BGer 5A_693/2015 |
BGer 5A_693/2015 vom 11.09.2015 |
{T 0/2}
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5A_693/2015
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Urteil vom 11. September 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Basel-Stadt,
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vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons
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Basel-Stadt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verweigerung des Bussenerlasses,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. September 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. September 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen den ihr durch die untere Aufsichtsbehörde verweigerten Erlass einer (wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nach Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG in einem Beschwerdeentscheid betreffend Verwertungsbegehren auferlegten) Busse von Fr. 250.-- abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass das Appellationsgericht im Wesentlichen erwog, ein Erlass könne nur für Gerichtskosten gewährt werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO), die der Beschwerdeführerin 1 auferlegte Busse gehöre nicht zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO e contrario), weshalb keine Erlassmöglichkeit bestehe, ein Eingehen auf die (nicht Entscheid bezogenen) Beschwerdevorbringen erübrige sich,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit sie auch im Namen des Beschwerdeführers 2 erhoben wird, weil dieser durch den gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ergangenen Entscheid des Appellationsgerichts nicht beschwert ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass unter diesen Umständen von einer Aufforderung nach Art. 42 Abs. 5 BGG des Beschwerdeführers 2 zur Mitunterzeichnung der (von der nicht vertretungsbefugten Beschwerdeführerin 1 unterzeichneten: Art. 40 Abs. 1 BGG) Beschwerde abzusehen ist,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 2. September 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. September 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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