Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_595/2015
Verfügung vom 16. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander von Bergwelt,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (betreffend Konkurseröffnung über die C.________ AG),
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. September 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, der C.________ AG, dem Konkursamt Zug, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Zug und dem Handelsregisteramt Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann