BGer 8F_8/2015 |
BGer 8F_8/2015 vom 31.08.2015 |
{T 0/2}
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8F_8/2015
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Urteil vom 31. August 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8F_8/2014 vom 30. April 2015.
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Sachverhalt: |
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Das wurde auf die von A.________ eingereichte Beschwerde hin mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2014 bestätigt. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_398/2014 vom 28. Oktober 2014 ab. Ein von A.________ gegen dieses Urteil erhobenes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 8F_8/2014 vom 30. April 2015 ab.
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Mit Gesuch vom 5. Juni 2015 beantragt A.________, es sei das Urteil 8F_8/2014 revisionsweise aufzuheben und neu zu entscheiden, und es sei in Aufhebung und Neuentscheidung des Urteils 8C_398/2014 der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 17. April 2014 aufzuheben und eine halbe Rente, eventuell eine Viertelsrente, zuzusprechen.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt
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Erwägungen: |
1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Rechtskräftige Entscheide können - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - einzig auf dem Weg der Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG aufgehoben werden (Urteil 8F_5/2015 vom 13. Juli 2015 E. 1 mit Hinweis).
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2. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich ist eine Tatsache, wenn ihre Berücksichtigung zu Gunsten der gesuchstellenden Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (Urteil 8F_8/2014 E. 4 mit Hinweis).
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3. Das Bundesgericht ist im Urteil 8F_8/2014 zum Ergebnis gelangt, aufgrund der gegebenen Verhältnisse sei die Invalidität mittels Prozentvergleich nach Massgabe einer Tätigkeit im regulären Unterrichtsbereich der Hochschule B.________ zu bestimmen. Ein eigentlicher Einkommensvergleich sei nicht durchzuführen, zumal nicht verlässlich davon ausgegangen werden könne, dass die Versicherte im Gesundheitsfall noch ausschliesslich als Primarlehrerin tätig wäre. Der Prozentvergleich ergebe bei einer bestätigten Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Damit könne offen bleiben, ob die Gesuchstellerin im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre.
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4. Die Einwände der Gesuchstellerin gehen im Wesentlichen dahin, die Invaliditätsbemessung sei nicht mittels Prozentvergleich, sondern nach der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen. Die Invalidität sei zudem nach Massgabe einer im Gesundheitsfall vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit als Primarlehrerin zu bestimmen. Mit diesen Vorbringen wird aber lediglich eine von der bundesgerichtlichen Beurteilung abweichende Auffassung geltend gemacht. Eine Revision lässt sich damit nicht begründen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin stellt der Umstand, dass das Bundesgericht aufgrund seiner Beurteilung offen gelassen hat, ob die Versicherte im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre und welche Aussagekraft der Einschätzung des Leistungsvermögens mittels Mini-ICF-APP zukommt (vgl. auch Urteil 8C_398/2014), und dass es nicht weiter auf die ärztlicherseits für die frühere Tätigkeit als Primarlehrerin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eingegangen ist, kein Übersehen von Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG dar. Es werden auch keine anderen, versehentlich unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung dargetan. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
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5. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Gesuchstellerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. August 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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