Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_208/2015
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Urteil vom 24. August 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Raufhandel, Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 13. November 2014.
Sachverhalt:
A.
Am Montag, 25. April 2011, gegen 04.00 Uhr, ereignete sich vor dem Restaurant A.________ in Olten eine Schlägerei, in welche verschiedene Personen involviert waren. Die herbeigerufene Polizeipatrouille traf vor dem Lokal eine auf dem Trottoir liegende verletzte Person mit einem stark geschwollenen Auge und blutendem Gesicht an. Eine neben dem Verletzten sitzende zweite Person klagte über Schmerzen. Rund zwei Stunden später griff die Polizei vor einem anderen Restaurant drei Männer auf, zu denen X.________ zählte, auf welche die Signalemente der angeblich an der früheren tätlichen Auseinandersetzung Beteiligten passten. X.________ wird vorgeworfen, an der Schlägerei beteiligt gewesen zu sein und mit Fäusten und Füssen auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen bzw. -getreten zu haben.
X.________ wird ferner vorgeworfen, er sei am 6. Juni 2012 um 14.05 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Luzernerstrasse in Oftringen bei der Lichtsignalanlage "EO-Kreuzung" bei Rotlicht aus der stehenden Kolonne ausgeschert, habe das vor ihm stehende Fahrzeug links überholt, wobei er die Sicherheitslinie überfuhr, und seine Fahrt anschliessend über die Kreuzung fortgesetzt. Dabei sei er mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen der Unfallgegnerin kollidiert.
B.
Das Amtsgericht Olten-Gösgen erklärte X.________ mit Urteil vom 11. Dezember 2013 des Raufhandels, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, bedingt aufschob und für den restlichen Teil die Strafe für vollstreckbar erklärte. Ferner entschied es über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und die Zivilforderungen.
Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 13. November 2014 das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--, je unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise umwandelbar in eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Geldstrafe sprach es als Zusatzstrafe zu der mit Urteil vom Bezirksgericht Baden am 30. September 2014 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- aus. Hinsichtlich der Beschlagnahme und des Zivilpunktes stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subenventualiter sei die für den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung ausgesprochene Freiheitsstrafe deutlich herabzusetzen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst verschiedene verfahrensrechtliche Rügen. Vorerst macht er geltend, die Aussagen, welche er als polizeiliche Auskunftsperson gemacht habe, bevor er im Verfahren als beschuldigte Person behandelt worden sei, dürften nicht verwertet werden, weil er nicht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO auf die Stellung als Beschuldigter und die konkreten Tatvorwürfe hingewiesen worden sei. Aufgrund der Übereinstimmung der Signalemente habe schon vor seiner ersten Befragung ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn bestanden. Zudem seien er und seine Begleiter polizeilich angehalten und auf die Polizeistation verbracht worden, wo Spuren gesichert und Kleider sichergestellt worden seien. Angesichts dieser Umstände hätte er schon in der ersten Einvernahme unter entsprechender Belehrung als Beschuldigter befragt werden müssen. Da dies unterlassen und ihm eine verfahrensrechtlich fehlerhafte Rolle zugewiesen worden sei, sei die erste Befragung als Auskunftsperson für ihn täuschend gewesen. Indem die Vorinstanz lediglich die zweite Befragung als unverwertbar erachte, verletze sie Bundesrecht (Beschwerde S. 3 ff.).
1.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei erstmals am Morgen nach der Tat befragt worden, nachdem er und seine beiden Kollegen aufgrund der passenden Signalemente angehalten worden seien. Da er von einer Schlägerei nichts habe wissen wollen, sei nicht zu beanstanden, dass er dabei als Auskunftsperson vernommen worden sei. Zudem sei er gesetzeskonform und in den massgeblichen Punkten wie ein Beschuldigter belehrt worden; namentlich sei er auf sein Aussageverweigerungsrecht und das Recht, jederzeit einen Verteidiger beiziehen zu können, hingewiesen worden. Darüber hinaus sei er darüber orientiert worden, dass seine Aussagen im Verfahren gegen ihn verwendet werden könnten, sollte er später als Beschuldigter gelten. In Bezug auf die zweite Einvernahme vom 18. Mai 2011 nimmt die Vorinstanz demgegenüber an, dass der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Verdachtslage zwingend als Beschuldigter hätte vernommen werden müssen. Sie erachtet daher seine Aussagen in dieser Befragung als Auskunftsperson als nicht verwertbar (angefochtenes Urteil S. 15 f.).
1.3. Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO befragt die Polizei eine Person, die nicht als Beschuldigte in Betracht kommt, als Auskunftsperson (vgl. auch Art. 142 Abs. 2 und 306 Abs. 2 lit. b StPO). Als beschuldigte Person gilt gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Als Beschuldigte dürfen Personen durch die Polizei nur befragt werden, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht besteht (Andreas Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 179 N 1). Massgebend ist, ob aus Sicht eines unbefangenen Betrachters im Lichte der gegebenen Verdachtsintensität die betreffende Person als wahrscheinlicher Täter oder Teilnehmer anzusehen gewesen wäre (Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 111 N 9; vgl. auch Gunhild Godenzi, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 158 N 8; ferner Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 178 N 11).
Die einzuvernehmende Person ist zu Beginn der Einvernahme über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, zu informieren und umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren ( Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO ; vgl. auch Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Die blosse polizeiliche Anhaltung, die keinen konkreten Tatverdacht voraussetzt, begründet als solche noch keinen Beschuldigtenstatus (Lieber, a.a.O., Art. 111 N 5; vgl. auch Ulrich Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 215 N 14; ferner Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 215 N 7).
1.4. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 25. April 2011, am Morgen nach der Tat, von der Kantonspolizei Solothurn als Auskunftsperson zum Vorfall vor dem Restaurant A.________ in Olten befragt. Dabei gab er an, von einer Schlägerei wisse er gar nichts. Es sei ihm auch nicht bekannt, ob seine Kollegen Probleme gehabt hätten. Er habe diesbezüglich wirklich keine Ahnung (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 118).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Polizei ihn bei der Erstbefragung als Auskunftsperson befragte. Mit Ausnahme des passenden Signalements, das zur Anhaltung geführt hatte, lagen keine Hinweise auf eine mögliche Tatbeteiligung des Beschwerdeführers vor. Zwar wurden vom Schuhbändel seines rechten Schuhs ab einer blutähnlichen Anhaftung eine DNA-Probe erstellt (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 156). Doch wurden die Spuren vorerst nicht ausgewertet; erst am 16. November 2011 wurde der Ermittlungsauftrag gestellt, den sichergestellten Schuh dahingehend auszuwerten, ob es sich bei der blutähnlichen Anhaftung um das Blut des Opfers handelte (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 277; vgl. auch Ordner 1 act. 179 f.). Es bestand mithin noch kein hinreichender Anfangsverdacht, so dass der Beschwerdeführer nicht als beschuldigte Person in Betracht kam und die Rollenzuweisung nicht von Anfang an fehlerhaft war. Damit lässt sich auch nicht sagen, der Beschwerdeführer sei durch das Vorgehen der Polizei getäuscht worden (Art. 140 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (angefochtenes Urteil S. 15), gilt es gerade im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zu beachten, dass die prozessuale Stellung der befragenden Person oftmals nicht klar ist (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Art. 179 N 3).
Dessen ungeachtet stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer in der Befragung als Auskunftsperson gemachten Angaben im gegen ihn als Beschuldigten geführten Verfahren verwertet werden können. Die Lehre äussert sich in Bezug auf die Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO nicht einheitlich. Zum einen wird vertreten, die früheren als Auskunftsperson gemachten Aussagen seien weiterhin verwertbar, zumal der Auskunftsperson ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden habe (Roland Kerner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 178 N 17; Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2013, N 12015). Ein -anderer Teil der Literatur hält dafür, die Aussagen dürften nicht zu Lasten des später Beschuldigten verwertet werden, da die Auskunftsperson die dem Beschuldigten zustehenden Verteidigungsrechte bei der Einvernahme nicht habe wahrnehmen können (vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO; Donatsch, a.a.O., Art. 178 N 19; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013[nachfolgend: Handbuch], N 928; vgl. auch Godenzi, a.a.O., Art. 158 N 43; Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 158 N 5; Sabine Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 36; Camille Perrier, in: Commentaire romand CPP, 2011, Art. 178 N 34; Frank Petermann, Auskunftsperson oder Beschuldigter, AJP 2012 S. 1059).
Wie es sich im Einzelnen hiermit verhält, kann offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer hat sich in der fraglichen Einvernahme nicht selbst belastet, sondern sich darauf beschränkt, jegliches Wissen um eine tätliche Auseinandersetzung in Abrede zu stellen. Damit bleibt die Frage der Verwertbarkeit der Aussage zum Lasten des Beschwerdeführers ohne praktische Auswirkungen, so dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht beschwert ist. Das bundesgerichtliche Verfahren dient nicht der abstrakten Beantwortung von Rechtsfragen. Bei bloss theoretischen Fragestellungen fehlt das Rechtsschutzinteresse, welches in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG vorausgesetzt ist (vgl. BGE 124 IV 94 E. 1c; Urteil 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung über seine Verfahrensrechte belehrt. Dabei wurde er insbesondere darüber orientiert, dass er nicht zur Aussage verpflichtet ist und dass seine Aussagen in einem allfällig gegen ihn zu eröffnenden Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden, falls sich im Verlaufe des Verfahrens auch gegen ihn ein konkreter Tatverdacht ergeben sollte (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 118; in diesem Sinne Lieber, a.a.O., Art. 111 N 11; Schmid, Handbuch, N 925 FN 346). Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, bei seiner Einvernahme zur Schlägerei vom 26. März 2012 bei der Staatsanwaltschaft seien ihm die Straftaten, welche Gegenstand des Verfahrens bildeten, nur unzureichend vorgehalten worden. Es sei lediglich von einem "Vorfall" die Rede gewesen. Es seien weder eine konkrete Tathandlung bzw. ein Lebenssachverhalt noch die geschädigte Person und die von ihr erlittenen Verletzungen genannt worden. Insbesondere sei ihm der Hauptvorwurf, wonach er mit den Füssen auf den Geschädigten eingetreten haben solle, nie vorgehalten worden. Er habe daher den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht gekannt und sich dementsprechend nicht ausreichend verteidigen können. Die Einvernahme sei aus diesen Gründen nicht verwertbar. Deren Wegfall bedeute, dass er im gesamten Verfahren nie als Beschuldigter zur Schlägerei befragt worden sei. Das Vorverfahren sei somit unvollständig und mangelhaft durchgeführt worden (Beschwerde S. 6 ff.). Ausserdem beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einvernahme auf seine früheren unverwertbaren Aussagen als Auskunftsperson Bezug genommen und ihm diese vorgehalten habe. Aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots sei auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme unverwertbar (Beschwerde S. 9 f.).
2.2. Die Vorinstanz nimmt an, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme sei entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, zu welchem Vorfall er befragt worden sei und welche strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien, so dass er sich ohne weiteres dagegen habe verteidigen können. Im Übrigen sei sein amtlicher Verteidiger während der ganzen Einvernahme anwesend gewesen und habe weder Einwände erhoben noch Anschlussfragen gestellt. Schliesslich hätte die Einvernahme, wenn diese im Nachhinein als unverwertbar qualifiziert werden müsste, im gerichtlichen Verfahren bis zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht wiederholt werden können. Abgesehen davon habe sich der Beschwerdeführer auch in dieser Einvernahme nicht belastet, so dass selbst eine Nichtverwertbarkeit der Aussagen am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte (angefochtenes Urteil S. 17 f.).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert sowie umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen gemäss Abs. 1 eingehalten worden sind (Art. 143 Abs. 2 StPO). Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat. Die Information über den Gegenstand der Strafuntersuchung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen äussern kann (vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; vgl. auch Urteil 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
2.3.2. Gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO sind Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz selbst bestimmte Beweise als nicht verwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hat ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; BGE 138 IV 169 E. 3.1, mit Hinweis). Keine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO tritt ein, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Einvernahme vom 26. März 2012 durch die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels eröffnet worden war. Vor der Einvernahme zur Sache wurde ihm vorgehalten, dass es um den Vorfall vom 25. April 2011, um 04.20 Uhr, auf dem Trottoir vor dem Restaurant A.________ in Olten gehe. Daraufhin wurde er auf seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen hingewiesen, welche er vollumfänglich bestätigte. Nach einer Schilderung des Vorfalls aus seiner eigenen Sicht wurde er mit belastenden Aussagen von Tatbeteiligten konfrontiert. Gegen Ende der Einvernahme wurden ihm die konkreten Vorhalte aus der Eröffnungsverfügung vorgehalten, welche er bestritt (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 210 ff.).
Dem Beschwerdeführer wurde in der fraglichen Einvernahme nicht bloss pauschal eine Straftat vorgehalten. Vielmehr war er über den Lebenssachverhalt, welcher Gegenstand der Strafuntersuchung bildete, nämlich die tätliche Auseinandersetzung vom 25. April 2011 vor dem Restaurant A.________ in Olten, im Bilde, so dass er den gegen ihn erhobenen Vorwurf klar erfassen und sich gegen diesen verteidigen konnte (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; ferner die Urteile 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3 f.; 6B_1191/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4 f.). Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers an der Befragung zugegen war und weder Einwände erhoben noch Anschlussfragen gestellt hat (angefochtenes Urteil S. 18). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 8 f.), geht an der Sache vorbei. Die Einvernahme ist somit nicht unverwertbar. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in diesem Punkt einzutreten (Beschwerde S. 9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich die Unverwertbarkeit der Aussage auch nicht aus dem Umstand, dass ihm in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft frühere Aussagen vorgehalten wurden, die er als Auskunftsperson gemacht hat und von denen jedenfalls nach Auffassung der Vorinstanz die zweite Einvernahme vom 18. Mai 2011 unverwertbar war (angefochtenes Urteil S. 16). Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich mit den fraglichen Aussagen in keiner Weise selbst belastete, so dass sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, deren Unverwertbarkeit nicht auf die Einvernahme vom 26. März 2012 auswirkte (angefochtenes Urteil a.a.O.). Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht ferner in Bezug auf die Anklage der groben Verkehrsregelverletzung eine prozessrechtswidrige Erstbefragung durch die Polizei geltend. In Bezug auf die Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter existiere nur ein vorgedruckter, undetaillierter und stichwortartiger Text auf dem Einvernahmeformular. Ob noch zusätzliche Erläuterungen erfolgten, gehe aus dem Protokoll nicht hervor. Die einvernehmende Behörde könne daher den Beweis einer korrekten Belehrung nicht erbringen, so dass die Einvernahme prozessrechtswidrig erfolgt und nicht verwertbar sei. Überdies sei in dieser Einvernahme auch der Tatvorhalt sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht unvollständig und unzureichend erfolgt. Namentlich sei das Überfahren der Sicherheitslinie nicht genannt worden. Es sei einzig die Rede von einem Verkehrsunfall, was kein Straftatbestand sei. Zudem sei ihm der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung in einer unverständlichen Form vorgehalten worden (Beschwerde S. 10 ff.). Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Protokoll vom befragenden Beamten nicht unterzeichnet worden sei. Die Unterschrift sei indes Gültigkeitsvoraussetzung des Protokolls; soweit sie fehle, sei die Einvernahme unverwertbar (Beschwerde S. 12 f.).
Dieselben Einwände erhebt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2013. Der Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung sei ihm nicht vorgehalten worden. Es sei lediglich von Widerhandlungen gegen das SVG die Rede. Da es sich wegen der Unverwertbarkeit der polizeilichen Befragung um die erste Einvernahme in dieser Sache handle, hätte ein konkreter und detaillierter Deliktsvorhalt erfolgen müssen. Mangels eines solchen, habe er sich nicht verteidigen können. Zudem habe die Staatsanwaltschaft mehrfach auf die unverwertbare polizeiliche Befragung Bezug genommen. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme sei daher ebenfalls prozessrechtswidrig erfolgt und damit unverwertbar. Damit sei er im Vorverfahren nie gültig zum Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung vernommen worden, so dass diesbezüglich keine Verurteilung erfolgen könne (Beschwerde S. 13 f.).
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, aus dem von der Polizei auf der Unfallstelle verwendeten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokollformular sei ersichtlich, dass dieser als beschuldigte Person befragt und ausreichend belehrt worden sei. Der Verkehrsunfall samt den drei SVG-Widerhandlungen, darunter der Hauptvorwurf des Missachtens des Rotlichts seien ihm ausdrücklich vorgehalten worden, was er unterschriftlich bestätigt habe (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Die Vorinstanz führt weiter aus, es treffe zu, dass das polizeiliche Einvernahmeprotokoll durch den vernehmenden Beamten nicht unterzeichnet worden sei, was offenbar Usus sei, zumal eine Unterschrift auf dem Protokollformular gar nicht vorgesehen sei. Der Name des befragenden Beamten sei aber im Protokoll vermerkt und die Einvernahme sei handschriftlich protokolliert worden. Zudem werde die Aussage des Beschwerdeführers in dem vom Polizeibeamten unterzeichneten Rapport vollständig wiedergegeben, weshalb der fehlenden Unterschrift auf der Einvernahme keine Bedeutung zukomme (angefochtenes Urteil S. 20). Die vom Beschwerdeführer gegen die staatsanwaltliche Einvernahme vom 15. Januar 2013 (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 374u ff.) erhobenen Einwände, erachtet die Vorinstanz als an den Haaren herbeigezogen. Der Beschwerdeführer sei in Anwesenheit seines Verteidigers über die Eröffnung des Vorverfahrens wegen Widerhandlung gegen das SVG orientiert und korrekt über seine Rechte belehrt worden. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs oder des Rechts auf Verteidigung sei nicht erkennbar (angefochtenes Urteil S. 21).
3.3. Die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2012 ist nicht zu beanstanden. Aus der Unterzeichnung des Protokolls unter dem entsprechenden Text durch den Beschwerdeführer ergibt sich, dass dieser über seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter gemäss Art. 158 StPO belehrt wurde (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 231). Das Befragungsformular beschränkt sich nicht nur auf den Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen oder den blossen Vermerk, wonach die gesetzlichen Hinweise und Belehrungen erfolgt seien. Ebenfalls klar ersichtlich erscheint der Vorhalt der ihm vorgeworfenen Straftaten. Ausdrücklich aufgeführt sind namentlich das Missachten des Rotlichts, der Fahrstreifenwechsel zum Überholen auf einer Einspurstrecke, das Nichtbeachten der Markierung und eventuell das Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 231). Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein (Beschwerde S. 12), es sei ihm bewusst gewesen, dass es um den fraglichen Unfall ging. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Vorhalt von "90/2" in der Einvernahme sei eine "kryptische Zahlen-Zeichen-Kombination, die einem Laien nichts sage" (Beschwerde S. 12), ist seine Beschwerde trölerisch. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass er nicht gewusst haben soll, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret vorgeworfen wurde, so dass er sich nicht ausreichend verteidigen konnte. Es kann ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die fehlende Unterschrift des Beamten auf dem Befragungsprotokoll beanstandet.
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer die Einvernahme vom 15. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft beanstandet. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, wurde er korrekt über seine Rechte belehrt. Ausserdem wurde er ordnungsgemäss über die Eröffnung des Verfahrens orientiert. Im Übrigen wurde ihm bereits zu Beginn der Erstbefragung durch die Polizei der Deliktsvorwurf ordnungsgemäss vorgehalten. Damit ist den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Genüge getan. Im Rahmen von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO genügt ein rudimentärer Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens. Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen, lässt sich aus Art. 143 Abs. 1 StPO nicht herleiten (Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.5). Die Bezugnahme auf die polizeiliche Befragung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil diese entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unverwertbar ist. Im Übrigen ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt auch in Bezug auf die Einvernahme der Geschädigten B.________ und C.________ sowie des Zeugen D.________ bei der polizeilichen Erstbefragung als Auskunftsperson eine prozessrechtswidrige Belehrung. Der vorgedruckte Text genüge nicht. Eine zusätzliche mündliche Erläuterung sei aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Die Einvernahme sei daher unverwertbar. Infolge Fernwirkung gelte dies auch für die nachfolgenden Befragungen dieser Personen, namentlich auch insoweit, als auf die unverwertbaren Erstbefragungen Bezug genommen werde. Durch den Wegfall dieser Einvernahmen werde der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Schlägerei die Substanz entzogen (Beschwerde S. 14 f.).
4.2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Belehrung über die Rechte und Pflichten in der polizeilichen Erstbefragung ist nicht zu beanstanden (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 76, 95, 143). Es kann ohne weiteres auf die vorstehende Erwägung (E. 3.3) verwiesen werden (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 20).
5. -
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Staatsanwaltschaft habe im Anschluss an die letzte Einvernahme vom 15. Januar 2013 prozessrechtswidrig keine Schlussverfügung mit Fristansetzung zur Beweisergänzung erlassen, sondern am 15. Februar 2013 direkt Anklage erhoben. Die Verfügung vom 3. September 2012 sei irrelevant, weil in Bezug auf die SVG-Widerhandlung noch weitere Einvernahmen erfolgt seien und die Untersuchung daher noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Ob das Verfahren nach der Rückweisung weiter beim Gericht hängig gewesen sei, sei ohne Bedeutung. Bei der Bestimmung von Art. 318 Abs. 1 StPO handle es sich um eine absolute Gültigkeitsvorschrift. Eine fehlende oder mangelhafte Schlussverfügung habe daher die Ungültigkeit des Abschlusses der Untersuchung zur Folge (Beschwerde S. 15 ff.).
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Staatsanwaltschaft sei den Vorgaben von Art. 318 Abs. 1 StPO korrekt nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe gegen die Verfügung vom 3. September 2012 keine Einwände erhoben und auch keine Beweisanträge gestellt. Nach erster Überweisung der Anklageschrift sei die Staatsanwaltschaft beauftragt worden, eine Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen des Vorfalls vom 6. Juni 2012 durchzuführen. Dass anschliessend die Anklageschrift direkt wieder an das Gericht überwiesen worden sei, sei nicht zu beanstanden, da die Verfahrensleitung zu diesem Zeitpunkt beim Gericht lag. Die Staatsanwaltschaft habe daher keine Wahlmöglichkeit mehr gehabt. Der Beschwerdeführer habe zudem zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens Frist zur Einreichung von Beweisanträgen erhalten, die er ungenutzt habe verstreichen lassen (angefochtenes Urteil S. 21 f.).
5.3. Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet, einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. Der Erlass einer Schlussverfügung ist zwingend ( SCHMID, Handbuch, N 1244; Silvia Steiner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 318 N 15; Pierre Cornu, in: Commentaire romand CPP, 2011, Art. 318 N 5 f.).
5.4. Die Staatsanwaltschaft anerkannte mit Verfügung vom 3. September 2012 nach dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Verfahrensübernahme vom 27. August 2012 (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 360) den Gerichtsstand in Bezug auf die SVG-Widerhandlung vom 6. Juni 2012. Im Weiteren teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO als vollständig, und beabsichtige mit Bezug auf die Delikte Raufhandel, schwere Körperverletzung und Widerhandlung gegen das SVG Anklage zu erheben. Zuvor räumte sie den Parteien unter Fristansetzung Gelegenheit ein, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 362 f.). Am 15. November 2012 beschloss die Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts Olten-Gösgen, dass die Anklage mit den Akten zur Ergänzung zurück an die Staatsanwaltschaft gehe, das Verfahren bis 31. Januar 2013 sistiert werde und beim Gericht hängig bleibe (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 374b/374e). Am 14. und 15. Januar 2013 erfolgten die Einvernahmen des Zeugen und des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 374p/374u). Am 16. Januar 2013 gingen die Akten zurück an das Richteramt Olten-Gösgen (Gerichtsakten Ordner 3 act. 7). Mit Verfügung vom 3. April 2013 setzte die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien u.a. Frist zur Einreichung und Begründung von Beweisanträgen (Gerichtsakten Ordner 3 act. 10 f.).
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verletzt kein Bundesrecht. Aus dem Beschluss des Amtsgerichtspräsidenten ergibt sich, dass das Verfahren trotz Rückweisung der Akten zur Ergänzung beim Gericht hängig blieb. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, die Staatsanwaltschaft habe keine Wahlmöglichkeit mehr gehabt, wie sie das Verfahren abschliessen wollte. Dass nach Durchführung der ergänzenden Einvernahmen keine erneute Parteimitteilung erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Die Frage, welche Rechtsfolgen ein Nichtbeachten der Vorschrift nach sich zieht, stellt sich daher nicht (vgl. Urteil 1B_59/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1.1). Der Einwand, wonach in der Schlussverfügung vom 3. September 2012 lediglich unpräzise eine SVG-Widerhandlung, nicht aber der Vergehenstatbestand der groben Verkehrsregelverletzung genannt werde, ist unbegründet (vgl. oben E. 3.3).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklageschrift enthalte in Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung drei unterschiedliche Schilderungen, so dass er nicht gewusst habe, welche Tathandlungen ihm konkret vorgeworfen wurden. Damit sei die Anklage widersprüchlich, unpräzise und unbestimmt. Namentlich bleibe im Dunkeln, ob er das Opfer einmal, mehrere oder viele Male getreten und wie viele Male er gegebenenfalls mit der Faust zugeschlagen habe. Desgleichen sei auch nicht klar, ob er mit der rechten, der linken oder mit beiden Fäusten geschlagen bzw. dem rechten, linken oder mit beiden Füssen getreten habe. Offen sei auch, ob das Opfer im Zeitpunkt der Schläge bereits am Boden lag oder noch im Fallen war. Zudem sei die Bezeichnung "Treten in den Oberkörper" derart unbestimmt, dass daraus gar kein strafbares Verhalten abgeleitet werden könne (Beschwerde S. 17 ff., 37).
In Bezug auf den Anklagepunkt der groben Verletzung der Verkehrsregeln macht der Beschwerdeführer geltend, die Anklageschrift mache keinerlei Angaben zu Vorsatz und Fahrlässigkeit und äussere sich auch nicht zu den weiteren subjektiven Voraussetzungen. Damit fehlten jegliche Angaben zum subjektiven Tatbestand (Beschwerde S. 20).
6.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Umschreibung des Sachverhalts erfülle die Anforderungen von Art. 325 StPO. Eine Zuordnung der entstandenen Verletzungen zu den Handlungen der Beteiligten sei beim Tatbestand des Raufhandels nicht erforderlich. Beim Anklagepunkt der schweren bzw. versuchten schweren Körperverletzung lege die Anklageschrift zunächst dar, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ dem Opfer im Rahmen des umschriebenen Raufhandels in Mittäterschaft schwere Verletzungen beigebracht hätten, indem sie jenem mehrere Faustschläge ins Gesicht und zahlreiche Fusstritte an den Kopf und den Oberkörper versetzt hätten. Daran anschliessend schildere die Anklageschrift, wie der Beschwerdeführer gegen das Opfer tätlich geworden sei. Auch dieser Vorhalt sei in beinahe exemplarischer Bestimmtheit abgefasst. Bei der Anklage auf mittäterschaftlich begangene schwere Körperverletzung müsse nicht dargelegt werden, welcher Mittäter genau welche Verletzung verursacht habe (angefochtenes Urteil S. 23 f.).
In Bezug auf den Anklagepunkt der groben Verkehrsregelverletzung führt die Vorinstanz aus, die Anklageschrift nehme sehr wohl Stellung zum subjektiven Tatbestand. Es handle sich um eine Umschreibung entsprechend dem Straftatbestand. Diese genüge den Anforderungen des Anklageprinzips (angefochtenes Urteil S. 25).
6.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis).
6.4.
6.4.1. Die Anklageschrift führt zum Anklagepunkt des Raufhandels aus, der Beschwerdeführer habe sich an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, indem er wild um sich geschlagen, dabei das Opfer mit Faustschlägen traktiert und mit dem Fuss gegen dessen Oberkörper getreten habe, als dieses bewusstlos am Boden lag (Anklageschrift, Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 3). In Bezug auf den Anklagepunkt der versuchten schweren Körperverletzung lässt sich der Anklageschrift entnehmen, die Beschuldigten hätten in Mittäterschaft im Rahmen des umschriebenen Raufhandels dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht und zahlreiche Fusstritte an den Kopf und den Oberkörper verpasst, letzteres auch, als dieses bereits bewusstlos am Boden lag. Mit Blick auf den Beschwerdeführer schildert sie, dieser habe das Opfer während der Auseinandersetzung mit dem Mittäter Y.________ mit mehreren Faustschlägen traktiert und mit voller Wucht mit dem Fuss gegen dessen Oberkörper getreten, als dieses bereits bewusstlos am Boden lag. Daran anschliessend führt die Anklageschrift die vom Opfer erlittenen Verletzungen im Einzelnen auf (Anklageschrift, Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 4). Die Anklageschrift legt weiter dar, die Beschuldigten hätten in Mittäterschaft gehandelt, wobei sie unter anderem festhält, beide Täter hätten zusammen auf das Opfer eingetreten, als es infolge der Faustschläge bewusstlos zu Boden gegangen sei (Anklageschrift, Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 5).
Es trifft zu, dass die Anklageschrift bei der Umschreibung des Sachverhalts in den einzelnen Anklagepunkten weder die Anzahl der Schläge noch den Umstand, ob diese mit der linken oder der rechten Faust oder gar mit allen beiden und diesfalls in welcher Reihenfolge und jeweiliger Intensität sie erfolgt sind. Dasselbe gilt in Bezug auf die Fusstritte. Dass die Anklageschrift dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu erkennen und sich dagegen adäquat zu verteidigen, ist nicht ersichtlich. Das ergibt sich schon daraus, dass hier lediglich ein einziger Sachverhalt unter verschiedenen rechtlichen Aspekten umschrieben wird, wobei die Schilderungen lediglich minimal voneinander abweichen, was sich daraus erklärt, dass die Akzente bei den einzelnen Anklagepunkten unterschiedlich gesetzt sind. Jedenfalls ist die Darstellung nicht widersprüchlich. Ebensowenig lässt sich sagen, bei den verwendeten Wörtern "Treten, Schlagen und Oberkörper" handle es sich um sehr unbestimmte Formulierungen (Beschwerde S. 18). Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, erfüllt der Vorhalt die Anforderungen des Anklageprinzips. Der Anklagevorwurf ist konkret umschrieben und für den Beschwerdeführer war hinreichend erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er ohne weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Weitere Erörterungen erübrigen sich. Es kann auch in diesem Punkt ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
6.4.2. In Bezug auf den Anklagepunkt der groben Verletzung der Verkehrsregeln führt die Anklageschrift aus, der Beschwerdeführer sei mit seinem Personenwagen bei roter Ampel aus der stehenden Kolonne ausgeschert, habe das vor ihm wartende Fahrzeug links überholt, habe dabei die Sicherheitslinie überfahren, auf die Linksabbiegespur gewechselt und anschliessend die Fahrt über die Kreuzung fortgesetzt, wobei er mit dem korrekt entgegenkommenden Wagen der Geschädigten kollidiert sei. Durch dieses Verhalten habe er mehrere Verkehrsregeln in grober Weise verletzt, habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere der Unfallgegnerin, hervorgerufen und habe diese zumindest in Kauf genommen (Anklageschrift, Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 6).
Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Inwiefern für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sein soll, was ihm in diesem Punkt vorgeworfen wird, ist unerfindlich. Dass in der Anklageschrift Angaben zum subjektiven Tatbestand fehlen, trifft nicht zu. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, genügt die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes den Anforderungen an die Anklageschrift. Dies ergibt sich zwangslos aus der Schilderung des Anklagesachverhalts. Zudem geht der subjektive Tatbestand auch aus der Umschreibung entsprechend dem Straftatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG hervor. Das rücksichtslose oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidrige Verhalten nach dieser Bestimmung ist sowohl bei vorsätzlichem als auch bei grob fahrlässigem Verhalten gegeben (vgl. GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 93). Insgesamt war der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt in der Lage, seine Verteidigungsrechte auszuüben.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Geschädigte B.________ hätte durch das Amtsgericht nicht als Auskunftsperson befragt werden dürfen, sondern hätte als Zeugin einvernommen werden müssen. Ihre Aussage sei daher nicht verwertbar (Beschwerde S. 21 f.).
7.2. Die Vorinstanz nimmt an, von den kantonalen Instanzen sei übersehen worden, dass die Geschädigte B.________ im Vorverfahren auf die Geltendmachung von Parteirechten verzichtet habe. Der Beschwerdeführer habe aber weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren beanstandet, dass der Geschädigten die Stellung als Privatklägerin eingeräumt worden sei. Zudem habe er, obwohl B.________ an der Berufungsverhandlung teilgenommen habe, keinen Antrag auf deren Einvernahme als Zeugin gestellt. Erst im Parteivortrag habe er den Einwand vorgetragen. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Der Befragung von B.________ als Auskunftsperson sei eine Belehrung über die Strafbarkeit u.a. falscher Anschuldigung vorausgegangen, weshalb die Einvernahme angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers als gültig gewertet werden könne. Im Übrigen hätte der Einwand angesichts der geringen Relevanz der Aussagen der Geschädigten bei der Strafzumessung offen gelassen werden können (angefochtenes Urteil S. 25 f.).
7.3. Gemäss Art. 166 Abs. 1 StPO wird die geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO) als Zeugin oder Zeuge (Art. 162 StPO) einvernommen. Erklärt die am Verfahren beteiligte Person ausdrücklich, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wird sie als Auskunftsperson einvernommen (Art. 178 lit. a StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll geben, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (Art. 120 Abs. 1 StPO).
7.4. Die Geschädigte B.________ stellte am 25. April 2011 wegen Körperverletzung Strafantrag gegen Unbekannt. Auf dem selben Formular verzichtete sie auf die Geltendmachung von Parteirechten und damit auf ihre Stellung als Privatklägerin (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 113). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet und die Vorinstanz anerkennt, hätte jene daher unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht als Zeugin befragt werden müssen (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO). Dennoch wurde sie von der ersten Instanz unter Hinweis auf ihre Aussagepflicht und die Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege sowie einer Begünstigung ( Art. 181 Abs. 1 und 2 StPO ) als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen (Gerichtsakten Ordner 3 act. 61 ff.).
Die Auskunftsperson trifft ebenso wie die beschuldigte Person und den Zeugen eine Erscheinungs- und Anwesenheitspflicht. Die als Auskunftsperson einzuvernehmende Privatklägerschaft ist wie der Zeuge zur Aussage, im Unterschied zu diesem nicht aber zur Wahrheit verpflichtet (Art. 163 Abs. 2, 180 Abs. 2 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 751; Kerner, a.a.O., Art. 180 N 6; DONATSCH, a.a.O., Art. 180 N 25 f.). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass die Aussagen einer Auskunftsperson, die aufgrund der im Zeitpunkt der Einvernahme massgebenden Sach- und Rechtslage zwingend hätte als Zeuge befragt werden müssen, unverwertbar wären (S CHMID, Handbuch, N 926; Kerner, a.a.O., Art. 178 N 14 f.; a.M. DONATSCH, a.a.O., Art. 178 N 14; zur umgekehrten Situation DONATSCH, a.a.O., Art. 178 N 16; S CHMID, Handbuch, N 927; Perrier, a.a.O., Art. 178 N 36; vgl. auch Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.1). Ihre Bekundungen sind, da sie nicht unter Wahrheitspflicht erfolgten, aber nicht einer Zeugenaussage gleichgestellt (vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Zur Auskunftsperson, insbesondere nach zürcherischem Strafprozessrecht, ZStrR 112/1994, S. 110 f.; SUSANNE VOGEL, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, 1999, S. 166). Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis müssen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht geprüft werden.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer rügt überdies, es sei ihm bei der Konfrontationseinvernahme mit den Geschädigten B.________ und C.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Möglichkeit gewährt worden, persönlich und eigenständig Fragen zu stellen. Das direkte Fragerecht gegenüber dem Belastungszeugen sei sowohl dem Beschuldigten als auch seiner Verteidigung von Amtes wegen einzuräumen. Die Verweigerung des Fragerechts habe die Unverwertbarkeit der Aussagen zur Folge (Beschwerde S. 22 ff.).
8.2. Die Vorinstanz nimmt an, was der Beschwerdeführer vorbringe, sei angesichts seines eigenen Verhaltens zumindest seltsam. Der Beschwerdeführer sei an den Befragungen anwesend und anwaltschaftlich begleitet gewesen. Wenn er in dieser Situation, ohne jeden Einwand zu erheben, keine persönlichen Ergänzungsfragen an die einvernommenen Personen gestellt habe, könne dies nur als Verzicht gewertet werden. Die Berufung auf die fehlende Möglichkeit zur Stellung persönlicher Ergänzungsfragen, ohne solche anlässlich der Befragung auch nur beantragt zu haben, sei unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen sei es vor Gerichten des Kantons Solothurn Usanz, dass der Beschuldigte Fragen durch seinen Rechtsvertreter stellen lasse. Der Verteidiger habe denn auch dem Zeugen C.________ mehrere Ergänzungsfragen gestellt. Wenn er bei der Befragung von B.________ davon abgesehen habe, sei dies als Verzicht zu würdigen (angefochtenes Urteil S. 13, 25 f.).
8.3. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen). Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (Urteile 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 E. 2.4; 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.2; 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.1; 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb, mit Hinweisen).
8.4. Das Richteramt Olten-Gösgen vernahm B.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson und C.________ als Zeuge (Gerichtsakten, Ordner 3, act. 61, 66). Am Ende der Befragung von C.________ stellten der Verteidiger des Mitangeklagten Y.________ und des Beschwerdeführers Ergänzungsfragen (Gerichtsakten, Ordner 3, act. 70). Bei der Befragung von B.________ wurden keine Ergänzungsfragen gestellt. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger waren an der Einvernahme unbestrittenermassen anwesend. Damit hatten sie auch Gelegenheit, Fragen zu stellen. Soweit sie davon absahen, durfte die Vorinstanz auf einen Verzicht auf Ergänzungsfragen schliessen. Dass der Beschwerdeführer nicht persönlich zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeladen wurde, ändert daran nichts. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, die Vorinstanz habe ihn in der Berufungsverhandlung lediglich zur Person, nicht aber zur Sache befragt. Damit habe sie die richterliche Fürsorge- bzw. Fragepflicht verletzt. Das Berufungsverfahren sei daher gesetzwidrig durchgeführt worden, so dass auf dieser Grundlage keine Verurteilung erfolgen könne (Beschwerde S. 24 f.).
9.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Berufungsverhandlung ergänzend zur Person befragt (angefochtenes Urteil S. 2; Akten des Obergerichts act. 112). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er eingehend zur Sache und zur Person vernommen (Gerichtsakten, Ordner 3, act. 52 ff.).
9.3. Gemäss Art. 341 Abs. 3 befragt die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Nach Art. 405 Abs. 1 StPO richtet sich die mündliche Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Berufungsverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen der erstinstanzlichen Gerichts werden nur ausnahmsweise wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO).
9.4. Die Bestimmung von Art. 389 Abs. 1 StPO bringt zum Ausdruck, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren (eingeschränkt) Geltung erlangt (vgl. Art. 343 StPO). Im zweitinstanzlichen Verfahren gilt er grundsätzlich nicht (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 6.3; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 389 N 1; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 389 N 1). Eine Einvernahme des Angeklagten ist in der Regel auch im mündlichen Berufungsverfahren geboten (vgl. MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand CPP, 2011, Art. 405 N 4). Sie ist indes im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren nicht obligatorisch ( ZIEGLER/KELLER, a.a.O., Art. 389 N 1). Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren seinen Standpunkt persönlich dargelegt hat, im Berufungsverfahren nur ergänzend zur Person befragt hat, verletzt sie kein Bundesrecht.
10.
10.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, es fehle für das Berufungsverfahren ein Verfahrens- bzw. Verhandlungsprotokoll. Die Protokollbestimmungen seien zwingende Gültigkeitsvorschriften. Die Vorinstanz habe sein Gesuch um Aushändigung eines solchen Protokolls mit der Begründung abgewiesen, der Verfahrensablauf werde praxisgemäss im Urteil protokolliert. Bei dieser Verfahrensdarstellung handle es sich jedoch um eine bloss formlose Wiedergabe des Verhandlungsablaufs, nicht um ein gesetzeskonformes Gerichtsprotokoll. Zudem sei die Präsidialverfügung ungültig, da sie prozessrechtswidrig nur vom Gerichtsschreiber und nicht vom Gerichtspräsidenten als verantwortlichem Verfahrensleiter unterzeichnet worden sei. Das Berufungsverfahren sei auch aus diesem Grund prozessrechtswidrig durchgeführt worden, so dass gestützt darauf keine Verurteilung ergehen könne (Beschwerde S. 25 f.).
10.2. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Februar 2015 das Gesuch, es sei seiner Verteidigung umgehend das obergerichtliche Verfahrens- und Verhandlungsprotokoll zuzustellen (Akten des Obergerichts, act. 260). Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 wies die Vorinstanz den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, sämtliche gemäss Art. 76 ff. StPO zu protokollierenden Handlungen seien im angefochtenen Urteil, in den separaten Notizen zu den Plädoyers sowie im schriftlich abgegebenen Plädoyer des Verteidigers des Beschwerdeführers enthalten. Die an der Hauptverhandlung erfolgten Befragungen seien separat protokolliert worden. Die Verfügung wurde vom Gerichtsschreiber unterzeichnet (Akten des Obergerichts, act. 262 f.).
10.3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts. Anfechtungsobjekt im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren bildet das angefochtene Urteil. In diesem hat sich die Vorinstanz zu Fragen des Verfahrensprotokolls nicht geäussert. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre sie unbegründet. Das Protokoll der wesentlichen Verfahrenshandlungen ist in das angefochtene Urteil aufgenommen (angefochtenes Urteil S. 2-5) und die Einvernahmen sind separat protokolliert worden (Akten des Obergerichts, act. 108 ff.). Schliesslich finden sich auch die Plädoyers und die separaten Notizen dazu in den Akten (Akten des Obergerichts, act. 118 ff., 241 ff.).
11.
11.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Aussagen des Zeugen D.________ seien nicht glaubhaft. Dieser habe den Beginn der Auseinandersetzung in jeder der vier Befragungen anders geschildert, wobei er das Geschehen zunehmend dramatisiert habe, indem er die Anzahl der ausgeteilten Fusstritte laufend erhöhte. Zudem habe er die Intensität der Fusstritte gegen Kopf und Oberkörper des Opfers unterschiedlich geschildert. Es bestünden auch bedeutende Differenzen zu den Angaben der drei Geschädigten. Gemäss deren einmütigen Aussagen habe der zweite Täter nämlich entgegen den Angaben des Zeugen D.________ kein weisses oder helles, sondern ein schwarzes Shirt getragen. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft bei ihren Befragungen die Widersprüche nicht durch Nachfragen und Vorhalte geklärt. Die Vorinstanz hätte den Zeugen D.________ deshalb unmittelbar vor den Schranken befragen müssen, zumal es sich nach ihrer Auffassung um ein Hauptbeweismittel gehandelt habe und der Zeuge auch vor erster Instanz nicht befragt worden sei. Schliesslich sei das angefochtene Urteil auch insofern unhaltbar, als die Vorinstanz annehme, der Zeuge habe ihn (den Beschwerdeführer) eindeutig identifiziert. In Wirklichkeit habe dieser ihn bei der Vorlage einer Fotoauswahl anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2011 nur sehr unsicher und mit Vorbehalt identifiziert. Bei der Zeugeneinvernahme vom 16. März 2012 habe er ihn zudem nicht aufgrund seiner Erinnerung, sondern allein aufgrund der gegebenen Umstände identifiziert. Insgesamt könne auf die Aussagen des Zeugen D.________ nicht abgestellt werden, so dass die Behauptung, er habe auf das Opfer eingetreten, keinerlei Beweisgrundlage habe (Beschwerde S. 26 ff.).
Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze sich auf Aussagen von Personen, mit welchen er nicht konfrontiert worden sei. Damit missachte sie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Dies gelte namentlich für die Aussagen von E.________, F.________ und G.________. Zudem gebe die Vorinstanz seine Aussagen in tendenziöser Weise sinnentstellt wieder. Unhaltbar sei auch das Abstellen auf die Aussagen von C.________ (Beschwerde S. 31 f.). In Bezug auf die Auswertung der Blutspur am Schuhbändel begnüge sich die Vorinstanz sodann mit einer simplen Wahrscheinlichkeitsthese, der kein hinreichender Beweiswert zukomme. Ausserdem nehme sie zu Unrecht an, die Beteiligung weiterer Personen sei ausgeschlossen gewesen. Aufgrund der vorhandenen Angaben über Kleiderfarben und Körpergrösse der Beteiligten liege es nahe, dass er mit einer anderen Person verwechselt worden sei (Beschwerde S. 32 ff.).
11.2. Die Vorinstanz nimmt an, es sei erstellt, dass sich am Morgen des 25. April 2011 eine tätliche Auseinandersetzung ereignet habe, an welcher auf der einen Seite der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ und auf der anderen Seite H.________, C.________ und B.________ involviert gewesen seien. Hinweise auf die Beteiligung weiterer Personen oder eine Verwechslung des Beschwerdeführers mit G.________ gebe es keine. Die Vorinstanz erachtet für die Beweiswürdigung vorab die Aussagen des Zeugen D.________ als wesentlich. Dieser habe das Tatgeschehen direkt vor sich gehabt, habe nur wenig Alkohol konsumiert und in das Geschehen eingegriffen. Den Bekundungen des Opfers H.________ und der Geschädigten B.________ käme demgegenüber nur geringe Bedeutung zu. Wenig hilfreich seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Y.________. Namentlich die Darstellung des Beschwerdeführers, der zunächst überhaupt nichts mit dem Vorfall zu tun haben wollte, wonach er das Opfer H.________ und Y.________ habe trennen wollen, lasse sich nicht mit dem Umstand in Übereinstimmung bringen, dass sich an seinem Schuhbändel eine Blutspur des Opfers gefunden habe. Insgesamt geht die Vorinstanz davon aus, dass der Mitangeklagte Y.________ H.________ als Reaktion auf dessen Faustschlag ins Gesicht zu Boden geschlagen habe und dass beide Angeklagten in der Folge mehrfach mit grosser Wucht ins Gesicht und in den Oberkörper des reg- und wehrlos am Boden liegenden Opfers getreten hätten. Dabei lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer dem Opfer auch Schläge ins Gesicht versetzt habe. Er habe aber als Mittäter für die vom Opfer erlittenen Verletzungen einzustehen (angefochtenes Urteil S. 47 ff.).
11.3. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4).
11.4. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in weiten Teilen nicht. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und seine eigene Sichtweise der Geschehnisse darzulegen. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür indes nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).
Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen des Zeugen D.________ durch die Vorinstanz beanstandet. Die Vorinstanz räumt durchaus ein, dass dessen Angaben teilweise widersprüchlich seien. Doch habe er immer betont, es seien ihm vor allem die brutalen Tritte gegen das am Boden liegende Opfer in Erinnerung geblieben. Dass er sich an Details zum Beginn der Auseinandersetzung nicht mehr habe erinnern können, sei nachvollziehbar. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, seine Aussagen seien im Kerngeschehen (mehrere Tritte durch zwei Personen in hellen Shirts an Kopf und Oberkörper des Opfers) konstant und angesichts der Übereinstimmung mit dem Verletzungsbild von H.________ und der Blutspur am Schubändel des Beschwerdeführers, welche nach dem Gutachten des IRM mit einer über 100 Milliarden Mal grösseren Wahrscheinlichkeit dem Opfer als einer unbekannte unverwandten Person zuzuordnen sei, absolut plausibel (angefochtenes Urteil S. 47 f.). Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er sich mit falschen Anschuldigungen oder falschen Zeugenaussagen hätte strafbar machen sollen. Am Ergebnis ändere auch nichts, dass in einzelnen Aussagen davon die Rede sei, dass einer der beiden Täter ein dunkles bzw. schwarzes T-Shirt getragen habe, was auf den Beschwerdeführer nicht zugetroffen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, sind derartige Verwechslungen bei einem turbulenten Geschehen nicht ungewöhnlich (angefochtenes Urteil S. 50). Die Angaben des Zeugen würden zudem durch objektive Beweismittel, namentlich durch das Gutachten des Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern gestützt. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei vom Zeugen D.________ identifiziert worden. Dabei geht die Vorinstanz davon aus, dass beide Täter nach eigener Darstellung, wenn auch nicht im vorgehaltenen Ausmass, an der Auseinandersetzung beteiligt waren und dass die Beteiligung eines -dritten Täters ausgeschlossen werden kann, so dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 27) eine Verwechslung mit einer anderen Person ausscheidet (angefochtenes Urteil S. 49/50). Zudem räumt die Vorinstanz ein, dass der Zeuge D.________ den Beschwerdeführer auf dem Fotobogen nicht mit Sicherheit identifiziert hat (angefochtenes Urteil S. 50; vgl. Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 149). Was der Beschwerdeführer gegen den Schluss der Vorinstanz einwendet, der Zeuge habe den Beschwerdeführer anlässlich der Aussage vom 16. März 2012 eindeutig identifiziert (angefochtenes Urteil S. 50), geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus (Beschwerde S. 29 f.). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die einvernehmende Behörde habe nicht durch klar formulierte Fragen und Vorhalte versucht, Widersprüche zu klären (Beschwerde S. 28) Im Übrigen waren sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Verteidiger an der Befragung anwesend und haben auf Ergänzungsfragen verzichtet (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 191). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand auch kein Anlass, den Zeugen in der Berufungsverhandlung zu befragen (Beschwerde S. 28 f.). Dass es hier in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens ankommen soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4.2). Schliesslich genügt für den Nachweis der Willkür auch nicht, was der Beschwerdeführer gegen die Aussagen der Auskun-ftspersonen E.________, F.________, G.________ und C.________ einwendet, zumal sich diese lediglich auf den Mitangeklagten Y.________ beziehen und die Vorinstanz diesen hinsichtlich des Beschwerdeführers offensichtlich keine Bedeutung beigemessen hat (angefochtenes Urteil S. 49/50, vgl. auch S. 29, 32). Dasselbe gilt für seine Einwände gegen die Würdigung der Blutspur auf dem Schuhbändel und gegen den Schluss der Vorinstanz, es gebe keine Anhaltspunkte für einen dritten Täter (Beschwerde S. 32 ff.). Es mag zutreffen, dass auch Verdachtsgründe gegen die vom Beschwerdeführer beschuldigte, am Tatort anwesende Person formuliert werden könnten und dass das Blut auch auf anderem Weg auf den Schnürsenkel gelangt sein könnte, doch genügt dies für sich allein für die Annahme von Willkür nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt.
12.
12.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die rechtliche Würdigung. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" könne ihm lediglich ein Tritt gegen den Oberkörper des Opfers vorgeworfen werden, der zudem nicht mit grosser Wucht erfolgt sei. Darin liege nicht die Inkaufnahme einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung des Opfers. Es sei auch nicht erstellt, dass durch einen derartigen Schlag das Risiko einer schweren Körperschädigung entstand, zumal unklar sei, an welcher Stelle des Oberkörpers er das Opfer getroffen habe. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Voraussetzungen der Mittäterschaft seien erfüllt. Es fehle in dieser Hinsicht namentlich an einem koordinierten, gleichwertigen Zusammenwirken und an einem gemeinsamen Tatentschluss. Soweit die Vorinstanz das Bestehen der Mittäterschaft bloss behaupte, begründe sie ihr Urteil zudem unzureichend (Beschwerde S. 38 ff.).
12.2. Die Vorinstanz nimmt an, dem reglos und wehrlos - teils benommen, teils bewusstlos - am Boden liegenden Opfer sei mindestens zwei Mal mit voller Wucht mit dem Fuss gegen das Gesicht getreten worden. Dadurch habe dieses mehrere Knochenbrüche erlitten. Es könne als allgemein bekannt gelten, dass heftige Faustschläge und Tritte gegen den Kopf einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben könnten. Dies gelte in besonderem Masse für ein Opfer, das sich gegen die Tritte nicht wehren könne. Wer solches tue, nehme eine schwere Verletzung des Opfers zumindest in Kauf. Im vorliegenden Fall sei es wohl einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer lediglich Mehrfach-Schädelbrüche im Gesichtsbereich ohne eine zusätzliche lebensgefährliche Hirnverletzung erlitten habe. Zwar könne weder dem Beschwerdeführer noch dem Mitangeklagten Y.________ rechtsgenüglich nachgewiesen werden, Urheber der Tritte ins Gesicht des Opfers gewesen zu sein, doch sei erstellt, das der Mitangeklagte Y.________ das Opfer zu Boden geschlagen und hernach beide Beschuldigten gleichzeitig und nebeneinander auf dieses eingetreten hätten. Daraus erhelle, dass die beiden gemeinsam und nicht unabhängig voneinander agiert hätten. Es habe sich um eine gemeinsame, wenn auch kurze Aktion gestützt auf einen spontanen Tatentschluss gehandelt. Die beiden seien vor der Tat gemeinsam im Ausgang gewesen und hätten diesen nach dem Vorfall mit einem Bordellbesuch unbeschwert fortgesetzt. Damit sei Mittäterschaft gegeben, so dass beiden Beschuldigten sowohl das eigene Verhalten als auch dasjenige des Mittäters zuzurechnen sei (angefochtenes Urteil S. 52 ff.).
12.3. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (vgl. Urteile 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4 mit Hinweis und 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 138 IV 113]). Es ist nicht erforderlich, dass der Gewalttat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen.
12.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts steht der Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung ausser Frage. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Gewalteinwirkungen wie mit voller Wucht geführte Fusstritte gegen den Kopf eines Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. etwa Urteile 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.2; 6B_839/2014 vom 21. April 2015 E. 2; 6B_204/2013 vom 19. Juli 2013 E. 2.4; 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.4.2; 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 2). Es bedarf hiefür keiner weiteren Erörterungen. Soweit der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt ausgeht, ist er nicht zu hören.
Unbehelflich ist auch, was der Beschwerdeführer gegen die Annahme mittäterschaftlichen Handelns ausführt. Aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich in klarer Weise, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ gemeinsam und nicht unabhängig voneinander gehandelt haben. Der Beschwerdeführer nahm wahr, wie Y.________ das Opfer zu Boden schlug. Indem jener hernach zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ auf das Opfer einschlug bzw. eintrat, beteiligte er sich an dem Übergriff auf dasselbe. Bei diesem Vorgehen durfte die Vorinstanz ohne weiteres annehmen, dass er die Tritte des anderen zumindest konkludent billigte und sich dessen Vorsatz bezüglich schwerer Körperverletzungen zu eigen machte. Damit hat sich der Beschwerdeführer als Mittäter der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Davon dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG hinreichend begründet wäre, kann keine Rede sein.
13.
13.1. Der Beschwerdeführer beanstandet alsdann, die Vorinstanz habe beim Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln weder in der Urteilsbegründung noch im Dispositiv angegeben, ob er sich der fahrlässigen oder der vorsätzlichen Begehung schuldig gemacht habe. Damit habe sie Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG verletzt (Beschwerde S. 40).
13.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Bestimmung ist eine Blankettstrafnorm, die nur in Verbindung mit einer konkreten Verkehrsregel zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG ist im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes grundsätzlich auch die fahrlässige Handlung strafbar.
13.3. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, ohne im Dispositiv auszuführen, ob er sich der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung schuldig gemacht hat (angefochtenes Urteil S. 68, vgl. auch S. 57). Zwar ist der Umstand, ob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt, für die Bestimmung des Verschuldens und damit für die Strafzumessung massgeblich. Doch schadet im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass dies nicht im Dispositiv festgehalten worden ist. Denn aus den Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung (angefochtenes Urteil S. 64) und dem erstinstanzlichen Urteil, auf welches die Vorinstanz für die rechtliche Würdigung verweist (angefochtenes Urteil S. 57), ergibt sich in klarer Weise, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der kantonalen Instanzen vorsätzlich die Sicherheitslinie überfahren und das Rotlicht missachtet hat (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 29). Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
14.
14.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung. Angesichts des ihm einzig anzulastenden ungefährlichen Tritts gegen den Oberkörper des Opfers sei die Annahme eines mittelschweren Verschuldens und die Festlegung einer Einsatzstrafe von 24 Monaten massiv überhöht. Indem die Vorinstanz für beide Täter eine identische Einsatzstrafe zugrunde lege, trage sie auch den wesentlichen Differenzen in der Tatschwere nicht ausreichend Rechnung, zumal er gegenüber dem Mitangeklagten deutlich weniger Gewalt angewendet habe. Die Strafzumessung erfolge daher nicht verschuldensadäquat. Auch bei Annahme von Mittäterschaft müsse bei der Bewertung des Verschuldens berücksichtigt werden, in welchem gegenseitigen Verhältnis die einzelnen Tatbeiträge stünden (Beschwerde S. 40 ff.).
14.2. Die Vorinstanz geht in Bezug auf das Körperverletzungsdelikt von einem mittelschweren Verschulden aus. Der Beschwerdeführer habe, nachdem das Opfer reglos am Boden lag, zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ auf dieses eingetreten. Einer der beiden Beschuldigten habe zudem zwei Mal das Opfer mit voller Wucht an den Kopf bzw. mitten ins Gesicht getreten. Das Vorgehen offenbare in einem erschreckenden Ausmass das Missachten der körperlichen Integrität des Gegenübers. Die Handlungsweise hätte leicht schwerste gesundheitliche oder gar lebensgefährliche Folgen haben können. Beim Beschwerdeführer sei zwar zu berücksichtigen, dass ihm keine Mitverantwortung an der Entstehung der Auseinandersetzung zuzuweisen sei. Es sei aber unverständlich, weshalb er sich als Nichtbeteiligter zu den Tritten gegen das wehrlos am Boden liegende Opfer habe hinreissen lassen. Leicht strafmindernd sei lediglich die enthemmende Wirkung des genossenen Alkohols zu berücksichtigen. Als Einsatzstrafe setzt die Vorinstanz wie beim Mitangeklagten Y.________ eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe fest. Für den Raufhandel und die grobe Verletzung von Verkehrsregeln sprach es eine Geldstrafe aus (angefochtenes Urteil S. 60, 63 f.).
14.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
14.4. Soweit der Beschwerdeführer seiner Rüge einen "anklagebereinigten" Sachverhalt zugrunde legt und Mittäterschaft verneint, weicht er vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz ab. Im Übrigen erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Namentlich hat die Vorinstanz angemessen berücksichtigt, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der beiden Beteiligten standen, wobei sie mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangt ist, diese erwiesen sich als gleichwertig. Die ausgefällte Strafe hält sich innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens. Di-e Strafzumessungserwägungen genügen dem Begründungsgebot von Art. 50 StGB und erweisen sich als bundesrechtskonform.
15.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Aus diesen Gründen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog