BGer 9C_626/2015 |
BGer 9C_626/2015 vom 16.09.2015 |
{T 0/2}
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9C_626/2015
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Urteil vom 16. September 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Brühwiler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 24. Juni 2015.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Juni 2015 und die Beschwerde vom 7. September 2015,
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in Erwägung, |
dass das kantonale Gericht die Beschwerde des Versicherten mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat,
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dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, hat das Verwaltungsgericht doch entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, weshalb für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides vom 24. Juni 2015 ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,
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dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint,
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dass die Eintretensvoraussetzungen damit nicht erfüllt sind,
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, auf dessen Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. September 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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