BGer 2C_855/2015 |
BGer 2C_855/2015 vom 01.10.2015 |
{T 0/2}
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2C_855/2015
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Urteil vom 1. Oktober 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen.
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Gegenstand
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Grundstückgewinnsteuer 2014,
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Beschwerde gegen die Verfügung des
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Obergerichts des Kantons Schaffhausen
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vom 28. August 2015.
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Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs an das Obergericht erhoben hat. Gemäss Art. 161 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG-SH) ist Rekurs gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim Obergericht zu erheben. Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Einspracheentscheids folgenden Tage (Art. 161 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 1 StG-SH). Eröffnet ist ein Entscheid, wenn er zugestellt ist. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht; daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit dieser Art von Zustellung befasst (grundlegend Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, publ. in; StR 65 [2010] 396, RDAF 2010 II 458; neuerdings Urteile 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 und 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1).
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2.2. Nach Feststellung des Obergerichts ergibt sich aus der elektronischen Sendungsverfolgung, dass der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 am Samstag, 18. Juli 2015, um 07.40 Uhr an der Adresse der Rechtsvertreterin (Treuhandbüro) des Beschwerdeführers eingegangen ist. Nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen, auf die das Obergericht abstellt, begann die Rekursfrist am 19. Juli 2015 zu laufen (Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage sind für die Fristberechnung nur am Ende der Frist von Bedeutung, vgl. Art. 151 Abs. 1 StG-SH) und endete am 17. August 2015.
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2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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