Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_855/2015
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Urteil vom 1. Oktober 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen.
Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer 2014,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 28. August 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ verkaufte am 6. Mai 2014 ein Grundstück in U.________. Die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen ermittelte abweichend von seiner Deklaration einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 457'600.--, woraus eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 56'833.90 resultierte. Die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen wies die Einsprache am 3. Juli 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie versandte ihren Entscheid am 17. Juli 2015 mit A-Post Plus. A.________ gelangte dagegen am 18. August 2015 mit Rekurs an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses trat mit Verfügung vom 28. August 2015 auf den Rekurs nicht ein, weil die Rekursfrist am 17. August 2015 abgelaufen und das Rechtsmittel mithin verspätet sei.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. September 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts vom 28. August 2015 sei, samt Kosten des Verfahrens, aufzuheben und das Obergericht sei zu veranlassen, den Rekurs zu behandeln.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs an das Obergericht erhoben hat. Gemäss Art. 161 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG-SH) ist Rekurs gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim Obergericht zu erheben. Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Einspracheentscheids folgenden Tage (Art. 161 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 1 StG-SH). Eröffnet ist ein Entscheid, wenn er zugestellt ist. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht; daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit dieser Art von Zustellung befasst (grundlegend Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, publ. in; StR 65 [2010] 396, RDAF 2010 II 458; neuerdings Urteile 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 und 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1).
2.2. Nach Feststellung des Obergerichts ergibt sich aus der elektronischen Sendungsverfolgung, dass der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 am Samstag, 18. Juli 2015, um 07.40 Uhr an der Adresse der Rechtsvertreterin (Treuhandbüro) des Beschwerdeführers eingegangen ist. Nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen, auf die das Obergericht abstellt, begann die Rekursfrist am 19. Juli 2015 zu laufen (Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage sind für die Fristberechnung nur am Ende der Frist von Bedeutung, vgl. Art. 151 Abs. 1 StG-SH) und endete am 17. August 2015.
Der Beschwerdeführer stellt die tatsächlichen Zustellungsabläufe nicht in Frage (vgl. ohnehin Art. 105 Abs. 1 und 2 resp. Art. 97 Abs. 1 BGG). Er macht aber darauf aufmerksam, dass bei der gewählten Zustellungsart die Zustellung an ein Büro (wie hier) an einem arbeitsfreien Tag erfolgen könne. Dies habe in seinem Fall dazu geführt, dass die Vertreterin den Eingang der Sendung am 20. Juli 2015 dokumentiert habe, sodass aufgrund der ihm bekannten Daten, nach seinem Wissen, die Rechtsmittelfrist am 21. Juli 2015 zu laufen begonnen habe. Dies mag sein; er übersieht dabei, dass das Wissen (oder Wissen-Können) seiner damaligen Vertreterin ihm zuzurechnen ist. Es bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Wahl der Zustellungsform A-Post Plus angesichts der Bedeutung des Zeitpunkts der Zustellung die falsche Zustellungsform sei, und dass er das Vorgehen [des Schaffhauser Obergerichts] als nicht gerade bürgerfreundlich empfinde. Inwiefern die behördliche Vorgehensweise indessen vorliegend schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzte oder woraus sich eine Pflicht ergeben würde, behördliche Akte immer mit Einschreibesendung oder Gerichtsurkunde zuzustellen, ist nicht ersichtlich. Für all diese Aspekte kann auf das Urteil 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4 verwiesen werden.
2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller