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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_659/2015
Urteil vom 20. August 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2015.
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1980) stammt aus Mazedonien. Er kam am 7. August 1994 im Familiennachzug in die Schweiz, wo er seit dem 24. November 1996 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 28. April 2000 heiratete er eine Landsfrau (geb. 1979), die in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung kam. Aus der Beziehung gingen vier Kinder im Alter zwischen zwei und zwölf Jahren hervor, die alle über die Niederlassungsbewilligung verfügen. Die Familie bezieht Sozialhilfeleistungen.
1.2. A.________ ist ab dem Jahr 2000 in der Schweiz wiederholt straffällig geworden (vgl. die E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Er wurde deshalb am 22. September 2005 ausländerrechtlich verwarnt. Am 4. April 2012 verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen ihn wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in mehrfacher und gemeinsamer Tatbegehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (vgl. das Urteil 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013), worauf das Migrationsamt St. Gallen am 18. Juli 2013 seine Niederlassungsbewilligung widerrief und ihn anhielt, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug das Land zu verlassen. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht bestätigte am 30. Juni 2015, dass die öffentlichen Interessen daran, dass A.________ ausreise - trotz seines Aufenthalts von fast 20 Jahren und seiner familiären Situation - das private überwiege, weiter bei bzw. mit der Familie im Land verbleiben zu können. Die bedingte Entlassung von A.________ ist für den 7. November 2015 vorgesehen; er befindet sich derzeit im offenen Strafvollzug.
1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen aufzuheben und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er macht geltend, der Widerruf der Niederlassung sei unverhältnismässig und trage seiner persönlichen bzw. familiären Situation zu wenig Rechnung.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), hingegen nicht gegen den damit verbundenen kantonalen Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II 305 ff.). Diesbezüglich steht gegebenenfalls die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer den mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet (Unzumutbarkeit des Vollzugs ausserhalb der Interessenabwägung bezüglich des Widerrufs), ist auf seine Eingabe nicht einzutreten, da er nicht dartut, dass und inwiefern dieser besondere verfassungsmässige Rechte verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.).
2.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).
2.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe die Ausführungen zu seiner Situation nicht genügend zur Kenntnis genommen bzw. willkürlich gewürdigt. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu seinen dort vorgebrachten Argumenten setzt er sich nicht weiterführend auseinander. Er stellt sachverhaltsmässig und hinsichtlich der Beweiswürdigung lediglich (erneut) seine Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern deren Schlussfolgerungen als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten. Der rechtlichen Beurteilung ist im Folgenden deshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zugrunde zulegen.
3.
3.1. Hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gibt das kantonale Urteil die Rechtslage (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und Art. 62 lit. b sowie Art. 96 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder (BGE 139 I 16 ff., 31 ff.; 137 II 297 E. 2 - 4; 135 II 377 E. 4; vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. N. 38 ff. und insbesondere N. 41 mit weiteren Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer ist mit 14 Jahren in die Schweiz gekommen. Er wurde hier als Erwachsener wiederholt straffällig. Handelte es sich anfänglich um Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und (grobe) Verletzungen von Verkehrsregeln, beging er in der Folge auch Gewaltdelikte (Strafbefehl vom 26. Juli 2005 wegen einfacher Körperverletzung in mehrfacher Begehung). Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang insbesondere die am 4. April 2012 gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in mehrfacher und gemeinsamer Tatbegehung. Das Kreisgericht St. Gallen ging davon aus, dass der von ihm bei der Vergewaltigung eingesetzte Zwang grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtfertigen würde; straferhöhend berücksichtigte es, dass der gesamte Übergriff verhältnismässig lange gedauert hat und das Opfer neben ungeschütztem vaginalem auch oralen Verkehr (teilweise gleichzeitig) erdulden musste. Zwar war der Beschwerdeführer bei den Misshandlungen nicht die treibende Kraft, dennoch - so das Strafgericht - habe er rücksichtslos und zielgerichtet gehandelt und sei er im Unterschied zum Mittäter zudem nüchtern gewesen. Soweit der Beschwerdeführer wiederholt darauf hinweist, dass er "nur einmal" ein Sexualvergehen begangen habe, so verharmlost er die Tragweite seiner Handlungen und stellt sie ausserhalb seines übrigen Verhaltens, was willkürfrei auf eine gewisse fortdauernde Uneinsichtigkeit schliessen lässt.
4.
4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers auch nicht unverhältnismässig. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; geboten ist eine Gesamtwertung (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4).
4.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit hier aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt, berücksichtigt das Bundesgericht dabei auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV (Ausschaffungsinitiative); danach sollen gewisse schwere Delikte - wie die Vergewaltigung - losgelöst von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31).
4.3. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1, 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2).
5.
5.1. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der Beschwerdeführer ist immer wieder straffällig geworden. Sein Verschulden wiegt straf- wie ausländerrechtlich schwer. Die von ihm angerufenen angeblich intensiven Beziehungen zu seiner Gattin und den Kindern vermochten ihn nicht davon abzuhalten, in der Schweiz wieder - und zusehends schwerer - zu delinquieren. Sämtlichen straf- wie ausländerrechtlichen Warnungen, sein Verhalten zu überdenken, sich korrekt zu verhalten und die hiesigen gesetzlichen Vorgaben zu respektieren, kam er nicht nach. Der letzten Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsentzug lag eine ausgesprochen schwerwiegende, das Opfer traumatisierende Tat zugrunde. Mit Blick auf die von ihm (nach den früheren Delikten) immer stärker beeinträchtigten bzw. gefährdeten wesentlichen Rechtsgüter (Gesundheit/körperliche Integrität) besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass er das Land verlässt.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer tut nichts dar, was glaubwürdig einen Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. ein tragfähiges Zukunftsprojekt belegen würde und die Rückfallgefahr auf ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausländerrechtlich hinzunehmendes Mass reduzieren könnte. Daran ändert sein Hinweis auf einen Bericht der Strafanstalt nichts, wonach ein sich "langsam" entwickelnder zunehmend verinnerlichter "Paradigmenwechsel bezüglich seiner Einstellung zu Frauen" festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu betonen, dass er sich seit den Vorkommnissen korrekt verhalten habe, was so nicht stimmt: Im Strafvollzug verstiess er mehrfach und schwer, namentlich mit Schmuggel von illegalen Medikamenten (Anabolika und Testosteron) und grossen Mengen von Alkohol gegen die Hausordnung; gemäss dem Disziplinarentscheid plante er einen anstaltsinternen Handel; er bediente sich dafür seines Vaters, dessen Erklärung er heute anruft, um geltend zu machen, dass er mit seinem "alten Milieu" gebrochen habe. Im Übrigen ist ein korrektes Verhalten im Strafvollzug oder unmittelbar danach nicht allein ausschlaggebend. Ein entsprechendes Wohlverhalten darf ausländerrechtlich grundsätzlich erwartet werden; eine erneute (auch geringe) Straffälligkeit erhöhte lediglich zusätzlich das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung der Anwesenheit des ausländischen Straftäters (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 S. 24).
5.2.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat der Beschwerdeführer zwar wegen seiner langen Anwesenheit ein gesteigertes privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land, doch überwiegt dieses das öffentliche an seiner Entfernung auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation und der nur als mässig gelungen zu bezeichnenden beruflichen und sozialen Integration nicht: Der Beschwerdeführer ist mit den Verhältnissen in Mazedonien vertraut; er ist in der Heimat aufgewachsen, hat dort die Grundschule besucht und beherrscht eine der dortigen Amtssprachen. Sein in der Schweiz erworbenes Wissen erlaubt es ihm, in der Heimat wieder Fuss zu fassen, selbst wenn die näheren Familienmitglieder heute in der Schweiz leben. Durch die Pflicht, das Land zu verlassen, wird er nicht in unzumutbarer Weise aus einem besonderen sozialen Umfeld herausgerissen; auch kann nicht gesagt werden, dass er in der Heimat auf unüberwindbare (Re-) Integrationsprobleme stossen oder die Anwesenheitsbeendigung eine objektiv feststellbare positive Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen würde. Es kann schliesslich aufgrund seiner regelmässigen Kontakte mit der heimatlichen Kultur auch nicht gesagt werden, dass ihn nur noch die Staatsbürgerschaft mit Mazedonien verbinden würde (Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.4 mit Hinweisen).
5.2.3. Zwar dürfte es seiner Gattin und den Kindern allenfalls schwer fallen, mit ihm auszureisen; ganz ausgeschlossen ist dies indessen nicht: Die Gattin des Beschwerdeführers kommt ebenfalls aus Mazedonien, hat bis zum Alter von 22 Jahren dort gelebt und verfügt in der Schweiz lediglich über eine (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung; die gemeinsamen Kinder befinden sich ihrerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter; zudem ist die Familie mit diesen bereits wiederholt nach Mazedonien gereist. Zwar besitzen die Kinder Niederlassungsbewilligungen, doch fallen diese mit der Abmeldung bzw. nach sechs Monaten Auslandsaufenthalt dahin (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AuG), sollte die Mutter den Beschwerdeführer mit den Kindern in die Heimat begleiten wollen. Ein "umgekehrter" Familiennachzug - wie dieser ihn mit Blick auf die Rechtsstellung der Kinder geltend machen will - fällt gestützt auf sein bisheriges Verhalten bzw. seine schwere Straffälligkeit ausser Betracht (vgl. fehlendes "tadelloses" Verhalten). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, die Annahme der Vorinstanz infrage zu stellen, dass es der Ehefrau und den vier Kindern, wovon eines behindert sein soll, aber in Mazedonien gepflegt werden kann, zumutbar erscheint, dorthin zurückzukehren.
5.2.4. Die Gattin und die Kinder können sich im Übrigen weiter in der Schweiz aufhalten. Auch wenn die Ehefrau bisher nicht gearbeitet haben sollte, ist ihr die Aufnahme einer Beschäftigung zumindest in Teilzeit künftig zumutbar. Sollte sie ihre familiäre Beziehung nicht in der gemeinsamen Heimat leben wollen, wird der Beschwerdeführer allenfalls um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte ein Bewilligungsanspruch fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in seiner Heimat bewährt hat und er keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung bildet (vgl. die Urteile 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 u. 4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3 - 5). Inzwischen kann er die Beziehungen über die Grenzen hinweg besuchsweise bzw. allenfalls täglich über die Neuen Medien pflegen. Da der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. a und lit. b AuG gesetzt hat, kann ihm zum vornherein keine Aufenthaltsbewilligung im Sinne seines Eventualantrags erteilt werden.
6.
6.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Dies kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen. Ergänzend wird auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG), denen nichts weiteres beizufügen ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber gegenstandslos.
6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar