BGer 6B_824/2015
 
BGer 6B_824/2015 vom 22.09.2015
{T 0/2}
6B_824/2015
 
Urteil vom 22. September 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Alleestrasse 57, 8462 Rheinau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Straf- und Massnahmevollzug, gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung und von freiheitseinschränkenden Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. August 2015.
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 19. November 2003 wurde festgestellt, dass X.________ die Straftatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von Art. 10 aStGB erfüllt hatte. Es wurde daher eine stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ("Massnahmen an geistig Abnormen") angeordnet. Diese wurde in der Folge in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB mehrmals verlängert. X.________ befindet sich zurzeit in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in Rheinau.
A.b. Das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht, bewilligte mit Urteil vom 20. Juli 2015 eine medikamentöse Zwangsbehandlung von X.________ (sofern dieser die genannten Medikamente nicht freiwillig einnehmen sollte) wie folgt: 20 mg pro Tag Haldol (Haloperidol); 20 mg pro Tag Psychopax (Diazepam); bei Bedarf intramuskuläre Verabreichung von Clopixol Acutard (Zuclopenthixolacetat), 150 mg pro Einzeldosis. Zudem bewilligte es freiheitseinschränkende Massnahmen.
B. 
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Gegen den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die im strafrechtlichen Massnahmenvollzug angeordnete Zwangsmedikation ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Dies folgt aus Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, wonach der Beschwerde in Strafsachen auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen. Die Anordnung einer Zwangsmedikation während eines strafrechtlichen Massnahmenvollzugs ist im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ein Entscheid über den Vollzug von Massnahmen (siehe auch YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n
1.2. Der Beschwerdeführer ficht die freiheitseinschränkenden Massnahmen, die übrigens von der Vorinstanz auf einen Monat befristet wurden, nicht an. Er ficht allein die Zwangsmedikation an. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er die Medikamente, die zahlreiche Nebenwirkungen haben könnten, nicht vertrage und dass kein hinreichender Grund für die angeordnete Zwangsmedikation bestehe.
2. 
2.1. Die angeordnete Zwangsmedikation stützt sich auf das Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich vom 5. April 2004 (LS 813.13; PatientenG/ZH). Dieses Gesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 lit. a unter anderem bei der medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten in Spitälern. Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes (betreffend besondere Umstände, unter anderem Zwangsmassnahmen) gilt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung auch für ambulante Institutionen sowie für Institutionen des Justizvollzugs (§ 1 Abs. 2 PatientenG/ZH; vgl. auch § 1 Abs. 3 PatientenG/ZH, wonach die Gesetzgebung über den Straf- und Massnahmenvollzug vorbehalten bleibt). Das PatientenG regelt in §§ 24 ff. die Zwangsmassnahmen. Freiheitseinschränkende Massnahmen und Zwangsbehandlungen nach diesem Gesetz sind gegen den Willen der Patientinnen und Patienten zulässig unter anderem bei Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug (§ 24 Abs. 1 lit. b PatientenG/ZH). Das Gesetz unterscheidet zwischen freiheitseinschränkenden Massnahmen (der Bewegungsfreiheit und des mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit Dritten) gemäss § 25 und Zwangsbehandlungen im Sinne von § 26. Behandlungen von körperlichen und psychischen Krankheiten können in Notsituationen durchgeführt werden, um eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Personen oder von Dritten abzuwenden (§ 26 Abs. 1 PatientenG/ZH). Eine länger dauernde medikamentöse Behandlung kann gemäss § 26 Abs. 2 PatientenG/ZH durchgeführt werden, wenn (a) dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann oder (b) damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann.
2.2. Eine medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral. Als schwerer Eingriff in die genannten verfassungsmässigen Rechte bedarf eine medikamentöse Zwangsbehandlung einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz und muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen; schliesslich darf der Kerngehalt der Grundrechte nicht angetastet werden (BGE 130 I 16 E. 3 mit Hinweisen). Beim Entscheid über die Zulässigkeit einer Zwangsmedikation ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Das öffentliche Interesse, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nicht-Behandlung, die Selbst- und Fremdgefährdung sind zu prüfen und zu gewichten (BGE 130 I 16 E. 5.1 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist auch, mit welchen langfristigen Nebenwirkungen zu rechnen ist (Urteil 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011, E. 3.1).
2.3. Die Vorinstanz kommt in Würdigung der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebenden Kriterien gestützt auf die Ausführungen der Klinik, auf die Stellungnahme des Gutachters Dr. med. A.________ und auf die Akten zum Schluss, dass die strittige Medikation zurzeit notwendig ist, um einerseits die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Dritte abzuwenden und andererseits den sich ständig verschlechternden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verbessern, dass mithin die strittige medikamentöse Behandlung sowohl nach § 26 Abs. 2 lit. a als auch gemäss § 26 Abs. 2 lit. b PatientenG/ZH geboten ist.
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, Hauptargument für die strittige Medikation sei sein Verhalten gegenüber dem Pfleger W., den er massiv verletzt habe. Dass dieser Ausbruch grundlos geschehen sein soll, wie der behandelnde Arzt schreibe, stimme so nicht. Es handle sich vielmehr um die Eskalation einer jahrelangen Leidensgeschichte, in der er vom Pfleger W. Demütigungen und Drohungen habe hinnehmen müssen. Der Beschwerdeführer will mit diesem Einwand offenbar zum Ausdruck bringen, dass er für Dritte nicht beziehungsweise jedenfalls nicht so sehr gefährlich sei wie die Vorinstanz annimmt.
2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die fraglichen Medikamente diverse Nebenwirkungen zeitigten und er sie nicht vertrage. Dazu führte der Gutachter Dr. med. A.________ aus, der Beschwerdeführer habe bei früheren Behandlungen mit Haldol gewisse extrapyramidale Nebenwirkungen gezeigt, welche jedoch mit Biperiden (Handelsname Akineton) hätten kupiert werden können. Der Beschwerdeführer habe auch jetzt wieder Akineton als Zusatzmedikation, um allenfalls auftretende extrapyramidale Nebenwirkungen zu verhindern oder zumindest weitgehend zu reduzieren. Die zu erwartenden Nebenfolgen beziehungsweise Nebenwirkungen der Medikamente seien bei einem guten klinischen Monitoring gut zu managen und würden daher keine Kontraindikation darstellen (siehe angefochtenes Urteil S. 11). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Vorinstanz bezieht mögliche Nebenwirkungen in ihre Würdigung ein. Gemäss ihren Ausführungen sind die Nebenwirkungen insbesondere vor dem damit verfolgten Ziel, der Verhinderung einer weiteren Verschlechterung der psychotischen Symptomatik und der Abwendung einer ernsthaften unmittelbaren Drittgefährdung, vertretbar. Ebenfalls in die Interessenabwägung einzubeziehen sei, dass die wiederholten massiven vom Beschwerdeführer gegen das Personal der Klinik ausgestossenen Drohungen sowie seine immer wieder gezeigte Aggressivität - insbesondere nach dem Vorfall vom 25. Juni 2015 - für das Klinikpersonal äusserst belastend seien. Eine schonendere, gleichermassen wirksame und aus fachärztlicher Sicht indizierte Alternative bestehe vorliegend nicht (angefochtenes Urteil S. 11/12). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
2.6. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen beiden Einwänden mithin nicht darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz bewilligte Medikation gegen § 26 PatientenG/ZH verstosse beziehungsweise das Grundrecht der persönlichen Freiheit oder die Menschwürde verletze.
3. 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf