weshalb die Verwaltung die Wiedereingliederungsmassnahmen nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren habe abschliessen und die (akzessorische) Invalidenrente einstellen dürfen. Der Beschwerdeführer rüge indes, die Verwaltung hätte über die definitive Renteneinstellung erst im Rahmen der Einstellung der Wiedereingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 21. Mai 2014) befinden müssen. Dabei verkenne er, dass die Rentenaufhebung mit Verfügung vom 25. Juli 2013 angeordnet worden sei, welche in Rechtskraft erwachsen sei. Damit habe die Renteneinstellung nicht erneut überprüft werden müssen. Soweit er eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der rentenaufhebenden Verfügung vom 25. Juli 2013 beantrage, so liege dieser Entscheid im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung. Diese könne durch das Gericht nicht zur Wiedererwägung verhalten werden.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die rentenaufhebende Verfügung vom 25. Juli 2013 sei nichtig, weshalb fraglich sei, ob sie in Rechtskraft habe erwachsen können. Er begründet die Nichtigkeit damit, dass eine Revision gemäss SchlBest. IVG nicht zulässig sei, wenn bei der Rentenzusprache nicht nur ein unklares Beschwerdebild, sondern auch ein somatisches Leiden vorgelegen habe. Überdies sei der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt gewesen, weil im Rahmen der Begutachtung der medizinischen Gutachterstelle C.________ keine MRT-Abklärung durchgeführt worden sei.
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Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f.; 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; Urteile 9C_333/2007 vom 24. Juli 2008 E. 2.1, in: SVR 2009 AHV Nr. 1 S. 1; 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1; je mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil 9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2).
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Ein die Nichtigkeit begründender Mangel im dargelegten Sinne vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Überdies hat das Bundesgericht - was die Kritik betrifft, eine Revision gemäss SchlBest. IVG sei aufgrund des Vorliegens somatischer Beschwerden unzulässig gewesen - mit BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200 klargestellt, dass auch Invalidenrenten überprüft werden können, die sowohl bei "unklaren" als auch bei objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden zugesprochen worden sind. Mithin ist die rentenaufhebende Verfügung vom 25. Juli 2013 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
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4.2. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, das Gesetz regle nicht ausdrücklich, was im Falle des Scheiterns der Eingliederungsmassnahmen geschehe. Indes lege der Gesetzeswortlaut nahe, dass in einem solchen Fall die Rente wieder gewährt werden müsse. Dass erst nach Beendigung des Versuches einer (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt abschliessend beurteilt werden könne, ob der versicherten Person eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, ergebe sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 8C_773/2013 vom 6. März 2014).
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Das Bundesgericht hat sich mit dem Einwand, die Revisionsvoraussetzungen seien (erst) nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen definitiv zu prüfen bzw. die Rentenaufhebung nach lit. a SchlBest. IVG stelle bloss einen Zwischenentscheid dar, der nicht in Rechtskraft erwachse, bereits mit Urteil 9C_64/2015 vom 27. April 2015 einlässlich auseinandergesetzt. Es gelangte gestützt auf die Materialien, den Wortlaut von lit. a SchlBest. IVG sowie unter Berücksichtigung der Lehre zum Schluss, der (End-) Entscheid über die Rentenreduktion bzw. -aufhebung finde vor der Durchführung der Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG statt. In Konstellationen wie der hier gegebenen sei einzig noch über die Rechtmässigkeit des Abbruchs der Wiedereingliederungsmassnahmen und der Einstellung der (akzessorischen) Invalidenrente zu entscheiden und nicht mehr über die Revisionsvoraussetzungen an sich (E. 4.1 mit Hinweisen). Aus dem Urteil 8C_773/2013, in welchem diese Frage nicht entschieden werden musste, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
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Weil nach dem Gesagten bereits ein rechtskräftiger Endentscheid über die Rentenaufhebung vorliegt, ist der Rentenanspruch - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht nach der seit 3. Juni 2015 geänderten Rechtsprechung (Urteil 9C_492/2014; zur Publikation vorgesehen) zu prüfen.
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4.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie annehme, der Entscheid über eine Wiedererwägung liege im alleinigen Ermessen der Verwaltung. Die Vornahme der Wiedererwägung habe willkürfrei, unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit sowie der übrigen verfassungsmässigen Prinzipien zu erfolgen.
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Wie das Bundesgericht in BGE 133 V 50 E. 4 festgestellt hat, wurde die - vor dem Inkrafttreten des ATSG ergangene - Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 8 E. 2a S. 13 mit Hinweisen), in Art. 53 Abs. 2 ATSG ("Kann-Vorschrift") gesetzlich verankert (vgl. auch MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 75 zu Art. 30-31 IVG). Damit liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin im Ermessen des Versicherungsträgers. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
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4.4. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid in allen Teilen vor Bundesrecht stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. August 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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