Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_305/2015
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Urteil vom 10. September 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juli 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ ist Privatklägerin in dem von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich geführten Strafverfahren gegen zwei Polizeibeamte. Am 9. April 2014 ging beim Bezirksgericht Zürich die Anklage ein. Die auf den 26. November 2014 angesetzte Hauptverhandlung musste wegen Erkrankung der zuständigen Einzelrichterin auf den 23. Januar 2015 verschoben werden. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet.
Am 15. Mai 2015 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil noch kein "erstinstanzliches begründetes Urteil" vorliege. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 27. Juli 2015 als gegenstandslos geworden erledigt ab. Die III. Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass das ausführlich begründete Urteil Ende Mai ausgefertigt worden sei. Dadurch sei die Beschwerde gegenstandslos geworden. In einer Alternativbegründung erachtete die III. Strafkammer die Beschwerde als unbegründet. Vorliegend sei mit beinahe hundert Seiten ein sehr umfangreiches Urteil erstellt worden. Demgegenüber sei die 90-tägige Frist für die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils nur geringfügig überschritten worden. Einer beschuldigten Person würde allein deswegen in einem Berufungsverfahren noch keine Strafmilderung zugebilligt, weshalb der Privatklägerin keine entsprechenden Entschädigungsansprüche zustünden. Die ohnehin nicht substanziierte Entschädigungsforderung sei überdies, weil erst in der Replik geltend gemacht, verspätet gestellt worden.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 2. September 2015 (Postaufgabe 4. September 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens und die Verweigerung einer Entschädigung durch die III. Strafkammer in rechts- oder verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli