Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_307/2015
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Urteil vom 10. September 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Untersuchungsgefängnis,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 7. August 2015.
In Erwägung,
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. August 2015 ein Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde abgewiesen hat und auf dessen Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juli 2015 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft wegen verspäteter Einreichung der Beschwerdeschrift nicht eingetreten ist;
dass A.________ sich mit zwei Eingaben vom 19. bzw. 22. August 2015 (Postaufgabe 25. August 2015), die in rumänischer Sprache abgefasst sind, ans Bundesgericht gewandt hat;
dass das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 27. August 2015 und Kopie an dessen amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren aufgefordert hat, die Rechtsschriften in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie unbeachtet bleiben;
dass A.________ sich mit einer weiteren in rumänischer Sprache abgefassten Eingabe vom 24. August 2015 (Postaufgabe 27. August 2015) ans Bundesgericht gewandt hat;
dass das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 31. August 2015 und Kopie an dessen amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren erneut aufgefordert hat, die Rechtsschrift in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie unbeachtet bleibe;
dass A.________ sich mit einer in rumänischer Sprache abgefassten Eingabe vom 31. August 2015 ein weiteres Mal ans Bundesgericht gewandt hat, worauf ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 1. September 2015 und Kopie an dessen amtlichen Verteidiger wiederum aufgefordert hat, die Rechtsschrift in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie unbeachtet bleibe;
dass innert Frist keine verbesserte Rechtsschrift eingereicht worden ist, weshalb androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 6 BGG);
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Rechtsanwalt Felix Lopez, Basel, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli