Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_99/2015
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Urteil vom 24. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Hottingen-Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Januar 2015 (LB140095-O/U, LB150001).
Sachverhalt:
A.
Über das Vermögen von A.________ wurde am 23. November 2010 durch das Bezirksgericht Zürich der Konkurs eröffnet. Gegen diesen Entscheid hatte A.________ eine Reihe von Rechtsmitteln ergriffen, die nicht zum Erfolg führten. Zuständig für das Konkursverfahren ist das Konkursamt Hottingen-Zürich. Mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 2. April 2012 ordnete das Bezirksgericht Zürich im Konkurs über A.________ die Kollokation einer Forderung der Stiftung B.________ als Alleinaktionärin der C.________ AG in der Höhe von Fr. 1'670'000.-- zuzüglich Zinsen in der 3. Klasse an. Diese gründet im Ersatz des Schadens, der der Gläubigerin entstanden ist, weil A.________ als Organ der C.________ AG in widerrechtlicher Weise fünf Inhaberschuldbriefe hat kraftlos erklären lassen.
B.
A.________ reichte am 5. Dezember 2013 beim Bezirksgericht Klage gegen das Konkursamt ein. Er wirft dem zuständigen Konkursamt im Rahmen des gegen ihn laufenden Konkursverfahrens eine Verletzung seiner Persönlichkeit vor. Insbesondere habe es sich bei der Kollokation der Forderung der Stiftung B.________ in einer Interessenkollision befunden und daher nicht korrekt verhalten. Vorerst verlangte er die Feststellung, dass die C.________ AG Inhaberin der fünf Inhaberschuldbriefe sei und er berechtigt gewesen war, diese kraftlos erklären zu lassen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens änderte er am 14. Oktober 2014 seinen Antrag und verlangte die Feststellung, dass er bei der Kraftloserklärung der Schuldbriefe keine unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 41 OR und keine Straftaten im Sinne von Art. 145 StGB begangen habe. Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 12. November 2014, berichtigt am 8. Dezember 2014, auf die Klage von A.________ nicht ein. Es wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm (berichtigt) die Gerichtskosten von Fr. 9'000.--.
C.
Gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensbeschluss (LB140095) und dessen Berichtigung (LB150001) wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerden als Berufungen entgegennahm und mit Beschluss vom 22. Januar 2015 zu einem Verfahren (LB140095) vereinigte und die zweite Berufung (LB150001) abschrieb. Mit Urteil vom 22. Januar 2015 wies das Obergericht die Berufung ab. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nahm es auf die Gerichtskasse. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es mit Beschluss vom 22. Januar 2015 ab. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 2'500.-- wurden A.________ auferlegt.
D.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Beschlusses vom 22. Januar 2015. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen Entscheide in Angelegenheiten des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB) ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 ff. BGG; BGE 127 III 481 E. 1a S. 483). Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich ergangen, lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers und schliesst das kantonale Verfahren ab ( Art. 75, 76 und 90 BGG ). Aus dieser Sicht ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Schilderung der Vorgeschichte und des Verhaltens des beklagten Amtes den Sachverhalt zu ergänzen versucht und jede Menge von Vorwürfen gegen ihn erhebt, ist darauf nicht einzugehen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. In prozessualer Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Erstinstanz nicht befugt gewesen war, ihren Beschluss vom 12. November 2014 von Amtes wegen am 8. Dezember 2014 zu berichtigen und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Entsprechend nahm sie sämtliche Kosten der Erstinstanz auf die Gerichtskasse und schrieb die Berufung gegen den Berichtigungsbeschluss nach Vereinigung mit dem vorangehenden Beschluss ab.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Abschreibung seiner zweiten Berufung und besteht darauf, dass die Erstinstanz keine Berichtigung vornehmen durfte. Sodann verlangt er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Konkursamt auferlegen. Darauf ist nicht einzutreten. Erstens begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die Vorinstanz hier prozessuale Vorschriften verletzt haben sollte. Zweitens ist er durch das Ergebnis gar nicht beschwert, da ihm ja keine Gerichtskosten auferlegt werden. Ob dem Konkursamt statt ihm Gerichtskosten aufzuerlegen wären, betrifft ihn ohnehin nicht. Er hat kein schützenswertes Interesse an der Klärung dieser Frage.
2.2. Nach Ansicht der Vorinstanz durfte die Erstinstanz auf die Klage infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintreten. Zuvor sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und es sei ihm eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie eine Nachfrist mit Hinweis auf die Säumnisfolgen und auf sein Erstreckungsgesuch eine letzte Nachfrist angesetzt worden. Der neu formulierte Antrag - gestellt am letzten Tag der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses - verpflichtete die Erstinstanz aufgrund von Art. 52 ZPO nicht, dem Beschwerdeführer eine nochmalige Nachfrist anzusetzen. Zudem stellte der neue Antrag nach Ansicht der Vorinstanz keine Klageänderung dar. Im Wesentlichen habe der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er zur Kraftloserklärung der fünf Inhaberschuldbriefe der C.________ AG berechtigt gewesen war bzw. dass er bei diesem Vorgang keine unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) und keine Straftat (Art. 145 StGB) begangen habe, verlangt. Damit sei es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Klage auf Feststellung von Verleumdung und Persönlichkeitsverletzung nach wie vor um die Kraftloserklärung der Schuldbriefe gegangen.
Der Beschwerdeführer besteht auch vor Bundesgericht darauf, dass ihm die Erstinstanz eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses hätte ansetzen müssen, da er darum vor Fristablauf ersucht habe. Er geht dabei auf das Argument der Vorinstanz, dass insbesondere gar keine Klageänderung vorgelegen habe, nicht ein. Insoweit ist auf sein nur schwer verständliches Vorbringen nicht einzugehen.
3.
Die Vorinstanz schützte den Nichteintretensentscheid der Erstinstanz zudem aus materiellrechtlicher Sicht. Der Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung richte sich gegen das Konkursamt, welchem als staatliche Verwaltungsabteilung keine Rechtspersönlichkeit zukomme. Damit könne es in einem Prozess weder als Kläger noch Beklagter auftreten. Überdies stünden die verschiedenen Vorwürfe gegen das Konkursamt in Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Vertreter der Konkursmasse. Indes sei es dem Konkursiten verwehrt, in Zusammenhang mit seinem Konkurs Prozesse zu führen; er könne nicht Klage gegen die Verwaltung der eigenen Konkursmasse führen; auch allfällige, hier nicht ersichtliche haftungsrechtliche Ansprüche könnten sich nur gegen den Kanton (Art. 5 SchKG) richten.
Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an seiner Ansicht fest, dass das Konkursamt in einer Klage wegen Persönlichkeitsverletzung Beklagter sein könne. Aus Art. 28 ZGB ergebe sich diesbezüglich keine Einschränkung. Mit diesem Vorbringen übergeht er, dass das Amt als Konkursverwaltung offizielles Organ der Konkursmasse ist (vgl. Urteil 5P.376/2002 vom 21. November 2002 E. 2.2), er zu diesem Organ in einer öffentlichrechtlichen Beziehung steht (vgl. BGE 134 I 229 E. 3.1, 3.2 S. 233 betreffend Persönlichkeitsschutz) und bestimmte Konflikte in der Zwangsvollstreckung, soweit der Gemeinschuldner überhaupt legitimiert ist, im Verfahren gemäss Art. 17 SchKG erledigt werden (vgl. BGE 101 III 43 E. 1 S. 44; 103 III 21 E. 1 S. 23). Insgesamt geht der Beschwerdeführer auf den Status des Konkursamtes und dessen fehlende Rechtspersönlichkeit nicht in nachvollziehbarer Weise ein. Damit ist auch auf die gegen die Stiftung B.________ erhobenen Vorwürfe nicht einzugehen, welche die Vorinstanz mangels prozessualer Voraussetzungen zu Recht nicht in das Verfahren einbezogen hatte.
4.
Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt habe. Er besteht darauf, dass seine Berufungen nicht aussichtslos gewesen seien. An einer rechtsgenüglichen Begründung für diesen Standpunkt fehlt es auch hier. Der Hinweis auf seine "Persönlichkeit als absolutes Recht" ändert zudem an den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nichts (Art. 117 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, er sei mittellos, ist er darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Gesuch bereits wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und daher die Mittellosigkeit nicht mehr zu prüfen hatte. Zudem schrieb sie das Gesuch des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren ab, da ihm hiefür keine Gerichtskosten entstanden sind.
5.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Aus der mangelhaften Begründung ergibt sich, dass ihr von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante