BGer 8C_62/2015 |
BGer 8C_62/2015 vom 26.08.2015 |
{T 0/2}
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8C_62/2015
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Urteil vom 26. August 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte |
Spitex A.________,
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vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidgenössische Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
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Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. Am 17. Dezember 2013 reichte die Spitex A.________ beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage gegen die Eidgenössische Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) ein mit Anträgen zum IV-Tarif, welcher für die Abrechnung von Pflegeleistungen gemäss Art. 13 IVG massgeblich sei, und zu den von ihr gemäss dem Tarif abrechenbaren Leistungen.
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B. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 trat das Schiedsgericht mit der Begründung, es sei nicht zuständig, auf die Klage nicht ein.
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C. Die Spitex A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
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Die IV beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese ungenügend begründet sei.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, das Grund (Art. 95 f. BGG)einer Beschwerde beim Bundesgericht bilden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53).
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Die hier erhobene Beschwerde genügt diesen Anforderungen, wenn auch nur knapp. Auf sie ist einzutreten, da auch die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind.
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3. Die Vorinstanz hat die gesetzliche Regelung, wonach die von den Kantonen bestimmten Schiedsgerichte - im Kanton Zürich das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten - über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern entscheiden (Art. 27bis Abs. 1 IVG), zutreffend dargelegt. Die Bestimmungen zur Befugnis des Bundesrates, mit den Durchführenden der IV-Eingliederungsmassnahmen - wie etwa der medizinischen Massnahmen gemäss Art. 13 IVG - Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der IV zu regeln und die Tarife festzulegen (Art. 27 Abs. 1 IVG), sowie zur Delegation dieser Befugnis an das Bundesamt (Art. 24 Abs. 2 IVV) sind ebenfalls richtig wiedergegeben. Gleiches gilt für die Bestimmungen zur Ermächtigung des Bundesrates, soweit kein Vertrag besteht, die Höchstbeträge festzusetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Art. 27 Abs. 3 IVG), und zur gestützt darauf ergangenen Verordnungsregelung. Danach gelten für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, die vertraglich festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne von Art. 27 Abs. 3 IVG (Art. 24 Abs. 3 IVV).
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4. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind der Tarifvertrag zwischen dem Schweizerischen Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und der Medizinaltarif-Kommission, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung vom 25. Oktober 1999 (nachfolgend: Tarifvertrag) sowie das IV-Rundschreiben Nr. 308 des BSV vom 27. Februar 2012 zu beachten. Die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied des SBK. Für sie gälten gemäss Art. 27 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 IVV die Tarife gemäss Anhang 1 des Tarifvertrags als Höchstbeträge, bis zu denen den versicherten Personen die Kosten der Eingliederungsmassnahmen von der IV vergütet würden. Bis zum Erreichen dieser Höchstbeträge richte sich der Anspruch der versicherten Personen bezüglich Hauspflege- bzw. Kinderspitexleistungen nach dem IV-Rundschreiben Nr. 308, welches insofern eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstelle und im Rahmen der rechtsgleichen Gesetzesanwendung zu berücksichtigen sei.
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5. |
5.1. Das Schiedsgericht hat sodann erwogen, die Beschwerdeführerin mache klageweise geltend, beim IV-Tarif für Pflegemassnahmen gemäss Art. 13 IVG handle es sich um einen Vollkostentarif, welcher die für erbrachte Versicherungsleistungen entstandenen tatsächlichen Kosten decken müsse. Sie beantrage eventualiter, die Kosten von Abklärungs- und Beratungsleistungen seien mit einem Tarif von Fr. 122.95 pro Stunde, die Untersuchungs- und Behandlungsleistungen mit einem solchen von Fr. 121.15 und die Grundpflegeleistungen mit einem solchen von Fr. 108.95 pro Stunde zu entschädigen; allenfalls habe die IV einen neuen Vollkostentarif zu erlassen. Gemäss Klagebegründung gehe es der Beschwerdeführerin hiebei nicht um eine Interpretation des massgeblichen Tarifes gemäss Tarifvertrag des SBK mit der Invalidenversicherung vom 25. Oktober 1999. Vielmehr wolle sie eine Änderung der Tarifstruktur erreichen. Dafür sei das Schiedsgericht aber nicht zuständig.
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5.2. Die Vorinstanz stützt sich hiebei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Danach fällt die Prüfung einer Änderung der Tarifstruktur, anders als Fragen der Tarifinterpretation, nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Schiedsgerichte (SVR 2012 KV Nr. 2 S. 4, 9C_252/2011 E. 5.5; vgl. auch Urteile 9C_524/2013 vom 21. Januar 2014 E. 4; 9F_3/2013 vom 23. April 2013 E. 2). Diese Präjudizien sind für Belange der Krankenversicherung nach KVG ergangen. Es besteht kein Anlass, für die hier zur Diskussion stehende Tarifierung bezüglich Art. 13 IVG anders zu entscheiden. In der Beschwerde wird auch nichts dergleichen geltend gemacht.
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5.3. Aus den Anträgen und deren Begründung in der Klage wird offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der gemäss Tarif geltenden Höchstansätze im Rahmen einer Vollkostenentschädigung anstrebt. Das wird noch bestätigt durch die Vorbringen in der Beschwerde. Für eine solche Änderung der Tarifstruktur ist die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht zuständig, weshalb diese zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, mittels Rügen gegen den Tarif und das IV-Rundschreiben Nr. 308 Gründe für die angestrebten höheren Tarife darzulegen. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wird damit nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die Rüge, das BSV habe die Beschwerdeführerin vor der Klageeinreichung hinsichtlich Zuständigkeit des Schiedsgerichts falsch informiert und so Treu und Glauben verletzt. Damit lässt sich ebenso wenig begründen, die Vorinstanz sei doch zuständig, wie mit den weiteren Aussagen zur Interpretation tariflicher Regelungen durch Vorinstanz und Beschwerdeführerin sowie zu bundesrätlichen Befugnissen. Geltend gemacht wird sodann, es bestehe ein tarifvertragsloser Zustand für Leistungen der Kinderspitex-Organisationen. Es wird aber nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz zur Behebung eines allfälligen solchen Zustandes zuständig sein soll. Auch die Rüge einer Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung ist unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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6. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. August 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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