Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_590/2015
Urteil vom 7. September 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Grauholzstrasse 33a, 3063 Ittigen, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, Thunstrasse 20, 3005 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Menschenhandel (Art. 182 StGB); Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 3. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 22. August 2013 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen X.________ Anklage wegen Menschenhandels und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. X.________ wird vorgeworfen, sie habe A.________ in Zusammenarbeit mit der für eine thailändische Organisation handelnden B.________ zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an C.________ vermittelt.
B.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 7. März 2014 des Menschenhandels und der mehrfachen sowie qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bedingt auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre an.
X.________ legte gegen den Schuldspruch wegen Menschenhandels Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Entscheid vom 3. Februar 2015 fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann sprach es X.________ des Menschenhandels schuldig und bestätigte die von der Erstinstanz ausgefällte Strafe.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Entscheid des Obergerichts vom 3. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; Urteile 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin stellt keinen materiellen Antrag in der Sache selbst. Sie begnügt sich mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und beantragt die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, ein materielles Urteil zu fällen und die Sache zurückweisen müsste, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht; ein reformatorischer Entscheid wäre ohne weiteres möglich. Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels erreichen möchte. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" den Sachverhalt unrichtig festgestellt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Zudem habe sie Art. 182 StGB verletzt.
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweis). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei nicht daran interessiert gewesen, die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdeführerin gewusst haben musste, unter welchen Bedingungen die Beschwerdegegnerin 2 in der Schweiz wird arbeiten müssen, mit der gebotenen Fairness zu prüfen. Anstatt diese Frage beweismässig zu prüfen, halte die Vorinstanz fest, der Kammer sei aus anderen Fällen - unter anderem auch vom D.________-Weg in Bern - hinlänglich bekannt, unter welchen Bedingungen thailändische Prostituierte arbeiten.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz prüft und begründet, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, die Beschwerdeführerin habe um die Arbeitsbedingungen der Beschwerdegegnerin 2 in der Schweiz gewusst (Urteil S. 9; hinten E. 2.5). Ihr Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin begnügt sich die Vorinstanz hierfür nicht mit dem Hinweis, der Kammer seien die Arbeitsbedingungen von thailändischen Prostituierten bekannt. Damit äussert sich diese ausschliesslich zu ihrem eigenen Wissen und keineswegs zu demjenigen der Beschwerdeführerin. Dass die Vorinstanz die Arbeitsbedingungen der thailändischen Prostituierten am D.________-Weg in Bern verkannt haben soll, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.
2.4. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit der Erstinstanz zu Unrecht als unbestritten taxiert, dass sie (die Beschwerdeführerin) die schwierigen Verhältnisse (praktisch 24 Stunden am Tag im Studio und immer einsatzbereit, nie frei gehabt, keine Kunden ablehnen, immenser Druck durch die Salonbesitzerin C.________, ständige Angst, wegen der Illegalität und der hohen Schulden entdeckt zu werden), unter denen die Beschwerdegegnerin 2 anschaffen musste, gekannt habe. Demnach erachte die Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung als unbestritten, dass sie (die Beschwerdeführerin) um die von der Erstinstanz unter "unbestrittener Sachverhalt" geschilderten schwierigen Verhältnisse gewusst habe.
Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen der Erstinstanz zum "unbestrittenen Sachverhalt". Als unbestritten taxierten die Erst- und mit ihr die Vorinstanz lediglich die schwierigen Verhältnisse, unter denen die Beschwerdegegnerin 2 arbeiten musste. Dass die Beschwerdeführerin diese Verhältnisse im Einzelnen gekannt hätte, wird in den Erwägungen "unbestrittener Sachverhalt" nicht festgehalten. Vielmehr wurde die Frage, was die Beschwerdeführerin über die Arbeitsbedingungen der Beschwerdegegnerin 2 wusste, ausdrücklich als bestrittener Sachverhaltsteil bezeichnet und behandelt (Urteil S. 7). Die entsprechende Willkürrüge erweist sich als unbehelflich.
2.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Feststellung im angefochtenen Entscheid, sie habe wissen müssen, wie die Arbeitsbedingungen bei der Salonbetreiberin C.________ sein würden, sei willkürlich. Es bestünden zumindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sie gewusst habe, in welche Arbeitsbedingungen und Zwangslage sich die Beschwerdegegnerin 2 begibt.
Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe um die Arbeitsbedingungen im Salon am D.________-Weg gewusst. Sie begründet ihre Schlussfolgerung wie folgt: Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2003 selbst als Prostituierte. Anfangs sei sie während fünf Jahren in einem Studio angestellt gewesen. Zum Tatzeitpunkt habe sie ihr eigenes Studio am D.________-Weg gehabt. Sie sei mit den dort vorherrschenden Verhältnissen bestens vertraut gewesen, habe sie doch ausführlich darüber Auskunft geben können, wer wo und für wen wie lange gearbeitet habe. Dabei sei unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin 2 die erste illegale Prostituierte der Salonbetreiberin C.________ gewesen sei. Die Vorinstanz stellt ohne in Willkür zu verfallen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Umstände zumindest in den Grundzügen wusste, welche Bedingungen die Beschwerdegegnerin 2 in der Schweiz erwarten würden und sie ebenso wusste, dass die Prostituierten - unabhängig davon, ob sie illegal in der Schweiz weilten oder nicht - einen erheblichen Teil der Einkünfte dem Salonbetreiber abzuliefern haben (Urteil S. 9). Inwiefern die vorinstanzliche Würdigung geradezu willkürlich sein könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Ihr Einwand, sie habe die Arbeitsbedingungen der Beschwerdegegnerin 2 in der Schweiz nicht gekannt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
2.6. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 2 sei über die Rückzahlungsmodalitäten des ihr gewährten Darlehens von 700'000 Baht (ca. CHF 23'000) erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz informiert worden, rügt die Beschwerdeführerin als willkürliche tatsächliche Annahme. Doch selbst wenn dies zuträfe, gehe die Vorinstanz in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon aus, dass ihr dies bekannt gewesen sei. Das Gegenteil ergebe sich aus den Strafakten C.________, welche zu edieren seien.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur insoweit zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Wurde eine Tatsache im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht bzw. die Abnahme eines Beweismittels nicht beantragt, obwohl dies möglich gewesen wäre, ist ein Vorbringen der Tatsache bzw. des Beweismittels vor Bundesgericht unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren keinen Antrag auf Beizug der Strafakten C.________ gestellt (Protokoll der Vorinstanz, S. 747). Sie macht zu Recht auch nicht geltend, erst der Entscheid der Vorinstanz hätte Anlass zum Beweisantrag gegeben. Der Antrag auf Edition der Strafakten C.________ erweist sich somit als unzulässig.
Die Vorinstanz gelangt zu der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Schlussfolgerung gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführerin und hält fest: Gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erfuhr diese erst unmittelbar vor ihrer Abreise, dass sie für die Reise und Vermittlung von Arbeit in der Schweiz 700'000.00 Baht an B.________ bezahlen muss. Erst in Bern hätten ihr dann die Beschwerdeführerin und die Salonbetreiberin C.________ mitgeteilt, dass von ihrem Verdienst 50% für die Salonbetreiberin C.________ und 50% für die Tilgung ihrer Schulden bei B.________ verwendet würden. Die Richtigkeit dieser Sachdarstellung, werde - so die Vorinstanz - durch die Aussagen der Beschwerdeführerin untermauert. Diese habe in der Einvernahme vom 12. Januar 2012 zu Protokoll gegeben, die Bedingungen für die Rückzahlung der Schulden seien der Beschwerdegegnerin 2 nach ihrer Ankunft in der Schweiz durch sie (die Beschwerdeführerin) und Frau C.________ erklärt worden. Man habe es zu dritt besprochen und es sei abgemacht worden, dass von den Einnahmen der Beschwerdegegnerin 2 50% an Frau C.________ und die anderen 50% für die Schulden an B.________ gehen würden. Wenn die Vorinstanz aus diesen Aussagen folgert, dass erst in der Schweiz - und zwar unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin und somit mit ihrem Wissen - besprochen und abgemacht wurde, dass die Beschwerdegegnerin 2 50% der Einnahmen an B.________ und 50% an die Salonbetreiberin C.________ wird abliefern und so über ein halbes Jahr ohne etwas Nennenswertes zu verdienen arbeiten würde, so stützt sich diese Sachverhaltsfeststellung auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführerin selbst. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden und zumindest nicht willkürlich.
2.7. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz übernehme in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" die Beweiswürdigung der Erstinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin 2 aus ärmlichen Verhältnissen stamme. Arm sei ein relativer Begriff und nicht nur ganz arme Frauen aus Thailand kämen in die Schweiz, um sich hier zu prostituieren. Es sei jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie gewusst haben musste oder in Kauf genommen hat, dass die Beschwerdegegnerin 2 aus auch für Thailand ärmlichen Verhältnissen kommt.
Die Vorinstanz hält unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen fest, die Beschwerdegegnerin 2 stamme "aus eher ärmlichen thailändischen Verhältnissen". Die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist, hat nachvollziehbar begründet, weshalb als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerdegegnerin 2 aus ärmlichen Verhältnissen stammt, für ihre beiden Kinder und die Grossmutter aufkommen muss und zudem Schulden bei einer thailändischen Bank hat. Ebenso schlüssig ist die Begründung, dass und weshalb die Beschwerdeführerin um die Verhältnisse, aus denen die Beschwerdegegnerin 2 stammt, bereits vor Einreise der Letztgenannten in die Schweiz hat wissen müssen. Auf die Begründung im erstinstanzlichen Entscheid, auf welche die Vorinstanz verweist, geht die Beschwerdeführerin nicht ein, sondern begnügt sich mit dem Einwand, nicht nur ganz arme Frauen aus Thailand kämen in die Schweiz, um sich zu prostituieren. Damit vermag sie keine willkürliche Beweiswürdigung nachzuweisen.
2.8. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 2 wäre in Kenntnis des Umstandes, dass sie eine Zeit lang ihre Einkünfte vollständig abgeben muss, nicht in die Schweiz gekommen. Die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, sie habe die Umstände, aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin 2 in die Reise in die Schweiz eingewilligt hatte, gekannt. Vielmehr habe das Beweisergebnis gezeigt, dass sie "nicht um die Umstände gewusst hatte, welche die Zustimmung der Privatklägerin für unbeachtlich erscheinen liessen". Von einem Wissensmangel bei der Einwilligung der Beschwerdegegnerin 2 habe sie nichts gewusst.
Die Beschwerdeführerin behauptet, das Beweisergebnis habe ergeben, dass ihr die Umstände, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin 2 ihre Zustimmung zur Einreise in die Schweiz gegeben hat, nicht bekannt gewesen seien. Damit gibt die Beschwerdeführerin das aus ihrer Sicht richtige Beweisergebnis wieder, ohne sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Auf diese unzulässige appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
Die Vorinstanz stellte willkürfrei (vgl. Erwägungen vorn) fest: Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass die Beschwerdegegnerin 2 aus ärmlichen Verhältnissen in Thailand stammte, für ihre beiden Kinder und die Grossmutter aufkommen musste und zudem Schulden bei einer thailändischen Bank hatte. Ebenso wusste die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin 2 während Monaten nahezu ihren ganzen Verdienst wird abliefern müssen und ihr war auch bekannt, dass dies der Beschwerdegegnerin 2 erst nach ihrer Einreise in die Schweiz mitgeteilt wurde. Sodann wusste die Beschwerdeführerin zumindest in den Grundzügen, welche Arbeitsbedingungen die Beschwerdegegnerin 2 im Studio der Salonbetreiberin C.________ erwarten würden.
Die Vorinstanz folgert daraus nachvollziehbar und ohne Willkür, die Beschwerdegegnerin 2 wäre - wie von ihr geltend gemacht - in Kenntnis dieser Umstände nicht bereit gewesen, zu diesen Bedingungen in die Schweiz einzureisen, um hier als Prostituierte zu arbeiten.
2.9. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die rechtliche Qualifikation als Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB wendet, entfernt sie sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Sie legt der Beschwerde nicht den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde, sondern ihre eigene Sachdarstellung. Sie zeigt auch nicht auf, in welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht den Tatbestand des Menschenhandels als erfüllt erachte. Die Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld