Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_781/2015
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Urteil vom 30. September 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Bestechung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung,
Gesuch um Revision des Strafbefehls der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2015.
Sachverhalt:
A.
Die Bundesanwaltschaft verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 3. Juli 2015 wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB ) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 270.-- und einer Busse von Fr. 800.--. X.________ erhob dagegen keine Einsprache.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ ist einziger Verwaltungsrat der A.________ AG, welche mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) verschiedene Dienstleistungsverträge abschloss. Zuvor hatte X.________ mit B.________ als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Verträge eine Provision von Fr. 15.-- pro verrechnete Arbeitsstunde vereinbart. C.________ und D.________ unterschrieben die Dienstleistungsverträge für das BAFU, nachdem B.________ mit X.________ die wesentlichen Vertragspunkte verhandelt hatte. X.________ beziehungsweise dessen A.________ AG überwiesen auf das Bankkonto von B.________ bei der E.________ GmbH Provisionen von insgesamt Fr. 12'715.96. X.________ wusste, dass B.________ als externer Projektleiter für das BAFU handelte und dass ihm diese Provisionen nicht zustanden. Er wusste auch um die bedeutende Stellung von B.________ beim Abschluss der Dienstleistungsverträge.
In Absprache mit B.________ erhöhte X.________ den vom BAFU zu bezahlenden Stundensatz ohne erkennbaren sachlichen Grund von Fr. 160.-- auf Fr. 169.15. Damit nahm er in Kauf, dass für den Bund ein finanzieller Schaden von Fr. 7'818.98 entstand und dass B.________ in diesem Betrag einen unrechtmässigen Vorteil erlangte.
B.
X.________ beantragt beim Bundesgericht mit Revisionsgesuch vom 13. August 2015, der Strafbefehl vom 3. Juli 2015 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
In analoger Anwendung von Art. 119a BGG ist das Bundesgericht zuständig für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft; das Revisionsverfahren richtet sich nach Art. 410 ff. StPO, wobei Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO nicht anwendbar ist (Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1 mit zahlreichen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
2.
2.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e).
2.2. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) und eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
2.3. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3). An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (siehe Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 und E. 2.4; Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
2.4.
2.4.1. Der Gesuchsteller bringt vor, als Folge des Strafbefehls vom 3. Juli 2015 habe er damit begonnen, sich intensiv mit der Angelegenheit zu befassen, da er der Ansicht sei, nichts Unrechtes getan zu haben. Der Strafbefehl sei ihm während den Sommerferien am 9. Juli 2015 zugestellt worden. Erst da habe er die Firma, welche die IT-Infrastruktur der A.________ AG betreut, beauftragt, den E-Mail-Verkehr zwischen der A.________ AG und B.________ aus dem Jahr 2009 zugänglich zu machen. Diese Daten seien nach einer längeren Verzögerung geliefert worden.
2.4.2. Damit begründet der Gesuchsteller nicht, weshalb er auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl verzichtete, zumal die beschuldigte Person diese nicht begründen muss (Art. 354 Abs. 2 StPO). Er hätte sich im weiteren Strafbefehlsverfahren (Art. 355 StPO) und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 356 StPO) äussern können. Diesen versäumten ordentlichen Rechtsweg versucht der Gesuchsteller mit dem vorliegenden Revisionsgesuch zu umgehen. Darauf ist nicht einzutreten.
2.5. Aus nachfolgenden Gründen wäre auf das Revisionsgesuch ohnehin nicht einzutreten gewesen.
2.5.1. Der Gesuchsteller legt ein E-Mail ins Recht, das ihm B.________ am 19. Februar 2009 schickte. Darin schreibt B.________, ein Stundensatz von Fr. 160.-- sei "das höchste der Gefühle". Er wolle lieber ein fixes Kostendach für die Entwicklung einer Applikation ausmachen. Ausserdem möchte er auch noch etwas daran haben, sonst werde es uninteressant.
Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Formulierung deutlich aufzeigen soll, dass der Gesuchsteller und B.________ die Provision und die Erhöhung des Stundensatzes nicht einvernehmlich vereinbart haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb das E-Mail zeigen soll, dass der Gesuchsteller nicht wusste, dass B.________ keinen Anspruch auf Provisionen hatte. Schliesslich bleibt unerfindlich, weshalb das E-Mail klar und eindeutig zeigen soll, dass der Gesuchsteller den Stundensatz nicht ohne sachlichen Grund erhöht hat. Somit kann entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers keine Rede davon sein, dass das E-Mail den Sachverhalt in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt.
2.5.2. Im Übrigen bringt der Gesuchsteller vor, er sei stets gutgläubig davon ausgegangen, dass B.________ als externer Berater privatrechtlich für das BAFU tätig gewesen sei und die Provisionen aus diesem Grund unproblematisch gewesen seien. Die Erhöhung des Stundensatzes stehe in keinem Zusammenhang mit den Provisionen. Die A.________ AG habe ihre Marge reduziert und sei von B.________ gezwungen worden, die Provisionen zu leisten.
Damit übt der Gesuchsteller lediglich unbegründete Kritik an der Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl, ohne darzulegen, inwiefern neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 119a Abs. 2 BGG analog).
Mit dem Entscheid in der Sache braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer