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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_711/2015
Urteil vom 31. August 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne, EPFL,
Gegenstand
Exmatrikulation; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 28. Juli 2015.
Erwägungen:
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend seine Exmatrikulation von der EPFL beantragte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung des Intruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015 wurde den Verfahrensbeteiligten Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung und der Akten angesetzt. Zudem stellte die Vorinstanz A.________ das Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der deutschsprachigen Fassung zu und setzte ihm Frist bis zum 26. August 2015 an, um das Gesuch zu ergänzen. Mit vom 25. August 2015 datierter, am 27. August 2015 zur Post gegebener Rechtsschrift gelangte A.________ unter Bezugnahme auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, deren Aufhebung er sinngemäss beantragt, an das Bundesgericht.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde gegen (nicht unter Art. 92 BGG fallende) Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 bloss zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine dieser Voraussetzungen erfüllt sei, und der Beschwerdeführer zeigt dies - entgegen der ihn auch in Bezug auf nicht evidente Eintretensvoraussetzungen treffenden Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen) - nicht auf.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren selber ist nicht ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht worden; ein solches Gesuch wäre angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 25./27. August 2015 nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind damit, entsprechend dem Verfahrensausgang, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller