Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_476/2015
{T 0/2}
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Urteil vom 31. August 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
GB Schaden, Litigation, 8085 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1952, arbeitete als Gärtner bei der B.________ AG und war damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. September 2010 beim Apfelpflücken aus einer Höhe von ca. 1,5 Metern von einer Leiter stürzte und sich dabei Verletzungen an der Wirbelsäule und eine Commotio cerebri zuzog. Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Mai 2013 gab sie bei der Gutachterstelle C.________ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 28. November 2013 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 20. März 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. September 2014, stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2013 ein, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin geklagten Beschwerden nicht gegeben sei.
B.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2015 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 26. September 2014 aufhob und die Sache an die Versicherung zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Zürich, der kantonale Gerichtsentscheid sei insofern aufzuheben, als dass er sie anweise, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der beim Unfall vom 20. September 2010 erlittenen Rückenverletzung (Wirbelkörperfrakturen der BWS) im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit des Versicherten in der Gärtnerei abzuklären und das Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes in der Gärtnerei festzusetzen. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
1.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen einen sog. anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache wie im vorliegenden Fall zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 mit Hinweisen).
1.2. Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn diese durch den Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen, 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.)
1.3. Das kantonale Gericht hat die Angelegenheit an den Unfallversicherer zurückgewiesen, mit der Vorgabe, dass die Zürich bei ihrer neuen Verfügung bezüglich der Festlegung des Invalideneinkommens auf die derzeitige Anstellung des Versicherten als Gärtner abzustellen habe. Der angefochtene Entscheid enthält damit materiellrechtlich verbindliche Anordnungen, welche den Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin wesentlich einschränken. Im Umstand, dass der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, ist nach dem Gesagten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
3.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die im Rückweisungsentscheid getroffene Anordnung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erlittenen Wirbelkörperfrakturen der BWS im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit als Gärtner abzuklären und das Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes in der Gärtnerei festzulegen habe, Bundesrecht verletzt.
3.1. Gemäss Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Rückweisungsentscheid zu Recht erwogen hat, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt. Der bald 63-jährige Versicherte übt in der Gärtnerei, in welcher er seit Jahren angestellt ist, eine Tätigkeit aus, mit welcher er gemäss des Gutachtens der Gutachterstelle C.________ die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarem Rahmen voll ausschöpft. Überdies erzielt er ein Einkommen, das nicht als Soziallohn zu betrachten ist. Dem Versicherten ist alsdann aufgrund seines Alters ein Berufs- oder Stellenwechsel nicht mehr zumutbar (Urteil 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 4.3, vgl. ferner MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28 IVG). Damit gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich der effektive Lohn als Invalidenlohn. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet die Beurteilung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist dem Gutachten der Gutachterstelle C.________ nicht zu entnehmen, dass die ausgeübte aktuelle Tätigkeit als Gärtner unter dem formulierten Anforderungsprofil nicht angepasst ist. Vielmehr wird darin explizit ausgeführt, dass keine Tätigkeiten genannt werden können, in denen die Arbeitsfähigkeit des Versicherten höher wäre.
3.3. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit allerdings auch auf unfallfremde Beschwerden, für welche die Beschwerdeführerin nicht haftet. Sie wird daher bei ihrer neuen Verfügung zwar von der bestehenden Anstellung ausgehen müssen. Indessen haben dabei nur die unfallbedingten Einschränkungen Berücksichtigung zu finden. Dies entspricht denn auch der Auffassung der Vorinstanz, deren angefochtene Erwägung 9.3 nicht anders verstanden werden kann. So hält sie fest, das die Gutachterstelle C.________ aufzufordern sei, mitzuteilen, in welchem konkreten Ausmass der Versicherte aufgrund der beim Unfall erlittenen Rückenverletzungen in der Arbeitsfähigkeit herabgesetzt sei. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter