Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_528/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 16. September 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Juli 2015 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die von A.________ am 3. August 2015 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2015 und vom 3. August 2015 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdeführerin zum Beweis offerierten Unterlagen (Arbeitgeberliste, Visa, Ein- und Ausreisestempel im Pass sowie Aufenthaltsbewilligungen) für die anrechenbaren Beitragszeiten - anders als dies z.B. Lohnausweise, Lohnabrechnungen oder Zahltagstäschchen wären - nicht aussagekräftig seien,
dass der Beitragsmonat Januar 1978 für die Tätigkeit bei der B.________ AG in E. 5 des angefochtenen Entscheids berücksichtigt und folglich eine Beitragszeit von insgesamt drei Monaten anerkannt wurde,
dass dies indessen nichts daran ändert, dass Anspruch auf eine ordentliche Altersrente nur bei Vorliegen eines vollen Beitragsjahres besteht (Art. 29 Abs. 1 AHVG), wobei ein solches vorliegt, wenn eine Person länger als elf Monate versichert war (Art. 50 AHVV),
dass der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin somit unbehelflich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Williner