BGer 5D_108/2015
 
BGer 5D_108/2015 vom 16.09.2015
{T 0/2}
5D_108/2015
 
Urteil vom 16. September 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Aargau,
2. Einwohnergemeinde U.________,
3. und deren Kirchgemeinden,
alle vertreten durch die Finanzverwaltung U.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 27. Mai 2015.
 
Sachverhalt:
A. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ vom 15. November 2014 betrieben der Kanton Aargau, die Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinden (Beschwerdegegner) A.________ (Beschwerdeführer) für eine Forderung von Fr. 9'745.95 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2014 und für Fr. 553.40 Verzugszins bis 14. November 2014. Als Forderungsgrund gaben sie "Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehrsteuern, rkt. Kirchensteuern. Ausstand 2011. Ordentliche Steuern." an. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag.
B. Am 4. Februar 2015 ersuchten die Beschwerdegegner beim Gerichtspräsidium Laufenburg um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die betriebenen Beträge (zuzüglich Betreibungskosten). Mit Entscheid vom 3. März 2015 erteilte das Gerichtspräsidium Rechtsöffnung für Fr. 9'745.95 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2014 und für Fr. 553.40 und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichts- und Betreibungkosten sowie eine Parteientschädigung.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2015 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangte er die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Mit Entscheid vom 27. Mai 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
D. Am 1. Juli 2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils.
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (recte: Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) und erhebt damit sinngemäss Beschwerde in Zivilsachen. Daneben erhebt er ausdrücklich subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, ob die Verfassungsbeschwerde kumulativ neben der Beschwerde in Zivilsachen stehen oder bloss für den Eventualfall der Unzulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen als erhoben gelten soll.
2. Vor den Vorinstanzen war umstritten, ob sich die Forderungen der Beschwerdegegner auf einen vollstreckbaren Entscheid (Art. 81 Abs. 1 SchKG) stützen bzw. ob der von ihnen vorgelegte Titel (definitive Steuerveranlagung vom 23. Januar 2014 für das Steuerjahr 2011) nichtig ist.
3. Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht daran fest, die Korrekturveranlagung vom 23. Januar 2014 sei kein rechtsgültiger Entscheid und über die nach wie vor hängige Einsprache gegen die ursprüngliche Veranlagungsverfügung sei noch nicht entschieden worden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (recte: Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) rügt, kann darauf im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Unter dem Titel der subsidiären Verfassungsbeschwerde rügt er sinngemäss, es stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gleichheitsgebotes dar, dass die Steuerkommission sein form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel nicht behandelt und sie keinen Entscheid gefällt habe bzw. ihm kein solcher zugestellt worden sei, den er hätte weiterziehen können, und dass die Steuerkommission auf seine Einwendungen in der Korrekturveranlagung nicht eingegangen sei. Bei alldem fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen, wonach selbst eine rechtswidrige Korrekturveranlagung in Rechtskraft erwachsen könne und auch die Umdeutung in einen Einspracheentscheid nicht zu beanstanden sei. Er übergeht, dass er die Korrekturveranlagung bzw. den Einspracheentscheid nach den obergerichtlichen Erwägungen hätte anfechten können und müssen, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Mit dem Begriff der Nichtigkeit von Verfügungen und Entscheiden setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Demgemäss zeigt er nicht auf, inwiefern das Obergericht diesen Begriff verfassungswidrig angewandt haben soll. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, dass nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Nichtigkeit der betroffenen Verfügung bzw. des betroffenen Entscheids führe. Auf die Beschwerde kann demnach mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.
4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg