Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_348/2015 {T 0/2}
Urteil vom 25. August 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 10. April 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1967, war zuletzt als gelernter Maler selbstständig erwerbstätig, bevor er sich am 10. März 1999 erstmals bei der Invalidenversicherung wegen seit 1998 anhaltender Arthrosebeschwerden und diverser Operationen zum Rentenbezug anmeldete. Die IV-Stelle Bern ermittelte einen Invaliditätsgrad von 34% und verneinte folglich einen Rentenanspruch (rechtskräftige Verfügung vom 27. Juli 2000). Auf wiederholte Leistungsgesuche hin gewährte die Invalidenversicherung dem Versicherten verschiedene berufliche Massnahmen, unter anderem eine Umschulung zum Hauswart. Ein "Revisionsgesuch" vom 29. Mai 2008 nahm die IV-Stelle als neues Rentenbegehren entgegen, welches sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 21% wiederum ablehnte (Verfügung vom 13. August 2008). Eine hiegegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde liess der Versicherte am 22. April 2009 zurückziehen.
Am 10. September 2012 meldete sich A.________ wegen beidseitiger Knieprothesen und einer seit Sommer 2012 aufgetretenen ischämischen Herzkrankheit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach einer laparoskopischen Sleeve-Gastrektomie vom 9. Januar 2013 mit anschliessender Körpergewichtsreduktion von 150 auf 85 Kilogramm und nach Durchführung einer Arbeitsmarktlich-Medizinischen-Abklärung (AMA) im Sommer 2014 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 32% einen Rentenanspruch (Verfügung vom 10. Dezember 2014), bot dem Versicherten jedoch gleichzeitig Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche an.
B.
Die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Dezember 2014 erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. April 2015 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides im Wesentlichen sinngemäss beantragen, die IV-Stelle habe ihm eine Invalidenrente und eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'917.50 (inkl. Auslagen und MWSt) für das kantonalen Gerichtsverfahren auszurichten sowie die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem lässt der Versicherte für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
2.
Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle im Verfahren betreffend Neuanmeldung vom 10. September 2012 am 10. Dezember 2014 erneut verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs zu Recht mit angefochtenem Entscheid bestätigt hat.
3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
4.
4.1. Nach eingehender Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage und mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG), hat das kantonale Gericht zutreffend festgestellt, dass im unbestritten massgebenden Vergleichszeitraum zwischen 13. August 2008 (letzte rechtskräftige Verneinung eines Rentenanspruchs) und 10. Dezember 2014 zu den vorbestehenden Beeinträchtigungen (unter anderem Adipositas per magna, linksseitige Knietotalprothese, massive arthrotische Kniebeschwerden rechts) als erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eine Herzproblematik hinzugetreten sei. Weiter hat es in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich erkannt, dass die - trotz erfolgreicher Einsetzung einer Totalprothese auch am rechten Knie vom 8. Juni 2012 und Durchführung einer laparoskopischen Sleeve-Gastrektomie vom 9. Januar 2013 mit anschliessender Körpergewichtsreduktion sowie Absolvierung der Arbeitsmarktlich-Medizinischen-Abklärung (AMA) vom 7. bis 31. Juli 2014 - verbliebenen Leistungsfähigkeitseinschränkungen zum Teil auf Motivationsprobleme und eine muskuläre Dekonditionierung zurückzuführen seien. Deshalb schöpfe er seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig aus. Eine durch Selbstlimitierung bedingte Dekonditionierung weise jedoch praxisgemäss keinen invalidisierenden Krankheitswert auf (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 96 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 283/02 vom 28. Januar 2004 E. 4). In der Folge schloss die Vorinstanz darauf, dass auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil gemäss Abklärungsbericht AMA vom 20. August 2014 abzustellen sei. Die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Maler könne der Versicherte infolge seiner Gesundheitsschäden nicht mehr ausüben. Ihm seien jedoch leidensangepasste, körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von über fünf Kilogramm schweren Gewichten, ohne Knien und ohne vermehrtes Treppensteigen sowie ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten trotz seiner Beschwerden bei vollem Rendement täglich während sechs bis acht Stunden zumutbar. Die auf diesem Zumutbarkeitsprofil beruhende Restleistungsfähigkeit habe er auf dem einzig massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem ausreichend breiten Angebot verschiedenster für ihn in Frage kommenden Tätigkeiten zu verwerten, ohne dass ihn gesundheitliche Gründe dazu zwingen würden, seinen Lebensunterhalt mit Sozialhilfe und Einkünften aus einem 40%-Pensum als unselbstständig erwerbender Taxifahrer zu bestreiten. Aus dem Vergleich des trotz der Gesundheitsschäden zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens mit dem hypothetisch ohne Gesundheitsschaden verdienten Valideneinkommen ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 31%, weshalb es - im Ergebnis gleich wie die IV-Stelle - einen Rentenanspruch verneinte.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem er beanstandet, das kantonale Gericht sei zu Unrecht von der Verwertbarkeit der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden zumutbaren Leistungsfähigkeit ausgegangen. Ohne konkret darzulegen, welche tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Einzelnen offensichtlich unrichtig seien, begnügt sich der Versicherte über weite Teile damit, den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seine eigene Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber zu stellen. Es genügt jedoch nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Letzteres zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf und es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür. Indem er ohne Angaben zum zeitlichen Verlauf, zur Häufigkeit und zur Intensität der einzelnen Krankheitsbehandlungsphasen in der Vergangenheit darauf schliesst, dass er auch nach den erfolgreichen operativen Eingriffen von 2012 und 2013 weiterhin konstant in gleicher Regelmässigkeit intensiv behandlungsbedürftig bleibe, macht er geltend, für einen durchschnittlichen Arbeitgeber nicht zumutbar zu sein. Es ist jedoch auf den von der Vorinstanz zu Recht hervorgehobenen positiven Verlauf nach der laparoskopischen Sleeve-Gastrektomie vom 9. Januar 2013 mit anschliessender massiver Körpergewichtsreduktion zu verweisen, wobei aktenkundig dokumentiert ist, dass die Compliance des Versicherten insbesondere in Bezug auf das mittels der zumutbaren CPAP-Therapie behandelbare schwere obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 mit Hinweisen; Urteil 8C_249/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2 mit Hinweisen) vor allem vor dem Eingriff vom 9. Januar 2013 mangelhaft war. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend nicht zu entnehmen, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es basierend auf einer umfassenden Beweiswürdigung auf die Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss Abklärungsbericht AWA vom 20. August 2014 abgestellt hat, wonach dem Versicherten die Verwertung der erwähnten Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.1 hievor) zumutbar ist. Dass er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht und bei ausreichender Motiviation die ihm verbleibende Restleistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zu verwerten vermöchte, ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht nachvollziehbar geltend gemacht.
4.3. Gegen die auf diesem medizinischen Zumutbarkeitsprofil beruhende Ermittlung des Invaliditätsgrades werden im Übrigen zu Recht keine Einwendungen erhoben.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Steuerverwaltung des Kantons Bern Bereich Inkasso schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Hochuli