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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_252/2015
Urteil vom 10. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Russenberger und/oder Dr. Marco Kamber,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Vuille,
Beschwerdegegnerinnen,
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Nichtigkeit des Zahlungsbefehls,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 9. März 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 3. Oktober 2014 erliess das Betreibungsamt U.________ aufgrund der am 16. September 2014 gestellten Betreibungsbegehren mehrere Zahlungsbefehle gegen Y.________ (Zahlungsbefehle Nr. xxx50 bis Nr. xxx56). Diese wurden am 8. Oktober 2014 zugestellt.
B.
Am 17. Oktober 2014 erhob Y.________ Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle an das Kreisgericht Rheintal als untere Aufsichtsbehörde. Er verlangte, die Zahlungsbefehle wegen Rechtsmissbräuchlichkeit für nichtig zu erklären und sie eventualiter aufzuheben. Am 25. November 2014 zeigte das Betreibungsamt an, dass zwei Gläubigerinnen ihre Betreibungen zurückgezogen haben (Betreibungen Nr. xxx50 und Nr. xxx55). Die übrigen Gläubigerinnen reduzierten den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2014. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2014 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab und wies das Betreibungsamt an, die in Betreibung gesetzten Beträge entsprechend dem Urteilsdispositiv zu reduzieren.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob Y.________ am 8. Januar 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen als obere Aufsichtsbehörde. Er verlangte, den Entscheid des Kreisgerichts aufzuheben und die in den fünf verbliebenen Betreibungsverfahren ausgestellten Zahlungsbefehle infolge Nichtigkeit, allenfalls mangels Gläubigerberechtigung, aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibungen zu löschen. Mit Entscheid vom 9. März 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
D.
Am 26. März 2015 hat Y.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. März 2015 aufzuheben, die in den fünf verbliebenen Betreibungsverfahren ausgestellten Zahlungsbefehle infolge Nichtigkeit aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibungen zu löschen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG).
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
2.
2.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen liegt den zu beurteilenden Betreibungen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Anlagestiftung Fondation V.________ habe Darlehen von interessierten Pensionskassen gebündelt und diese an Darlehensnehmer für Immobilienprojekte vergeben. Dabei habe die Fondation V.________ mit der V.________ SA und den Mitgliederkassen zusammengewirkt, ohne dass den Darlehensnehmern die Darlehensgeber offengelegt worden wären. Der Beschwerdeführer sei Aktionär der (Gross-) Muttergesellschaft von Immobilienunternehmungen, die Darlehen der Fondation V.________ entgegen genommen hätten. Persönlich habe er keine Darlehensverträge unterzeichnet. Bei diesem Vorgehen der Darlehensvergabe seien angeblich zahlreiche Pensionskassen - darunter die Gläubigerinnen - geschädigt worden. Ermittlungen dazu seien offenbar im Gange. Welche Rolle dem Beschwerdeführer zukam, sei umstritten und offenbar ebenfalls Gegenstand von Abklärungen. Die Gläubigerinnen hätten sich im Strafverfahren als Geschädigte konstituiert. Aufgrund dieser Situation sei - zumindest derzeit - davon auszugehen, dass zwischen den Parteien rechtliche Beziehungen bestehen könnten und darüber jetzt eine Auseinandersetzung stattfinde.
2.2. In den durch die Beschwerdegegnerinnen gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen hat das Kantonsgericht alsdann keinen Rechtsmissbrauch erkennen können:
Am 28. Juli 2014 hätten die Gläubigerinnen den Beschwerdeführer um Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung für allfällige Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit der erwähnten Darlehensvergabe gebeten. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, entsprechende Erklärungen zu unterzeichnen. Ob es für ihn zumutbar gewesen sei, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben, sei unerheblich. Nachdem er sich geweigert habe, die Erklärung abzugeben, hätten die Gläubigerinnen die Betreibung einleiten müssen, um eine allfällige Verjährung der von ihnen geltend gemachten Forderungen zu unterbrechen. Einem Gläubiger stehe es frei, zur Unterbrechung der Verjährung eine Betreibung einzuleiten; dies sei nicht rechtsmissbräuchlich und die entsprechende Wirkung sei gesetzlich vorgesehen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Liege der Zweck der Betreibungen mithin in der Unterbrechung der Verjährung, so werde mit ihnen kein sachfremdes Ziel verfolgt und es handle sich weder um Kreditschädigung noch um Schikane.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass sich die "wirklichen Gläubigerinnen" nicht zu erkennen geben würden bzw. ihre Mitgliedschaft bei der Fondation V.________ nicht offenlegen würden, sei darauf nicht weiter einzugehen. Die Gläubigereigenschaft sei mittels Rechtsvorschlags zu bestreiten. Der Umstand, dass dieser Nachweis im Beschwerdeverfahren nicht erfolgte, lasse die Betreibung nicht missbräuchlich erscheinen. Die Gläubigerstellung erscheine jedenfalls nicht derart abwegig, dass die Betreibung per se missbräuchlich erscheinen würde. Ob der Anspruch effektiv bestehe und den betreibenden Gläubigerinnen zustehe, sei nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen.
Die Person des Gläubigers bzw. des Betreibenden sei sodann bekannt, da diese auf Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl klar bezeichnet seien. Ob der Beschwerdeführer den Gläubigerinnen den Darlehensbetrag schulde, sei nicht im Beschwerdeverfahren zu klären. Der Beschwerdeführer habe es sich sodann selber zuzuschreiben, wenn er Verträge abschliesse, ohne den effektiven Vertragspartner zu kennen.
Schliesslich sei auch bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderungssumme keine Rechtsmissbräuchlichkeit feststellbar. Die betriebene Summe von rund Fr. 18 Mio. sei in Anbetracht eines möglichen Gesamtschadens aus dem "Hypothekenskandal" von rund Fr. 140 Mio. nicht dermassen hoch, dass sie als utopisch oder schikanös zu bezeichnen wäre. Die Reduktion der in Betreibung gesetzten Forderung sei sodann zulässig und daraus könne nicht auf Missbräuchlichkeit der Betreibung geschlossen werden. Die Reduktion zeige vielmehr auf, dass derzeit offenbar hinsichtlich der Schadenssumme und allfällig Mithaftender Unsicherheiten bestehen, die Gläubigerinnen aber bestrebt seien, die Betreibungen den neuesten Erkenntnissen anzupassen.
3.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Gläubigerinnen hätten zunächst einen Gesamtbetrag von Fr. 233,4 Mio. und damit einen massiv übersetzten Betrag in Betreibung gesetzt. Der angebliche Gesamtschaden betrage ca. Fr. 140 Mio. Die Fondation V.________ habe für etwa 100 Pensionskassen Darlehen vermittelt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerinnen dazu gehörten (was unbekannt sei), könnten sie jedenfalls nicht die einzigen potentiell Geschädigten sein. Die wirtschaftlich vom Beschwerdeführer beherrschten Unternehmen hätten Darlehensverträge im Umfang von rund Fr. 116 Mio. gezeichnet. Aus diesen Tatsachen werde klar, dass eine Betreibung durch sieben von rund hundert beteiligten Pensionskassen gegen ihn im Umfang von Fr. 233,4 Mio. massiv überhöht gewesen sei, was die betreibenden Kassen durch den Rückzug von mehr als 90 % ihrer Forderungen nur wenige Wochen nach Einleitung der Betreibung auch gleich selber bewiesen hätten.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bemesse sich die Missbräuchlichkeit der Betreibung nicht an den noch verbleibenden Forderungen von rund Fr. 18 Mio., sondern an den ursprünglich in Betreibung gesetzten. Demgemäss sei auch nicht relevant, weshalb die Gläubigerinnen die in Betreibung gesetzte Summe reduziert hätten. Das Kantonsgericht habe zwar angenommen, sie hätten den Schaden reevaluiert. Dass die Reduktion aber nur Wochen nach der Betreibung erfolgte und mehr als 90 % der in Betreibung gesetzten Summe umfasste, lege keine sorgfältige Neubeurteilung nahe, sondern vielmehr, dass die ursprünglich in Betreibung gesetzte Summe willkürlich hoch gewesen sei. Er selber könne aber die fehlende Reevaluation nicht beweisen, so dass die Gläubigerinnen nach Art. 8 ZGB hätten belegen müssen, dass sie ihren Schaden neu geschätzt hätten.
Hinsichtlich der Verjährungsverzichtserklärung macht der Beschwerdeführer geltend, er und die ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Unternehmungen hätten unbestrittenermassen die Abgabe einer solchen angeboten, falls die Beschwerdegegnerinnen nachweisen würden, dass sie in relevante, über die Fondation V.________ vergebene Darlehen involviert seien. Bei Vertragsschluss hätten die Unternehmungen der Gruppe, die ihm indirekt gehöre, auf eine Offenlegung der Vertragspartner vertraut. Die Ansicht des Kantonsgerichts sei demnach nicht haltbar, dass er es selber zu vertreten habe, wenn er Verträge abschliesse, deren Vertragspartner er nicht kenne, zumal er selber gar keine Verträge unterzeichnet habe. Der Vorbehalt gegenüber der Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung sei berechtigt gewesen. Es widerspreche demnach Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerinnen diese Offenlegung im Rahmen der Verjährungsverzichtserklärung verweigerten und danach Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung einleiteten. Abzuwägen seien auch die auf dem Spiel stehenden Interessen: Der Eintrag im Betreibungsregister stelle für ihn als Geschäftsmann eine erhebliche Bürde dar, wohingegen es den Beschwerdegegnerinnen ein Leichtes gewesen wäre, nachzuweisen, in welche Darlehen sie investiert hätten.
Die von ihm indirekt kontrollierten Unternehmungen seien nicht bereit, den durch den Betrugsfall entstandenen Schaden im Rahmen vertraglicher Rückzahlungsansprüche ohne weiteres auf sich zu nehmen. Die Betreibungen seien offenkundig eingeleitet worden, um ihn als Entscheidträger der fraglichen Unternehmungen unter Druck zu setzen. Das Kantonsgericht gehe darauf nicht ein, womit der Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt und Art. 2 ZGB verletzt worden sei. Willkürlich sei die Annahme der Vorinstanz, seine Rolle in dieser Angelegenheit sei umstritten. Es gebe in den Akten keinen Hinweis darauf, dass er etwas anderes sei als indirekter Inhaber von Unternehmungen, die Darlehensverträge unterzeichnet hätten. Es fehle dementsprechend auch der vorinstanzlichen Folgerung jegliche Basis, es sei zumindest derzeit davon auszugehen, dass zwischen den Parteien rechtliche Beziehungen bzw. Schadenersatzansprüche bestehen könnten. Da offenkundig kein Anhaltspunkt für eine ausservertragliche Schädigung vorliege, könne er nur als Entscheidträger der involvierten Unternehmungen betrieben worden sein, was aber einzig der missbräuchlichen Druckausübung diene.
4.
4.1. Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Gläubiger den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob eine Schuld besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 5A_773/2014 vom 10. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
Keinen Rechtsschutz findet, wer eine Betreibung rechtsmissbräuchlich einleitet (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Deshalb darf sich der Vorwurf des Schuldners auch nicht darin erschöpfen, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Rechtsmissbräuchlich und deswegen nichtig kann eine Betreibung demgegenüber dann sein, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will, wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f. mit Hinweisen). Angesichts der beschränkten Kognition des Betreibungsamts und der Aufsichtsbehörden sowie des Bestehens von spezifischen Rechtsbehelfen, mit denen der Betriebene seine Interessen wahren kann (Art. 74 ff., Art. 85 ff. SchKG), wird ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Anhebung der Betreibung nur zurückhaltend angenommen (Urteil 5A_773/2014 vom 10. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2. Was zunächst die Höhe der ursprünglich in Betreibung gesetzten Beträge betrifft, so ergibt sich dieses Sachverhaltselement zwar nicht aus dem angefochtenen Urteil, aber aus dem Entscheid des Kreisgerichts, auf den die Vorinstanz zum Schluss pauschal verweist. Daraus lässt sich entnehmen (S. 7 und 10), dass die ursprünglich in Betreibung gesetzten Beträge wesentlich höher waren als die jetzt noch zur Debatte stehenden (Nr. xxx50: Fr. 11 Mio. [Rückzug]; Nr. xxx51: Fr. 5 Mio. [nach Reduktion Fr. 1,584 Mio.]; Nr. xxx52: Fr. 1,9 Mio. [nach Reduktion Fr. 1,2 Mio.]; Nr. xxx53: Fr. 6,5 Mio. [nach Reduktion Fr. 0,792 Mio.]; Nr. xxx54: Fr. 26 Mio. [nach Reduktion Fr. 2,392 Mio.]; Nr. xxx55: Fr. 3 Mio. [Rückzug]; Nr. xxx56: Fr. 180 Mio. [nach Reduktion Fr. 12,064 Mio.]).
Weder aus der Höhe der ursprünglichen Betreibungen noch aus der Tatsache der Reduktion kann der Beschwerdeführer jedoch etwas zu seinen Gunsten ableiten. Begründet der Beschwerdeführer die Missbräuchlichkeit der Betreibungen mit diesen Kriterien, so ist vorauszuschicken, dass die fraglichen Betreibungen an sich gesondert betrachtet werden müssten, da sie von verschiedenen Gläubigerinnen ausgehen, dass sie auf stark voneinander abweichende Summen lauteten und - soweit aufrecht erhalten - nach wie vor lauten, und dass die Gläubigerinnen sie in unterschiedlichem Ausmass reduziert haben und der Beschwerdeführer nicht belegt, inwieweit die Gläubigerinnen - abgesehen von der Wahl des gleichen Rechtsvertreters - konzertiert zusammengewirkt haben sollten, um ihn durch die Summe ihrer Betreibungen zu schikanieren. Des Weiteren ist zu beachten, dass sich das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerde auf den ersten Blick auf die reduzierten Beträge beschränkt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Einzelfall ein Gläubiger insoweit rechtsmissbräuchlich verhält, als er massiv übersetzte Beträge in Betreibung setzt, diese aber reduziert, sobald der Betriebene einen Rechtsbehelf ergreift, und ein allfälliger Rechtsmissbrauch nie geahndet werden könnte, wenn nicht die ursprünglichen Beträge in die Betrachtung miteinbezogen würden.
Vorliegend ist allerdings auch bei Heranziehung der ursprünglich in Betreibung gesetzten Beträge kein Rechtsmissbrauch ersichtlich. Zwar trifft zu, dass der Schaden rund um den "V.________-Skandal" mit Fr. 140 Mio. beziffert wurde. Der Beschwerdeführer übergeht aber die Ausführungen des Kreisgerichts, die vom Pauschalverweis des Kantonsgerichts miterfasst sind, wonach diese Summe an einer ausserordentlichen Generalversammlung der Fondation V.________ vom 25. März 2014 genannt wurde, und dieser Betrag durchaus noch höher, aber auch tiefer ausfallen könne (S. 9 des Entscheids des Kreisgerichts). Die Schätzung erfolgte damit ein halbes Jahr vor den fraglichen Betreibungen, eine Erhöhung blieb vorbehalten und es ist ohnehin nicht festgestellt, ob die angeblichen Schäden der Beschwerdegegnerinnen in die damalige Schätzung eingeflossen sind. Die ursprünglich in Betreibung gesetzten Beträge sind angesichts des Hypothekarvolumens der Fondation V.________ (bzw. der geschäftsführenden V.________ SA) von Fr. 3,3 Milliarden (Entscheid des Kreisgerichts S. 8), nicht offensichtlich massiv überhöht. Entsprechendes gilt im Vergleich mit dem Betrag von rund Fr. 116 Mio., den die vom Beschwerdeführer indirekt beherrschten Unternehmen als Darlehen bezogen haben sollen. Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus der Existenz weiterer potentiell geschädigter Pensionskassen (insgesamt 93 gemäss Entscheid des Kreisgerichts S. 8). In den Entscheiden des Kreis- und Kantonsgerichts ist nichts über ihre Schäden im Einzelnen festgestellt und inwiefern diese in die Schadensschätzung vom 25. März 2014 eingeflossen sind.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass die Gläubigerinnen ihre Forderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zum Teil stark gesenkt haben. Diese Senkung soll nach seiner Ansicht beweisen, dass die ursprünglichen Betreibungen mit Absicht massiv überhöht gewesen sein sollen. Dabei handelt sich jedoch bloss um seine Interpretation des Sachverhalts. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Senkung auf neue Erkenntnisse über die Schadenshöhe zurückzuführen sei, ist keineswegs willkürlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB rügt (vgl. zur analogen Anwendung von Art. 8 ZGB im Beschwerdeverfahren BGE 107 III 1), weil die Beschwerdegegnerinnen nicht bewiesen hätten, dass die Reduktion tatsächlich auf einer sorgfältigen Neubeurteilung ihrer Ansprüche beruhe, so ist dieser Einwand von vornherein gegenstandslos, da das Kantonsgericht einen bestimmten Sachverhalt als erwiesen erachtet hat (BGE 119 III 103 E. 1 S. 104; 138 III 193 E. 6.1 S. 202). Es liegt am Beschwerdeführer, den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt rechtsgenüglich anzufechten (oben E. 1).
Soweit der Beschwerdeführer die Stellung der Beschwerdegegnerinnen als Vertragspartnerinnen der Darlehensverträge oder ihre Stellung als Gläubigerinnen ausservertraglicher Ansprüche in Zweifel ziehen will, so betrifft dies den Bestand und den Umfang der betriebenen Forderungen. Diese Punkte können im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, so dass darauf nicht einzutreten ist. Unerheblich ist deshalb auch, dass er bestreitet, seine Rolle im Hypothekenskandal sei umstritten und diese sei Gegenstand von Untersuchungen. Zwar steht fest, dass der Beschwerdeführer selber keine Darlehensverträge unterzeichnet hat (oben E. 2.1). Beim Vorwurf, er hätte bei der Unterzeichnung darauf achten sollen, wer Vertragspartner ist (oben E. 2.2), handelt es sich offenbar um ein Versehen. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings selber nicht, dass zwischen ihm und der Fondation V.________ offensichtlich überhaupt keine (auch nur indirekte) Verbindung bestehen würde. Insoweit ist weder ersichtlich, dass die Betreibungen offensichtlich einzig der Druckausübung auf ihn als Entscheidträger dienen, noch, dass das Kantonsgericht den Sachverhalt in dieser Beziehung in willkürlicher Weise unvollständig festgestellt hätte.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich schliesslich kein Rechtsmissbrauch aus den Umständen des Scheiterns der Verjährungsverzichtserklärung und der nachfolgenden Betreibung ableiten. Ein Gläubiger ist nicht verpflichtet, vor einer Betreibung den Schuldner um Abgabe einer solchen Erklärung zu bitten, und der Schuldner ist nicht verpflichtet, einer solchen Bitte nachzukommen. Knüpft der Schuldner die Abgabe einer solchen Erklärung an eine zuvor vom Gläubiger zu erfüllende Bedingung, so ist der Gläubiger frei, ob er sich darauf einlassen will oder nicht. Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn er stattdessen den gesetzlich vorgesehenen Weg der Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung einschlägt (Art. 135 Ziff. 2 OR). Für das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde besteht insoweit weder grundsätzlich noch angesichts der behaupteten Umstände des Einzelfalls Raum für eine Abwägung der Interessen des Schuldners gegenüber denjenigen des Gläubigers. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang über die (bestrittene) Stellung der Beschwerdegegnerinnen als Vertragspartnerinnen der Darlehensverträge und das Interesse seiner Unternehmungen daran, die Vertragspartner zu kennen, oder die (bestrittene) Stellung der Beschwerdegegnerinnen als Gläubigerinnen ausservertraglicher Ansprüche vorträgt, betrifft - wie bereits gesagt - die Frage, auf welche Grundlage sie die in Betreibung gesetzten Forderungen stützen können. Dies kann vorliegend nicht geprüft werden.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg