BGer 6B_879/2015 |
BGer 6B_879/2015 vom 10.09.2015 |
{T 0/2}
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6B_879/2015
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Urteil vom 10. September 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH150143.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Obergerichts UH150143 ans Bundesgericht. Da der Eingabe der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2015 aufgefordert, den Mangel spätestens bis am 7. September 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Da er der Aufforderung seitens der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts innert Frist nicht nachkam, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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