BGer 4D_61/2015 |
BGer 4D_61/2015 vom 30.09.2015 |
{T 0/2}
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4D_61/2015
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Urteil vom 30. September 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Juli 2015.
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In Erwägung, |
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2015 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Juli 2015 nicht eingetreten ist;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Kopie seiner Eingabe vom 20. Mai 2015 an das Obergericht zusendet, auf der er sinngemäss angemerkt hat, sie gelte unfall/krankheitshalber auch als Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, alles mit aufschiebender und wiederherstellender Wirkung;
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dass eine Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
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dass die Eingabe unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass sich die Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) aufzeigt, inwiefern er verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt (Art. 116 BGG);
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dass damit die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143);
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dass bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, weshalb der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, keine Bedeutung zukommt;
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dass damit das Gesuch um Wiederherstellung (Art. 50 BGG) gegenstandslos wird;
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dass mit dem heutigen Entscheid auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
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dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist und der Beschwerdegegner, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, keine Parteientschädigung beanspruchen kann;
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. September 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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