Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_408/2015
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Urteil vom 10. September 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 1. Mai 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Juni 2015 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 1. Mai 2015,
in die Verfügung vom 4. August 2015, mit welcher das nachträglich am Ende der ersten Zahlungsfrist gestellte Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 27. August 2015 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Hochuli