Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_527/2015
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Urteil vom 2. September 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision (versuchte Nötigung, mehrfache sexuelle Belästigung); Willkür,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. März 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ versuchte gemäss der Anklageschrift vom 9. Juni 2011, A.Y.________ ab anfangs des Jahres 2008 in den Räumlichkeiten des Akademischen Sportverbands Zürich (ASVZ) anzusprechen, beobachtete sie und trainierte möglichst neben ihr. A.Y.________ gab ihm zu verstehen, dass sie kein Interesse an ihm hatte. Ab dem 10. Oktober 2008 löste sie ein Jahresabonnement im Fitnesspark E.________ in Zürich, um nicht auf X.________ zu treffen, obschon sie im ASVZ nach wie vor hätte gratis trainieren können. Ab Oktober 2009 trainierte sie wieder im ASVZ, wo sie auch Kindern Turnstunden gab. X.________ sprach sie erneut gegen ihren Willen an und beschimpfte sie. Ende November/Anfang Dezember 2009 hielt er sie an den Oberarmen fest und fragte nach dem Namen ihres Freundes, ansonsten sie schon sehen werde, was passiere. A.Y.________ entwand sich seinem Griff und rannte in die Garderobe. Am 5. Januar 2010 sandte X.________ ihrem Freund eine SMS mit folgendem Inhalt: "Danke, dass ich mir A.Y.________ einige Male ausleihen durfte (...) ". Am 25. Januar 2010 schrieb er ein E-Mail an mehrere Adressen und an die Schulleitung des Kindergartens, der A.Y.________ damals als Kindergärtnerin anstellte. In der E-Mail gab er an, A.Y.________ habe eine Brustvergrösserung vornehmen lassen. Er bezweifle, dass das "zur Schau gestellte Frauenbild von der Schulleitung geteilt wird". Ab Ende November 2009 ging er in der Sportanlage jeweils hinter ihr durch, wenn sie am Crosstrainer war, und streifte seine Hand von hinten über ihre Brust, drückte ihr den Oberarm und sagte "Hallo". Die Staatsanwaltschaft klagte ihn wegen mehrfacher Nötigung, eventuell Drohung, sowie wegen mehrfacher sexueller Belästigung an.
B.
Das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) befand X.________ am 19. Dezember 2011 der versuchten Nötigung (begangen Ende November/Anfang Dezember 2009) schuldig und sprach ihn im Übrigen frei.
Auf Berufung von X.________ sowie Anschlussberufungen von A.Y.________ und der Staatsanwaltschaft bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 11. September 2012 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. Es erklärte X.________ überdies der mehrfachen sexuellen Belästigung (Berühren der Brust) schuldig. Von der Anklage der mehrfachen Nötigung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.--.
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erachtete den eingangs aufgeführten Anklagesachverhalt mit gewissen Relativierungen für erstellt. Nicht nachweisen liess sich insbesondere, dass A.Y.________ - wie in der Anklageschrift vom 9. Juni 2011 ebenfalls erwähnt - circa am 20. Dezember 2009 aufgrund der durch den Beschwerdeführer hervorgerufenen Unsicherheiten ihren Wohnort wechselte und dass sie von diesem gedrängt wurde, ein Foto ihres Freundes zu zeigen.
Die Beschwerde in Strafsachen von X.________ gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 13. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_666/2012).
C.
X.________ verlangte beim Obergericht des Kantons Zürich die Revision des Urteils vom 11. September 2012. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch am 31. März 2015 ab.
D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 31. März 2015 sei aufzuheben und das Revisionsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an eine andere Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich zurückzuweisen. Er stellt zudem ein Ausstandsgesuch gegen die am Beschluss vom 31. März 2015 beteiligten Richter sowie gegen den in dieser Sache tätig gewesenen Gerichtsschreiber.
Erwägungen:
1.
1.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e). Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und erheblich ist, sind Tatfragen (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).
Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigten Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt allerdings nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Urteil 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Ein Revisionsgesuch ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg bzw. zurückbehielt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2; Urteile 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2 ff.; 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Revis ionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6 in fine). Rechtsmissbrauch ist allerdings nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (Urteil 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
1.2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann zudem die Revision verlangen, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO). Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden (Urteile 6B_616/2014 vom 10. November 2014 E. 5; 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.4). Liegt keine besondere Ausnahmesituation (Tod, Schuldunfähigkeit, Verjährung etc.) vor, d.h. kann ein Täter grundsätzlich noch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden, muss sich der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO aus dem Strafverfahren ergeben. Verlangt wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigten eingeleitet wurde (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 100 f. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1601).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, A.Y.________, ihre Mutter, ihr Freund und ihr Rechtsanwalt hätten auf strafbare Weise auf das Strafverfahren eingewirkt. Rechtsanwalt D.________ habe seiner (des Beschwerdeführers) Anwältin anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Verzeigung bei der Aufsichtsbehörde gedroht, weshalb diese nicht mehr alles zu seiner Verteidigung Gebotene unternommen habe. A.Y.________ habe ihr Abonnement für den Fitnesspark E.________ mit einer anderen Person geteilt, was dadurch ermöglicht werde, dass die Kontrolle der Fotografie auf der Abonnementskarte leicht zu umgehen sei. Hauptmotiv für das Lösen dieses Fitnessabonnements seien die Vorzüge dieses Trainingsorts und nicht die behaupteten Nachstellungen seinerseits gewesen. A.Y.________, ihre Mutter, ihr Freund und ihr Rechtsanwalt hätten ihn zudem fälschlicherweise beschuldigt, Erstere aufgrund der von ihm hervorgerufenen Unsicherheit zum Wechsel des Wohnortes gezwungen zu haben. Rechtsanwalt D.________ und A.Y.________ hätten der Staatsanwältin im Zusammenhang mit dem gegen ihn verhängten Rayonverbot weiter vorsätzlich falsche Informationen erteilt, woraufhin er verhaftet worden sei.
2.2. Das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den zuvor erwähnten Vorwürfen angestrengte Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 2. August 2013 mangels Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten eingestellt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 16. Februar 2015 ab. Die Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_312/2015 vom heutigen Tag ebenfalls ab. Bezüglich der angeblichen Freiheitsberaubung durch die Staatsanwaltschaft gelangte das Bundesgericht zudem bereits im Urteil 1C_137/2014 vom 11. Juni 2014 zum Schluss, eine strafrechtlich relevante Freiheitsberaubung oder ein Amtsmissbrauch durch die Staatsanwältin liege offensichtlich nicht vor (Urteil, a.a.O., E. 3.3). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO ist damit zu verneinen. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass es keinen Beweis dafür gibt, dass durch strafbares Verhalten auf das Strafverfahren eingewirkt wurde.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung Art. 5 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 412 Abs. 4 StPO. Die Vorinstanz hätte die vorgetragenen Beweise erheben und selber vorfrageweise prüfen müssen, ob ein strafbares Verhalten vorliege. Sie habe in Missachtung seines rechtlichen Gehörs auf eine Beweisabnahme und den Beizug der Akten des angestrengten Strafverfahrens verzichtet. Die Kognition der Vorinstanz werde durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und den Entscheid des Obergerichts vom 16. Februar 2015 nicht eingeschränkt. Die diesbezüglichen Verweise seien daher nicht behilflich. Der Beschluss vom 16. Februar 2015 beziehe sich auf das Urteil vom 11. September 2012. Damit werde jede Revision verunmöglicht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer konkret ein strafbares Verhalten geltend machte, wurde dies im Beschluss vom 16. Februar 2015 auch geprüft, mangels Anhaltspunkten für ein solches aber verneint. Der Beschluss vom 16. Februar 2015 verweist nur insofern auf das Urteil vom 11. September 2012, als der Beschwerdef ührer den angezeigten Personen falsche Anschuldigungen vorwirft. Die III. Strafkammer des Obergerichts argumentierte im Beschluss vom 16. Februar 2015, hinsichtlich der den strafrechtlichen Verurteilungen wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung zugrunde liegenden Vorwürfe könne nicht davon ausgegangen werden, die Anschuldigungen der betroffenen Personen seien unwahr gewesen (vgl. Beschluss, a.a.O., E. 9.1 S. 12). Dieser Hinweis gilt selbstverständlich unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Revisionsgesuchs, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch prüfte (vgl. hinten E. 2.4 und 3).
Dass die Eröffnung eines Strafverfahrens für die Annahme eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht zwingend ist, trifft zwar zu. Dies gilt allerdings nicht, wo wie vorliegend ein Strafverfahren bei einem entsprechenden Tatverdacht ohne Weiteres hätte durchgeführt werden können. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht selbständig prüfte, ob ein strafbares Verhalten vorliegt, sondern diesbezüglich auf den Entscheid vom 16. Februar 2015 verwies (siehe oben E. 1.2).
2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, aus der Verneinung von Art. 410 lit. c StPO als Spezialfall mit strengeren Revisionsanforderungen folge nicht, dass auch der allgemeinere Revisionsgrund mit weniger restriktiven Bedingungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben sei. Seine Vorbringen würden, selbst wenn eine Straftat nicht als erwiesen angesehen werden sollte, die Glaubwürdigkeit von A.Y.________ sowie ihres Freundes und ihrer Mutter tiefgreifend erschüttern, indem diese der Lüge überführt worden seien. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht keine Gesamtwürdigung vor.
Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Dieser verkennt, dass die Vorinstanz bezüglich des angeblich strafbaren Verhaltens auch den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO prüfte und mangels Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten bzw. mangels neuer Tatsachen verneinte (vgl. angefochtener Beschluss S. 8 f., 10 f. und 14 f.). Da es für eine einschüchternde Drohung von Rechtsanwältin F.________ keine Anhaltspunkte gibt, fehlt es auch insofern von vornherein an revisionsrechtlich relevanten neuen Tatsachen. Die von der Rechtsprechung und vom Beschwerdeführer verlangte Gesamtwürdigung ist vorzunehmen, wenn neue Tatsachen vorliegen und es um die Frage geht, ob die tatsächliche Grundlage des früheren Urteils dadurch so erschüttert wird, dass ein günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. BGE 116 IV 353 E. 5b S. 362 f.). Da vorliegend keine revisionsrechtlich relevanten neuen Tatsachen gegeben sind, erübrigte sich eine neue Würdigung der bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine falsche Anwendung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Er sei Ende November/Anfang Dezember 2009 ständig beschäftigt oder abwesend gewesen und habe keine Zeit gehabt, sich gleichzeitig mit A.Y.________ in den Räumlichkeiten des ASVZ aufzuhalten. Er habe diesbezüglich vor Bezirksgericht zahlreiche Beweise eingereicht, die nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis des Gerichts gelangt und damit neu seien. Gleiches gelte für die protokollierten Aussagen von A.Y.________ zu seiner Anwesenheit im ASVZ. Das Gericht hätte seinem Alibibeweis folgen und zu einem Freispruch gelangen müssen. Seine Abwesenheit stehe aufgrund der früher eingereichten Beweise, mit Sicherheit aber zusammen mit den neuen Beweisen fest. Erst das Urteil vom 11. September 2012 habe Anlass dazu gegeben, nach weiteren Tatsachen und Beweisen zu suchen, da das Gericht von seinen früheren Beweisen keine Kenntnis genommen habe, womit er nicht habe rechnen müssen. Er habe Urkundenbeweise eingereicht und keine selbsterstellten Listen.
3.2. Der Schuldspruch der versuchten Nötigung beschränkte sich auf einen Vorfall, der sich Ende November/Anfang Dezember 2009 zutrug. Bezüglich des Schuldspruchs der sexuellen Belästigung (Berühren der Brust) ging die II. Strafkammer des Obergerichts im Urteil vom 11. September 2012 davon aus, dass es mehrere, wenn auch nur einige wenige solcher Belästigungen gab (Urteil, a.a.O., S. 15). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers übersieht die Vorinstanz nicht, dass dieser zur Untermauerung seines angeblichen Alibibeweises auch Urkunden vorlegte. Diese decken den infrage stehenden Zeitraum jedoch klarerweise nicht lückenlos ab. Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer das angebliche Alibi bereits im Untersuchungsverfahren geltend machte und sich sowohl das Bezirksgericht im seinem Entscheid vom 19. Dezember 2011 als auch die II. Strafkammer des Obergerichts im Urteil vom 11. September 2012 damit auseinandergesetzt, das Argument aber verworfen haben. Damit fehlt es - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - an einer revisionsrechtlich relevanten neuen Tatsache (angefochtener Beschluss S. 19 f.). Soweit der Beschwerdeführer für das angebliche Alibi im Revisionsverfahren neue Beweise offeriert (im Wesentlichen neue Zeugeneinvernahmen), bejaht die Vorinstanz ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, da nicht ersichtlich sei, welche nachvollziehbaren Gründe eine frühere Anrufung dieser Beweise verhindert haben sollen (angefochtener Beschluss S. 20). Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht nicht ansatzweise geltend, die neu angerufenen Beweise seien ihm im damaligen Strafverfahren nicht bekannt gewesen. Nicht zu hören ist sein Vorbringen, erst das Urteil vom 11. September 2012 habe Anlass zu neuen Beweisnachforschungen gegeben, da bereits das Bezirksgericht den Alibibeweis verwarf. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer seine neuen Beweise zudem ausnahmsweise auch im bundesgerichtlichen Verfahren noch geltend machen können (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Offenbleiben kann damit, ob die neu eingereichten bzw. offerierten Beweise überhaupt als erheblich im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eingestuft werden können.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die II. Strafkammer des Obergerichts habe die Aussagen von A.Y.________ und der Zeugen falsch gewürdigt. Die neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sieht er dabei darin, dass es die Aussagen, auf welche sich der Schuldspruch stütze, in den Akten angeblich gar nicht gebe. Der Umstand der Unkenntnis des richtigen Akteninhalts sei eine neue Tatsache. Die neuen Tatsachen würden sich teilweise zwar aus den Akten ergeben, sie seien dem Gericht jedoch unbekannt geblieben. Die Vorinstanz unterscheide zu Unrecht nicht zwischen einer falschen Beweiswürdigung und der von ihm geltend gemachten falschen Wahrnehmung der Beweise.
4.2. Im Vorbringen, die II. Strafkammer des Obergerichts habe die Aussagen von A.Y.________ und der Zeugen falsch "wahrgenommen", liegt offensichtlich kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Die Rüge des Beschwerdeführers richtet sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung und bildete im Wesentlichen bereits Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid vom 11. September 2012 (vgl. Verfahren 6B_666/2012 act. 1 S. 12 ff.). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum Teil wortwörtlich das durch seine Verteidigerin vor dem Bezirksgericht gehaltene Plädoyer zitiert (angefochtener Beschluss E. 4.6 S. 20), was dieser in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht widerlegt. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Aussagen befinden sich bei den Akten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese der II. Strafkammer des Obergerichts bekannt waren, nachdem sie in der Beweiswürdigung ausdrücklich darauf Bezug nahm.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt als Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sodann vor, das während mehr als einem halben Jahr zu Unrecht aufrechterhaltene Rayonverbot hätte von Amtes wegen auf die verhängte Strafe angerechnet werden müssen. Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen sei zudem eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Dass beides nicht geschehen sei, lasse sich nur damit erklären, dass das Rayonverbot, sein Antrag auf Aufhebung dieses Verbots und die Rechtsverschleppung seines Aufhebungsantrages nicht zur Kenntnis des Obergerichts gelangt seien.
5.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit er den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag. Dieser legt nicht ansatzweise dar, dass die Frage einer allfälligen Anrechnung des Rayonverbots an die ausgesprochene Strafe oder die Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung für das angeblich zu Unrecht aufrechterhaltene Rayonverbot überhaupt Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der II. Strafkammer des Obergerichts war. Dies kann auch dem Urteil vom 11. September 2012 nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer beantragte gemäss diesem Entscheid lediglich eine Entschädigung für die rechtswidrige Festnahme vom 9. September 2010, die Sperrung seiner BVK-Guthaben sowie für einen Tag Polizeihaft. Da sich die Frage einer Anrechnung oder Entschädigung bzw. Genugtuung für das Rayonverbot angesichts der Schuldsprüche keineswegs aufdrängte, kann den Strafbehörden zudem von vornherein nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich damit nicht von Amtes wegen befassten.
6.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz auf seine Ausführungen in Missachtung ihrer Begründungspflicht nicht eingegangen sei.
Der Einwand ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich diese mit allen Standpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). Der vorinstanzliche Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen seien nicht unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen gewesen. Die III. Strafkammer des Obergerichts habe von ihm für die Beurteilung seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2013 wegen seines ausländischen Wohnsitzes eine Kaution verlangt, was gegen das Diskriminierungsverbot verstosse. Im Entscheid der I. Strafkammer vom 25. März 2015 betreffend Ausstand werde die gerügte Diskriminierung mit keinem Wort erwähnt, womit sich die Richter die Diskriminierung zu Eigen gemacht hätten. Ein Richter, der sich von seiner offenbaren Ausländerfeindlichkeit nicht frei machen könne, genüge der Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht.
7.2. Der Einwand geht fehl. Das Bundesgericht bestätigte im separat ergangenen Urteil 6B_312/2015 vom heutigen Tag die Auffassung der III. Strafkammer des Obergerichts, wonach die vom Beschwerdeführer verlangte Prozesskaution weder gegen Art. 383 StPO noch den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV verstösst (Urteil, a.a.O., E. 5). Mit gleichzeitig ergangenem Urteil 6B_527/2015 wies es zudem die Beschwerde gegen den Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts betreffend Ausstand ab, soweit darauf einzutreten war. Anhaltspunkte für eine Befangenheit oder Voreingenommenheit der Richter aufgrund eines ausländerfeindlichen Gedankenguts liegen damit nicht vor. Weitere Ausstandsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld