BGer 1B_269/2015 |
BGer 1B_269/2015 vom 20.08.2015 |
{T 0/2}
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1B_269/2015
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Urteil vom 20. August 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juli 2015
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des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen: |
1. A.________ ist Straf- und Zivilkläger in einem Verfahren gegen verschiedene Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern. Mit Verfügung vom 29. April 2015 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gestützt auf Art. 318 StPO den Parteien mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und sie in Aussicht stelle, das Verfahren einzustellen, unter Rückgriffnahme für die entstandenen Kosten auf den Straf- und Zivilkläger sowie ohne Ausfällung einer Entschädigung an die Beschuldigten. A.________ erhob gegen diese Verfügung am 12. Mai 2015 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche die Beschwerde am 29. Juni 2015 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiterleitete.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 15. August 2015 (Postaufgabe 17. August 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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