BGer 6F_18/2015 |
BGer 6F_18/2015 vom 24.08.2015 |
{T 0/2}
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6F_18/2015
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Urteil vom 24. August 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Gesuchsgegnerin,
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Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_247/2015 vom 31. März 2015.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 auf eine Beschwerde nicht ein. Der Gesuchsteller reicht ein Revisionsgesuch ein und beantragt, das Urteil sei aufzuheben.
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Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG. Indessen sagt er nicht, an welcher Stelle der Gutachter 2011 die Ansicht vertreten haben soll, der Gesuchsteller sei nicht nur in Bezug auf die adäquate Wahrung von Rechten, die ihm seiner Ansicht nach zustehen, sondern darüber hinaus auch in Bezug auf die von ihm gegen verschiedene Amtspersonen eingereichten Strafanzeigen urteils- und handlungsfähig. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit das Bundesgericht eine in den Akten liegende Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt haben könnte. Welcher Antrag unbeurteilt geblieben sein soll, begründet der Gesuchsteller nicht. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der mutwilligen Art der Prozessführung ist bei der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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3. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche ohne förmliche Behandlung abzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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