BGer 5A_596/2015 |
BGer 5A_596/2015 vom 10.09.2015 |
{T 0/2}
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5A_596/2015
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Urteil vom 10. September 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungskreis Altendorf Lachen.
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Gegenstand
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Betreibungsgebühren,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Juli 2015 (BE 2015 19).
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Sachverhalt: |
A. Am 13. Oktober 2014 vollzog das Betreibungsamt für den Kreis Altendorf Lachen in den gegen A.________ laufenden Betreibungen Nr. www und Nr. xxx die Pfändung eines Bankguthabens. Für die Betreibung Nr. yyy nahm es am 27. Oktober 2014 zu Lasten dieses Kontos eine Ergänzungspfändung vor. Der Versand der Pfändungsurkunde (Gruppe Nr. zzz) erfolgte am 4. November 2014. A.________ wandte sich gegen die Gebühr für die Abschriften der Pfändungsurkunde an das Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerde am 9. Februar 2015 abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegte. Das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wies die daraufhin von A.________ erhobene Beschwerde am 13. Juli 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 200.--.
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B. Mit Eingabe vom 3. August 2015 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und die Herabsetzung der Gebühr für die Abschrift der Pfändungsurkunde von Fr. 8.-- auf Fr. 2.-- pro Seite. Zudem verlangt er den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten und die vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers.
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Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betriebenem steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2. Nach Ansicht der Vorinstanz stellt die Erstellung der Abschrift einer Pfändungsurkunde ein nicht besonders tarifiertes Schriftstück dar, für welches das Betreibungsamt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 24 GebV SchKG eine Gebühr von Fr. 8.-- pro Seite erheben kann. Davon zu unterscheiden sei eine Kopie aus den Akten, welche gemäss Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG mit Fr. 2.-- pro Seite in Rechnung zu stellen sei. Sie nahm bei dieser Unterscheidung von Abschrift und Kopie Bezug auf das den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 5A_878/2013 des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013.
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3. Der Beschwerdeführer bringt eine Reihe von Anträgen und Rügen vor, welche das Verfahren sowie den Entscheid in der Gebührensache betreffen.
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3.1. Nicht gefolgt werden kann dem Ersuchen des Beschwerdeführers, ihm vorgängig "die Gerichszusammensetzung" bekannt zu geben. Die Mitglieder der für den konkreten Fall zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung ergeben sich aus dem eidgenössischen Staatskalender (www.staatskalender.admin.ch) oder aus dem Geschäftsbericht des Bundesgerichts (www.bger.ch).
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3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, da ihm im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur Vernehmlassung der Erstinstanz zu äussern. Dieses Vorbringen findet in den kantonalen Akten keine Stütze. Die untere Aufsichtsbehörde hat ihre Akten am 23. Februar 2015 an die Vorinstanz übermittelt und dabei die Abweisung der Beschwerde beantragt. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht. Das Betreibungsamt hat sich am 25. Februar 2015 vernehmen lassen, welche Stellungnahme dem Beschwerdeführer ebenfalls umgehend zugestellt wurde. Am 6. März 2015 nahm er zu den Vernehmlassungen Stellung, worüber die untere Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt orientiert wurden.
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3.3. Zudem wirft der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Kantonsgerichts Befangenheit vor. Die Verantwortlichkeit für die Aufsicht über das Betreibungswesen und die Behandlung der Beschwerden gegen die Betreibungsämter sei eine unzulässige Personalunion. Das entsprechende Ausstandsbegehren wird erstmal vor Bundesgericht gestellt; im vorinstanzlichen Verfahren hatte er noch den Ausstand der gesamten Aufsichtsbehörde verlangt. Dieses Gesuch ist angesichts des Novenverbotes nicht zulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Zudem wird in Wirklichkeit nicht der Ausstand eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde (Art. 10 Abs. 1 SchKG) verlangt, sondern die bundesrechtlich geregelte Behördenorganisation der Kantone im Betreibungswesen in Frage gestellt (Art. 13, Art. 14 und Art. 17 SchKG). Diese zu überprüfen, steht dem Bundesgericht nicht zu (Levante, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 13 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 184 E. 2c S. 187). Dem entsprechenden Gesuch kann auch aus dieser Sicht nicht gefolgt werden.
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3.4. Schliesslich meint der Beschwerdeführer, aufgrund der in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verankerten Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, sei die Aufsichtsbehörde zur Entgegennahme von neuen Beweisen und Berücksichtigung sämtlicher Noven verpflichtet. Damit verkennt er die für das Beschwerdeverfahren geltenden Regeln. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. BGE 30 I 585 E. 3 S. 587; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 83). Wie ihm bereits die Vorinstanz dargelegt hat, kommt im Kanton Schwyz für das kantonale Beschwerdeverfahren auch die Schweizerische Zivilprozessordnung zu Anwendung (vgl. DIETH/WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 20a). Diese sieht in Art. 326 Abs. 1 ZPO ein Novenverbot vor. Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über den Untersuchungsgrundsatz oder Nichtigkeitsgründe (Art. 22 SchKG; BGE 120 III 117 E. 2c S. 119) übergangen habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Von "abgeblockten Rügepunkten" kann keine Rede sein, weshalb eine Rückweisung zur deren Beurteilung nicht in Frage kommt.
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3.5. In der Sache besteht der Beschwerdeführer darauf, dass das Betreibungsamt den Berechtigten nicht eine Abschrift der Pfändungsurkunde, sondern bloss eine Kopie zugestellt habe. Entsprechend belaufe sich die Gebühr auf Fr. 2.-- und nicht auf Fr. 8.-- pro Seite. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, das Urteil 5A_878/2013 des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013 beruhe auf einem falschen Sachverhalt und sei daher in einem unfairen Verfahren zustande gekommen, kann er an dieser Stelle nicht gehört werden. Im Grunde genommen will der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am Sachverhalt einzig veranlassen, dass der Gebührenansatz für eine Kopie und nicht für eine Abschrift zur Anwendung gelangt. Damit vermengt er erneut zwei Vorgänge, nämlich die Erstellung einer Abschrift der Pfändungsurkunde und die Erstellung einer Kopie aus den bestehenden Akten. Es handelt sich bei dieser Unterscheidung um eine Rechtsfrage, wie das Bundesgericht dem Beschwerdeführer im angeführten Entscheid und dem anschliessenden Revisionsentscheid bereits erläutert hat (Urteil 5F_3/2014 vom 10. Februar 2014). Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass.
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3.6. Soweit der Beschwerdeführer zudem allgemeine Kritik an der Amtsführung der Behörden äussert und gar den Vorwurf des Rassismus erhebt, kann darauf nicht eingegangen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahren bildet einzig die konkrete Verfügung des Betreibungsamtes. Nicht nachvollziehbar ist angesichts der in Art. 114 SchKG festgesetzten Pflicht, die Pfändungsurkunde dem Schuldner und Gläubiger zuzustellen, ebenso der Vorwurf, das Betreibungsamt habe diese unbeteiligten Dritten zugestellt und dadurch mehr Gebühren erheben können. Zwar verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insgesamt, begründet aber nicht, inwiefern die Kostenauferlegung für das vorinstanzliche Verfahren gesetzeswidrig oder zumindest im konkreten Fall nicht angebracht ist. Mangels Begründung ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (E. 1.2).
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4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Begehren um vorgängige Bekanntgabe der "Gerichtszusammensetzung" wird abgewiesen.
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2. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz wird nicht eingetreten.
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3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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