BGer 8C_248/2015 |
BGer 8C_248/2015 vom 21.09.2015 |
{T 0/2}
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8C_248/2015
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Urteil vom 21. September 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kostenvergütung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Der 1987 geborene A.________ arbeitete als wissenschaftlicher Assistent an der Fachhochschule B.________ und war damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Juni 2010 erlitt er einen Auffahrunfall und zog sich dabei eine HWS-Distorsion Grad II zu. Die Unfallversicherung gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 stellte die Helsana ihre Leistungen ein. Daran wurde auf Einsprache festgehalten (Entscheid vom 23. März 2012). Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.
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A.b. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 forderte A.________ von der Unfallversicherung unter dem Titel "Kostenersatz" Fr. 11'943.-. Die Helsana gewährte in der Folge Taggeld für Arbeitsausfall während Therapiesitzungen von insgesamt Fr. 893.75, welche sie der Arbeitgeberin auszahlte, sowie Fr. 185.40 Reisespesen für Fahrten zur Physiotherapie. Auf Ersuchen des Versicherten wurde die Ermittlung des Kostenersatzes verfügungsweise eröffnet, wobei der Anspruch um weitere Fr. 235.40 erhöht wurde. Mit Entscheid vom 14. April 2014 wies die Helsana eine dagegen erhobene Einsprache, mit welcher A.________ um Auslagenersatz im Umfang von Fr. 11'707.60 nebst Zins ersuchte, ab.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Februar 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm Fr. 11'767.- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2012 als Auslagenersatz auszurichten. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.2. Im Streit um die Vergütung von Reisekosten kommt die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung. Unter Geldleistungen sind alle Arten von Renten sowie Taggelder, Hilflosenentschädigungen und alle andern in Geld ausgerichteten Leistungen, soweit sie nicht Kostenvergütungen, d.h. Abgeltung von Sachleistungen, darstellen, zu verstehen ( ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 105 N 39 und 43 S. 1385). Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (BGE 135 V 412). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die mit Einspracheentscheid vom 14. April 2014 zuerkannte Erstattung für Reisespesen im Betrage von Fr. 420.80 bestätigte.
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Gemäss Art. 13 UVG werden die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten vergütet (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen (Abs. 2). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 20 UVV festgelegt, dass die notwendigen Rettungs- und Bergungs- sowie die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten vergütet werden. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen (Abs. 1). Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet (Abs. 2).
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3.
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3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die Helsana habe dem sich teilweise zu Studienzwecken in Deutschland aufhaltenden Versicherten jeweils die Strecke zwischen dem deutschen Aufenthaltsort und dem ebenfalls in Deutschland befindenden Behandlungsort vergütet. Auch wenn er sich in der Schweiz am Wohnort seiner Eltern aufgehalten habe, seien die Fahrspesen zu den jeweiligen Ärzten und Physiotherapeuten in der Nähe des Aufenthaltsortes vergütet worden. Die Unfallversicherung habe sich demnach an die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission (Empfehlung Nr. 1/94 betreffend Reise- und Transportkosten der inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der UVG-Versicherer [in der vom 29. Juni 2009 bis 5. Juni 2013 geltenden Fassung]) gehalten, welche praxisgemäss eine rechtsgleiche Praxis sicherstelle (BGE 138 V 140 E. 5.3.6 S. 146).
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, da er aus Studiengründen in C.________ geweilt habe, sei es angezeigt, zweckmässig und notwendig gewesen, sowohl Heilbehandlung vor Ort in Anspruch zu nehmen, als auch zwischenzeitlich zu subsidiären Konsultationen in die Schweiz zu reisen. Die von ihm geltend gemachten Kosten würden dem Erfordernis eines zweckmässigen, wirtschaftlichen Handelns entsprechen. Dies gelte insbesondere auch für die Behandlung beim Neurologen Dr. med. D.________ in E.________, weshalb auch die Wegkosten vom Studienort zu diesem Arzt ausgewiesen seien. Der angefochtene Entscheid sei bundesrechtswidrig und willkürlich.
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4. Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Empfehlung Nr. 1/94 der Ad-hoc-Kommission gesetzmässig ist, da die Beschwerdegegnerin Heilbehandlung und die Fahrtkosten sowohl am Wohnort der Eltern wie auch am Studienort des Beschwerdeführers übernommen hat. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen am kantonalen Entscheid nichts zu ändern. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander. Der geltend gemachte Auslagenersatz umfasst den Ersatz von Fahrkosten und eine Entschädigung für die Zeit, die der Beschwerdeführer für Heilbehandlungen und Anwaltsbesuche aufwendete. Das kantonale Gericht führte aus, der Unfallversicherer habe - vorbehältlich der hier nicht interessierenden unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren - Anwaltskosten nicht zu übernehmen und entsprechend auch keinen Kostenersatz für Fahrten zu einem Rechtsvertreter zu leisten. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht. Ebenso wenig äussert er sich zur verneinten Entschädigung seines eigenen Zeitaufwandes für Heilbehandlungen. Seiner Arbeitgeberin hat die Unfallversicherung entsprechende Entschädigungen geleistet. Betreffend der geltend gemachten Fahrtkosten macht er weder zu den präzisen Distanzen zwischen dem Wohnort der Eltern und den schweizerischen Behandlungsorten noch zwischen dem Studienort und den in Deutschland liegenden Behandlungsorten konkrete Angaben. Dasselbe gilt bezüglich des Ansatzes für die seines Erachtens zu entschädigenden Kilometer. Es ist den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht zu entnehmen, weshalb am 2. Dezember 2011 ein Arztbesuch in E.________ stattfinden musste, als er an seinem Studienort und nicht bei seinen Eltern weilte, und er begründet nicht, weshalb er eine Serie Physiotherapie von der Schweiz aus in Deutschland absolvierte, obwohl er Physiotherapie auch in der Schweiz besucht hatte. Insbesondere machte er vorinstanzlich auch nicht geltend, inwiefern die im Einspracheentscheid vom 14. April 2014 detailliert dargestellte Kostenvergütung unrichtig sein soll (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349mit Hinweis). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. September 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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