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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_816/2015
Urteil vom 3. September 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Missachten eines richterlichen Verbots),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 3. Juli 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks in B.________, und die Eltern des Beschwerdegegners 2 sind Eigentümer des westlich davon gelegenen Grundstücks. Die Liegenschaft der Eltern ist durch eine Sackgasse erschlossen, die südlich am Grundstück des Beschwerdeführers vorbei auf die öffentliche Strasse führt. Zwischen den Eigentümern der beiden Grundstücke besteht ein gegenseitiges Wegrecht.
Gemäss gerichtlichem Verbot vom 24. Oktober 2013 wurde Unbefugten das Befahren des Grundstücks des Beschwerdeführers untersagt. Gestützt darauf erstattete der Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 bei der Polizei Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2. Dieser war durch die Sackgasse gefahren und hatte südlich des Grundstücks seiner Eltern parkiert. Der Beschwerdeführer wirft ihm nicht die Fahrt vor, sondern widerrechtlich auf dem Wegrecht parkiert zu haben.
Mit Verfügung vom 28. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Strafuntersuchung ein. Den Unterlagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 2 sein Auto auf der Südseite des Grundstücks seiner Eltern, wo dieses an ein drittes Grundstück grenze, parkiert habe. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenze indessen an die Ostseite desjenigen der Eltern des Beschwerdegegners 2. Die wegrechtsbelastete Fläche habe der Beschwerdegegner 2 befahren dürfen, da er als Sohn der Eltern nicht Unbefugter im Sinne des richterlichen Verbots sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Solothurn Beschwerde. Er führte aus, bei der als Parkplatz verwendeten Fläche handle es sich um eine wegrechtsbelastete Fläche. Ein Fahrwegrecht schliesse kein Parkierungsrecht ein. Die Eigentümerin des südlich vom Grundstück der Eltern gelegenen Grundstücks könne den Wendeplatz, auf den sie angewiesen sei, um vorwärts auf die Strasse zu gelangen, nicht gebrauchen, wenn dort parkiert werde. Solange Personen, die zum Grundstück der Eltern des Beschwerdegegners 2 wollen, nur ein- oder ausladen, stimme die Argumentation der Staatsanwaltschaft. Wenn diese aber auf der wegrechtsbelasteten Fläche parkierten, machten sie sich strafbar.
Das Obergericht trat am 3. Juli 2015 auf das Rechtsmittel nicht ein. Auch wenn der Beschwerdegegner 2 auf der Wegrechtsfläche parkiert habe, legitimiere dies den Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde, denn durch das Parkieren des Beschwerdegegners 2 sei er nicht unmittelbar beschwert gewesen. Aufgrund des Wegrechts könnte höchstens von einer Beschwer theoretischer Natur ausgegangen werden, sicher aber nicht von einer unmittelbaren. Sollte er aus irgendwelchen Gründen das Wegrecht zu Fuss bis an das westliche Ende der Sackgasse benützen wollen, sei ihm dies trotz eines parkierten Autos möglich. Mit dem Auto müsse er nicht dorthin fahren, nachdem er vorne an der öffentlichen Strasse wohne. Faktisch ende das Wegrecht des Beschwerdeführers an seiner westlichen Grundstücksgrenze, da die Sackgasse ja nicht über die Grundstücke der Parteien hinausführe. Betroffen könnte durch das Parkieren des Beschwerdegegners 2 höchstens die Eigentümerin derjenigen Liegenschaft sein, die sich südlich der Liegenschaft der Eltern befinde. Diese führe aber nicht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 an.
2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Im vorliegenden Verfahren kann nur geprüft werden, ob die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer dadurch, dass der Beschwerdegegner 2 an der fraglichen Stellen parkiert, in Bezug auf die Ausübung seines Wegrechts nicht unmittelbar beschwert ist, gegen das Recht verstösst oder nicht. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Stattdessen macht er zusammengefasst geltend, heute werde sein Grundstück "von diversesten Fahrzeugen befahren", und durch die "widerrechtliche Parkiererei und das widerrechtliche Befahren meines Grundstücks" würden "Ruhe, Sicherheit und Privatsphäre" beeinträchtigt (Beschwerde S. 3). Dieses Vorbringen betrifft indessen eigentlich nicht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 2 an der fraglichen Stelle parkiert, sondern den Umstand, dass das Wegrecht durch verschiedene Personen häufig befahren wird und dadurch "Ruhe, Sicherheit und Privatphäre" des Beschwerdeführers generell gestört werden. Dieses Vorbringen geht im vorliegenden Verfahren, welches nur das Parkieren des Beschwerdegegners 2 an der fraglichen Stelle als solches betrifft, an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn