Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_576/2015
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Urteil vom 21. September 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Beweiswürdigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 18. Juni 2015.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 lehnte die IV-Stelle Glarus das von A.________ (Jg. 1980) wegen Rückenbeschwerden gestellte Rentenbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels "höhergradiger, längerdauernder Arbeitsunfähigkeit" ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Juni 2015 ab.
A.________ lässt beschwerdeweise beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 18. Juni 2015 und der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2015 sei Letztere zu verpflichten, ihr ab 1. August 2013 eine ganze Rente, ab 1. Januar 2014 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 eine halbe Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens und zu anschliessendem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann das Bundesgericht berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
Zutreffend wiedergegeben hat das kantonale Gericht die für die Beurteilung der geltend gemachten Rentenansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Nach eingehender Prüfung zahlreicher medizinischer Unterlagen, deren wesentliche Ergebnisse im angefochtenen Entscheid ausführlich wiedergegeben worden sind, ist das kantonale Gericht zur Erkenntnis gelangt, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen objektivierbare Ursachen zugrunde liegen, was nicht bestritten werde; fraglich seien deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich gelangte es gestützt auf das Gutachten der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, vom 27. August 2014 und die damit weitgehend übereinstimmende Beurteilung der Frau Dr. med. C.________, Orthopädie und Traumatologie, vom 7. Juni 2013 sowie die Stellungnahmen des Rheumatologen Dr. med. D.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 22. Oktober 2014 und 22. Januar 2015 zum Schluss, dass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin wie auch bei jeder anderen angepassten beruflichen Beschäftigung auszugehen sei und nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.
3.2. Mit überzeugender Begründung ist es den von der Beschwerdeführerin gegen diese Fachleute - namentlich gegen Frau Dr. med. B.________ - erhobenen Einwänden entgegengetreten und hat in einleuchtender Weise dargelegt, weshalb ihren Ärzten, deren Beurteilungen nach Ansicht der Beschwerdeführerin Vorrang einzuräumen sei - so namentlich der Hausarzt Dr. med. E.________ und die Neurochirurgen Dr. med. F.________ sowie Prof. Dr. med. G.________ vom Wirbelsäulenzentrum H.________ - kein entscheidender Stellenwert beizumessen sei. Für weitergehende Beweiserhebungen, namentlich die Einholung eines - wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen - neurochirurgischen Gutachtens sah es angesichts der bereits umfassenden medizinischen Dokumentation keinen Grund, was sich - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_280/2015 vom 8. August 2015 E. 2.3) - nicht beanstanden lässt.
3.3. Als Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist diese Beurteilung durch das kantonale Gericht - da zur Sachverhaltsfeststellung zählend - einer letztinstanzlichen Überprüfung durch das Bundesgericht nur in beschränktem Rahmen, nämlich auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf - unter anderem - Bundesrechtswidrigkeit (Art. 95 lit. a BGG) hin, zugänglich (E. 1 hievor). Soweit die Argumentation in der Beschwerdeschrift auf eine Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinausläuft, ist eine solche dem Bundesgericht demnach von vornherein grundsätzlich verwehrt. Die Beschwerdeführerin kann nicht erwarten, dass das Bundesgericht eine eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz vornimmt.
Auch sonst lassen die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen nicht auf eine der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zugrunde liegende offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Bundesrechtsverletzung schliessen. So hat die Vorinstanz in hinreichender Weise dargelegt, weshalb sie dem Gutachten der Frau Dr. med. B.________ vom 27. August 2014 vollen Beweiswert zubilligte. Dabei durfte sie davon ausgehen, dass diese Fachärztin ihre Auffassung genügend begründet und auch mit dem Verweis auf Empfehlungen der medizinischen Abklärungsstelle I.________ - welchen Überlegungen sich die Gutachterin offenbar anschliessen konnte - belegt hatte. Ebenso durfte sie annehmen, dass die Expertin dabei Kenntnis von den vom Hausarzt Dr. med. E.________ attestierten Arbeitsunfähigkeitsphasen sowie von dessen Kritik an einem früheren Gutachten der Frau Dr. med. C.________ hatte. lnwiefern mit dem vorinstanzlichen Abstellen auf das Gutachten der Frau Dr. med. B.________ vom 27. August 2014 unter diesen Umständen der Untersuchungsgrundsatz oder Beweiswürdigungsregeln missachtet worden sein sollten, mithin eine Verletzung von Bundesrecht vorliege, ist nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) - mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind dabei von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl