Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
2C_692/2015
2C_693/2015
|
|
|
Urteil vom 25. August 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 (Einsprachefrist, Revision),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 16. Juli 2015.
Erwägungen:
1.
Das Kantonale Steueramt Zürich trat auf die Einsprachen von A.________ gegen die Ermessensveranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern und zur direkten Bundessteuer 2010 wegen Verspätung nicht ein; auf den gegen den Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs trat das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 12. April 2013 ebenfalls wegen Verspätung nicht ein. In der Folge machte der Pflichtige geltend, seine Einsprache sei doch rechtzeitig erfolgt. Das Kantonale Steueramt wies am 31. Mai 2013 das als Revisionsgesuch betrachtete Begehren ab, ebenso am 16. Juli 2013 die Einsprache; anschliessend, am 5. November 2013, wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich den diesbezüglichen Rekurs ab. Auf die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Dezember 2013 mangels einer den Streitgegenstand beschlagenden Beschwerdebegründung nicht ein. Das Bundesgericht trat seinerseits mit Urteil 2C_174/2014 und 2C_175/2014 vom 15. Februar 2015 auf die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde nicht ein, weil der Betroffene weder dargelegt habe, dass die Beschränkung des Streitgegenstands auf die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes rechtsverletzend sei, noch sich sachgerecht zur Eventualbegründung des Verwaltungsgerichts geäussert habe, dass die behauptete Rechtzeitigkeit der Einsprachen spätestens mit rechtzeitigen Rechtsmitteln gegen die entsprechenden Nichteintretensentscheide hätte geltend gemacht werden müssen, was nicht geschehen sei.
In der Folge gelangte A.________ erneut mit dem Anliegen an die Behörde, seine Einsprache (n) gegen die Ermessensveranlagungen 2010 sei (en) rechtzeitig erfolgt. Das Kantonale Steueramt wies das als Revisionsgesuch betrachtete Begehren ab; Einsprache sowie Rekurs blieben erfolglos. Auf die gegen die Entscheide des Steuerrekursgerichts erhobenen Beschwerden trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 16. Juli 2015 nicht ein.
Mit Eingabe vom 23. August 2015 (Postaufgabe 24. August 2015) beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass es nicht um eine Revision nach Zürcher Steuergesetzgebung gehe, sondern um die korrekte Berechnung der Beschwerdefrist, welche im Bundesrecht beschrieben werde; es sei festzustellen, dass seine seinerzeitigen Einsprachen vom 29. März 2012 gegen die Einschätzungen fristgerecht (nach Bundesrecht) erhoben worden seien, weil sie innerhalb von 30 Tagen seit Empfang (am 29. Februar 2012) erfolgten; die Vorinstanz/en sei/seien deshalb zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten und sie materiell zu behandeln.
2.
Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG entscheidet der Präsident der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Die Regelung entspricht derjenigen von Art. 36a Abs. 2 des bis Ende 2006 geltenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531]). Der Gesetzgeber wollte das Bundesgericht von jeglicher Art von mutwilliger, trölerischer oder sonst wie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung entlasten. Die Anrufung des Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen. Das Gericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen Rechtsschutz verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht eintreten müssen (BGE 118 II 87 E. 4 S. 89; 118 IV 291, je zu Art. 36a Abs. 2 OG; zu Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG selber etwa Urteil 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die Frage, ob mutwillig, trölerisch oder rechtsmissbräuchlich prozessiert wird, ist nicht nur die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift als solche massgeblich. Zu berücksichtigen sind die gesamten dem aktuellen bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Verhältnisse und diesbezüglichen Verfahren. Der vorliegende Rechtsstreit beruht im beschriebenen Sinn auf rechtsmissbräuchlicher Prozessführung:
Dem Beschwerdeführer ist in mehreren Umgängen erläutert worden, dass über die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache abschliessend entschieden sei und warum darauf unter keinem Titel mehr zurückgekommen werden könne. Unter diesen Umständen nochmals auf dem Eintreten auf die Einsprache (n) zu beharren, ohne auf die Problematik einzugehen, unter welchen besonderen Voraussetzungen rechtskräftig erledigte Verfahren ausnahmsweise nochmals aufzunehmen sind, ist rechtsmissbräuchlich. Derartiges Prozessieren verdient keinen Rechtsschutz. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller