BGer 1B_327/2015 |
BGer 1B_327/2015 vom 24.09.2015 |
{T 0/2}
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1B_327/2015
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Urteil vom 24. September 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
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Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren;
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2015 der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
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Erwägungen: |
1. A.________ ist in zwei Strafverfahren involviert, die zurzeit bei der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängig sind. In einem Verfahren nimmt sie die prozessuale Stellung einer Privatklägerin ein (Berufungsverfahren SB 150231). Sie wirft den Polizeibeamten B.________ und C.________ Amtsmissbrauch, vorsätzliche einfache Körperverletzung, fahrlässige schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch vor. Im vorliegenden zweiten Verfahren hat A.________ die prozessuale Stellung einer Beschuldigten (Berufungsverfahren SB 140239), der mehrfach versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eventualiter mehrfache Drohung vorgeworfen wird. Im Verfahren SB 140239 wies der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich - soweit hier interessierend - mit Verfügung vom 5. August 2015 den Antrag von A.________ auf Zusammenlegung und gleichzeitige Beurteilung der beiden Berufungsverfahren SB 140239 und SB 150231 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO für eine gemeinsame Beurteilung der Verfahren nicht erfüllt seien.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 16. September 2015 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2015 und beantragt eine Vereinigung der Verfahren. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren weitschweifigen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die I. Strafkammer des Obergerichts das Gesuch um Zusammenlegung und gleichzeitige Beurteilung der Berufungsverfahren in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgelehnt haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der I. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Da die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, kann offen bleiben, ob es sich bei der Verfügung der I. Strafkammer überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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