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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_534/2015
Urteil vom 14. September 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
RAV Rapperswil-Jona,
Neue Jonastrasse 59, 8640 Rapperswil SG,
vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene A.________ meldete sich am 22. August 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem sie sich am 16. Dezember 2011 von ihrem Ehemann getrennt hatte. Seit dem 24. September 2012 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenkasse. Mit Verfügung vom 19. März 2013 forderte die Arbeitslosenkasse St. Gallen zu viel bezogene Taggeldleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2012 in der Höhe von Fr. 2'240.90 zurück, da in dieser Zeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war, nachträglich aber nur eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bestätigt wurde. Mit Eingabe vom 9. April 2013 erhob die Versicherte - wie sie auf Nachfrage hin mit Schreiben vom 6. Mai 2013 bestätigte - einerseits Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. März 2013, welche mit Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 14. Mai 2013 abgewiesen wurde, und anderseits ersuchte sie um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 13. November 2013 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rapperswil-Jona das Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Juni 2015 teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurück.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das RAV, in Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sei festzustellen, dass die Versicherte beim Bezug der unrechtmässigen Arbeitslosenentschädigung nicht gutgläubig gewesen sei.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
1.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen einen sog. anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache wie im vorliegenden Fall zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 mit Hinweisen).
1.2. Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn diese durch den Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen, 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484f).
1.3. Das kantonale Gericht hat die Angelegenheit an das RAV zurückgewiesen, mit der Vorgabe, dass der gute Glaube als eine der zwei kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzungen erfüllt sei, und mithin nur noch die Voraussetzung der grossen Härte zu prüfen sei. Der angefochtene Entscheid enthält damit materiellrechtlich verbindliche Anordnungen, welche den Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin wesentlich einschränken. Im Umstand, dass der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, ist nach dem Gesagten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, nämlich die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und - kumulativ - die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1 ATSG; BGE 122 V 221 E.3 S. 223 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu betonen bleibt, dass nach der Rechtsprechung der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt, wenn der Rückerstattungstatbestand durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 mit Hinweisen).
3.2. Gemäss der vor Inkrafttreten des BGG ergangenen und weiterhin gültigen Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 BGG von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
4.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid nach sorgfältiger Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Versicherte in den Formularen "Angaben der versicherten Person" zwar auch auf die über den 12. Oktober 2012 hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % hätte hinweisen sollen und das entsprechende Arztzeugnis früher hätte einreichen müssen. Eine Absicht zu Falschangaben verneinte sie allerdings. Unter Berücksichtigung des in der konkreten Situation nachvollziehbaren Irrtums - der von der Beschwerdeführerin im Übrigen anerkannt wird - sei hier von einer leichten Nachlässigkeit auszugehen, weshalb der gute Glaube der Versicherten beim Bezug der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung bejaht werden könne. Inwiefern die von der Vorinstanz zum Vorliegen des Unrechtsbewusstseins gemachten Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. E. 3.3), offensichtlich unrichtig sein sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zudem wird mit keinem Wort begründet, inwiefern die im angefochtenen Entscheid nicht in Abrede gestellte Meldepflichtverletzung grobfahrlässig sein soll. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis und nicht in ihrem eigenen Vermögensinteresse handelnden Amtsstelle sind indessen keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V 640 E. 4 S. 640 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter