BGer 5A_677/2015 |
BGer 5A_677/2015 vom 07.09.2015 |
{T 0/2}
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5A_677/2015
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Urteil vom 7. September 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ehemaliges Mitglied und sämtliche amtierenden Mitglieder des Kreisgerichts Rorschach,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausstand (Beschwerdeverfahren gegen eine Pfändungsankündigung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. August 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid AB.2015.62-AS vom 19. August 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde im Rahmen eines beim Kreisgericht Rorschach als unterer Aufsichtsbehörde gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Goldach hängigen Beschwerdeverfahrens) ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen einen ehemaligen Präsidenten des Kreisgerichts Rorschach als gegenstandslos abgeschrieben hat und auf ein weiteres Ausstandsbegehren gegen sämtliche amtierenden Mitglieder des Kreisgerichts Rorschach nicht eingetreten ist,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, |
dass das Kantonsgericht erwog, die obere kantonale Aufsichtsbehörde sei für die Beurteilung der Ausstandsbegehren gegen die untere Aufsichtsbehörde zuständig, das Ausstandsbegehren gegen den ehemaligen und damit gar nicht mehr am Kreisgericht Rorschach tätigen Präsidenten erweise sich als gegenstandslos, auf das Ausstandsbegehren gegen sämtliche amtierenden Mitglieder des Kreisgerichts sei nicht einzutreten, weil sich aus dem pauschal begründeten Begehren in keiner Weise ergebe, weshalb die gegenwärtigen Mitglieder des Gerichts infolge einer sitzungspolizeilichen Anordnung aus dem Jahr 2011 (eines ebenfalls ausgeschiedenen anderen Präsidenten) in ihrer Objektivität beeinträchtigt sein könnten,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 19. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird schriftlich den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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