Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_791/2015
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Urteil vom 22. September 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache grobe sowie einfache Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2015.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 26. August 2014 wegen mehrfacher grober sowie einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 430.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Auf ein Ausstandsbegehren trat das Gericht nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 20. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache eventuell an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2.
Die Beschwerde befasst sich, soweit sie überhaupt verständlich ist, teilweise nicht mit dem angefochtenen Entscheid und enthält im Übrigen weitgehend nur unzulässige appellatorische Kritik. Diese Ausführungen sind unzulässig.
3.
Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wie schon vor Vorinstanz geltend, auch weitere Verkehrsteilnehmer und insbesondere die beteiligten Polizeibeamten hätten sich verkehrswidrig verhalten (Beschwerde S. 2 Ziff. I/1a; angefochtenes Urteil S. 7 E. 3.2.1). Die Beteiligten seien entgegen der "Eingriffsverpflichtung" weder verzeigt noch strafrechtlich belangt worden (Beschwerde S. 2 Ziff. I/2). Damit liege ein Verstoss gegen das "Verbot der ungleichmässigen Rechtsanwendung" vor (Beschwerde S. 3 Ziff. II/2a).
Zu dieser Frage haben sich die kantonalen Richter in zutreffender Weise geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 8 E. 3.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 26. August 2014 S. 5). Dem ist nichts beizufügen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn