BGer 8C_679/2015 |
BGer 8C_679/2015 vom 30.09.2015 |
{T 0/2}
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8C_679/2015
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Urteil vom 30. September 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 18. September 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2015,
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in Erwägung, |
dass das vorinstanzliche Verfahren einzig die Sistierung der bisher ausgerichteten Invalidenrente durch die IV-Stelle bis zum Rentenrevisionsentscheid zum Gegenstand hatte,
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dass es sich dabei um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt, gegen welchen vor Bundes gericht lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
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dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
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dass dergestalt die Beschwerde den minimalen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach in der Begründung darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, offensichtlich nicht zu genügen vermag,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gerichtskostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos erweist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. September 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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