Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_516/2015
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Urteil vom 25. August 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2015.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. September 2014 und Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015 forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA), Arbeitslosenkasse, Leistungen in der Höhe von 14'152 Franken und 80 Rappen zurück, welche A.________ während der Zeit vom 13. August bis zum 31. Oktober 2012 unrechtmässig bezogen habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juli 2015 ab.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.
2.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen bestand nach der Verfügung des AWA, Arbeitslosenversicherung, vom 10. September 2014 in der Zeit vom 13. August bis zum 31. Oktober 2012 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil der Beschwerdeführer nicht arbeitslos und nicht vermittlungsfähig war. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts ist die Rückforderung daher zu Recht erfolgt.
3.
Der Beschwerdeführer führt zur Begründung sinngemäss im Wesentlichen an, dass er entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts im fraglichen Zeitraum taggeldberechtigt gewesen und die Verneinung des Anspruchs zu Unrecht erfolgt sei. Er rügt, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei, und beantragt eine Vereinigung aller laufenden Verfahren.
Auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während der fraglichen Zeit ist hier jedoch nicht zurückzukommen, denn die entsprechende Verfügung der Arbeitslosenversicherung ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des hier angefochtenen Entscheides ist allein die von der Arbeitslosenkasse verfügte Rückforderung. Aus diesem Grund ist weder auf die zur Anspruchsberechtigung erhobenen Einwände (Sachverhaltsrügen und Grundrechtsverletzungen) näher einzugehen noch auf die beantragte Ratenzahlung und die Berücksichtigung eines Existenzminimums. Auch fällt eine Verfahrensvereinigung beziehungsweise die Aufhebung von Verfügungen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides waren, ausser Betracht. Wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten ist insbesondere auch eine Vereinigung mit einem strafrechtlichen Verfahren ausgeschlossen. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Feststellungen der Vorinstanz zur Rückerstattungsverfügung der Arbeitslosenkasse als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo