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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_806/2015
Urteil vom 24. September 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.
Gegenstand
Anerkennung des italienischen diploma di optometria,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 20. Juli 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ erwarb 1992 in Italien das diploma di optometria. Am 29. Dezember 2010 ersuchte er das Bundesamt (heute Staatssekretariat) für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) um Anerkennung der Gleichwertigkeit dieses italienischen Ausbildungsabschlusses mit dem eidgenössischen Titel "diplomierter Augenoptiker". Das Staatssekretariat verfügte am 20. Juli 2011, die Anerkennung der Gleichwertigkeit hänge vom erfolgreichen Absolvieren einer Ausgleichsmassnahme ab, wovon zwei zur Auswahl standen; A.________ entschied sich für die Absolvierung des Anpassungslehrgangs von neun Monaten mit anschliessender Prüfung durch Experten der Fachhochschule Nordwestschweiz auf den Gebieten "Anatomie und Physiologie des Sehorgans" und "allgemeine Optik und Instrumente". Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 teilte das Staatssekretariat dem Betroffenen mit, dass er den Anpassungslehrgang nicht bestanden habe, weshalb ihm die Anerkennung nicht erteilt werden könne. Am 10. Februar 2014 stellte A.________ beim Staatssekretariat ein Gesuch um Wiedererwägung mit den Anträgen, die Verfügung vom 1. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei der in Italien erworbene Ausbildungsabschluss als gleichwertig mit dem eidgenössischen Titel "diplomierter Augenoptiker" anzuerkennen. Das Staatssekretariat trat am 27. Oktober 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Juli 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei die Verfügung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation vom 27. Oktober 2014 aufzuheben und das Verfahren der Gleichwertigkeitsprüfung des Ausbildungsabschlusses zur Wiederholung der Anpassungslehrgangs-Abschlussprüfung an das Staatssekretariat zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
2.2. Streitgegenstand ist die Frage, ob das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation verpflichtet gewesen wäre, auf seine Verfügung vom 1. Februar 2013 zurückzukommen.
2.2.1. Der Beschwerdeführer machte im Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2014 geltend, dass er den Anpassungslehrgang und die anschliessende Prüfung nicht in italienischer Sprache habe absolvieren können, obwohl er der deutschen Sprache nicht mächtig sei; das Scheitern sei nicht fachlichen, sondern einzig sprachlichen Gründen zuzuschreiben, was die entscheidende Behörde nicht berücksichtigt habe. Sodann wies er auf zwei Gleichwertigkeitsanerkennungen des Staatssekretariats vom 28. Oktober 2011 bzw. vom 26. April 2013, in welchen ein italienisches "Attestato di specializzazione professionale/Formazione Professionale optometrista" bzw. ein "Attestato di frequenza e profitto di optometrista" als mit dem eidgenössischen Titel "Diploma federale di ottico" gleichwertig erklärt wurden.
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nennt die Voraussetzungen, unter welchen gemäss Art. 29 BV auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist: Die Umstände haben sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert oder der Gesuchsteller macht erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es listet dann die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren auf und zieht den Schluss, dass damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, die er nicht schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren (gegen die Verfügung vom 1. Februar 2013) hätte geltend machen können. Was die zwei als gleichwertig anerkannten italienischen Diplome betrifft, stellt es fest, dass diese um 12 bzw. 17 Jahre jünger als dasjenige des Beschwerdeführers seien und die Vorinstanz die Dauer von dessen Diplomausbildung als in entscheidwesentlichen Bereichen zu kurz wertete, wobei dieser nicht dartue, inwiefern insoweit vergleichbare Verhältnisse mit den viel später ausgestellten Diplomen bestünden.
2.2.3. Der Beschwerdeführer hält dem Bundesverwaltungsgericht vor, es habe verkannt, dass er im Wiedererwägungsgesuch Wiedererwägungsgründe im Sinne (der Revisionsgründe) von Art. 66 Abs. 2 lit. a und b VwVG ausreichend dargelegt habe; er habe dargetan, dass das Staatssekretariat gegen Art. 66 Abs. 2 lit. b VwVG verstossen habe, indem es sich darüber hinwegsetzte, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei; gegen Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG habe die Vorinstanz verstossen, indem sie die neu vorgelegten Beweismittel nicht anerkannt habe.
Was den Aspekt Sprache betrifft, schildert der Beschwerdeführer nochmals ausführlich die diesbezüglichen Schwierigkeiten und Umstände, die für das Scheitern verantwortlich gewesen seien. Indessen geht er mit keinem Wort auf die in dieser Hinsicht entscheidwesentliche Erwägung der Vorinstanz ein, es handle sich dabei um Vorbringen, die schon im ursprünglichen Verfahren möglich gewesen wären und heute nicht mehr zu hören seien (s. dazu übrigens auch den von ihm übersehenen Art. 66 Abs. 3 VwVG). In Bezug auf die beiden italienischen Diplome, die im Unterschied zu demjenigen des Beschwerdeführers als mit dem schweizerischen Titel "Diploma federale di ottico" gleichwertig anerkannt worden sind, behauptet dieser, die Verneinung der Gleichwertigkeit verstosse gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot. Zwar führt er aus, es sei "Tatsache", dass das von ihm erlangte Diplom den beiden anderen "Attestati" entspreche, ohne dies aber zu substanziieren. Auf die in diesem Punkt entscheidwesentliche Erwägung der Vorinstanz, dass er sich trotz der Wertung des Staatssekretariats, seine Ausbildung sei in wesentlichen Bereichen zu kurz gewesen, nicht dartue, inwiefern vergleichbare Verhältnisse mit den viel später ausgestellten Diplomen bestünden, geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein.
Der Beschwerdeführer tut auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit der Bestätigung des Nichteintretensentscheids des Staatssekretariats Recht verletzt habe.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller