Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_523/2015
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Urteil vom 16. September 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 22. Juni 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Juli 2015 (Poststempel) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Juni 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Juli 2015 an A.________, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewie sen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 30. und 31. Juli 2015eingereichten Eingaben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz insbesondere in E. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt hat, weshalb sich das gegen Kantonsrichterin B.________ gerichtete Ausstandsbegehren als materiell unbegründet erweist,
dass die Beschwerdeführern darauf nicht näher eingeht, insbesondere auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern darin getroffene Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend und die darauf beruhenden Erwä gungen fehlerhaft sein sollen, obwohl dies auch von einer juristisch nicht geschulten Person, die mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, erwartet werden dürfte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
dass derweil umständehalber nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass sich das Gericht vorbehält, im Anschluss an die Entscheideröffnung allfällig erfolgende weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
dass dies insbesondere für in der Art und Weise wie in früheren Verfahren gestellte Revisionsgesuche (dazu siehe die Urteile 8F_3/2007 vom 16. August 2007 und 9F_9/2014 vom 14. Oktober 2014) gilt,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung, Luzern, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel