BGer 9C_529/2015
 
BGer 9C_529/2015 vom 01.09.2015
9C_529/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 1. September 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015.
 
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 13. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015, mit dem es auf eine von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Juli 2015 an A.________ und B.________, worin Frist zur Beantwortung der Frage nach dem Beschwerdewillen angesetzt und gleichzeitig auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ und B.________ am 27. Juli 2015eingereichte Beschwerde,
in die weiteren Eingaben vom 30. Juli sowie 3., 4. und 28. August 2015, 
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Eingaben der Beschwerdeführer diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie auch nicht ansatzweise Ausführungen zur Eintretensfrage enthalten,
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass das Bürgerrecht überhaupt Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sein soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig werden, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann